Bundesratsbeschluss betreffend den Normalarbeitsvertrag über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal
vom 22. April 1966 (Stand am 1. Januar 1973)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 359 a des Obligationenrechts¹,²
beschliesst:
¹ SR 220 ² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BRB vom 24. Jan. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1973 337 ).
I. Geltungsbereich
Art. 1
¹ Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
² Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Ärzten, Betrieben, Anstalten öffentlichen oder privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Charakters, und dem von diesen beschäftigten, beruflich strahlenexponierten Personal, soweit dieses nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911³ über die Kranken- und Unfallversicherung gegen Unfälle versichert ist.
³ Als beruflich strahlenexponiert gelten die in Ziffer 27 des Anhanges I der Verordnung vom 19. April 1963⁴ über den Strahlenschutz bezeichneten Personen.
³ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung. Für die Unfallversicherung siehe das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ( SR 832.20 ).
⁴ [ AS 1963 279 . SR 814.50 Art. 112]. Heute: die in Ziff. 33 des Anhanges 1 der V vom 30. Juni 1976 ( SR 814.50 ).
II. Ärztliche Kontrolle, Unfallversicherung
Art. 2
Die physikalische und medizinische Überwachung des Personals, das beruflich strahlenexponiert ist, richtet sich nach der Verordnung vom 19. April 1963⁵ über den Strahlenschutz.
⁵ Heute: nach der V vom 30. Juni 1976 ( SR 814.50 ).
Art. 3
¹ Der Arzt, der Betrieb oder die Anstalt haben das Personal gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen zu versichern. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle hat die Schädigungen durch ionisierende Strahlen ohne zeitliche Beschränkung der Deckung in bezug auf die Spätfolgen einer Strahleneinwirkung einzuschliessen.
² Es sind mindestens folgende Versicherungsleistungen vorzusehen:
a. ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, auszurichten nach Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers und für die Dauer eines Jahres;
b. Heilungskosten bis 4000 Franken pro Fall, sofern diese nicht durch die Krankenversicherung gedeckt werden;
c. Kapitalleistungen bei Unfalltod im Ausmasse des 800fachen Tagesverdienstes bei Verheirateten und Unterstützungspflichtigen und des 400fachen Tagesverdienstes bei Ledigen ohne Unterstützungspflichten;
d. Kapitalleistungen bei gänzlicher Invalidität im Ausmass des 1000fachen Tagesverdienstes.
³ Lediges Personal, das Unterstützungspflichten erfüllt, hat dies dem Arbeitgeber bei Antritt der Stelle schriftlich mitzuteilen.
⁴ Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers; diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Personal zu tragen.
III. Inkrafttreten
Art. 4 ⁶
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
⁶ AS 1966 684
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