Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (414.112.163)
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Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste

1 V über besondere Personalkategorien an der ZHdK
414.112.163 Verordnung über besondere Pe rsonalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
12 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007
2 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Als besondere Personalkategorien an der Zürcher Hoch schule der Künste gelten a. die Dozierenden des gest alterischen Propädeutikums, b. das Personal der Tanzakademie.
Gestalterisches
Propädeutikum

§ 2.

Die Dozierenden werden in di e Lohnklasse 22 eingereiht.
b. Umrech
-
nungsfaktor

§ 3.

Der Umrechnungsfaktor gemäss §
14 der Personalverord nung der Zürcher Fachhochsc hule (PVF) vom 16. Juli 2008
3 beträgt für eine Lektion von 45 Minuten 1,75.
c. Unterricht

§ 4.

Die Unterrichtswochen richten sich nach §
12 Abs. 2 der All gemeinen Studienordnung der Zürche r Hochschule der Künste vom
18. Dezember 2007
4 .
Tanzakademie

§ 5.

Das Personal wird wi e folgt eingereiht: a. Studiengangsleiterin oder Studien gangsleiter in die Lohnklasse 21, b. Dozierende in die Lohnklasse 20, c. Korrepetierende in die Lohnklasse 17.
b. Umrech
-
nungsfaktor

§ 6.

Der Umrechnungsfaktor gemäss §
14 PVF
3 beträgt für eine Lektion von 60 Minuten a. 2,5 für Dozierende für Th eorie und Allgemeinbildung, b. 2,15 für Dozierende für Tanzunterricht, c. 2 für Korrepetierende.
c. Funktions
-
zulage

§ 7.

Die jährliche Funkti onszulage gemäss §
33 PVF
3 beträgt für die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter 5% des Jahres grundlohns von Lohnklasse
26, Erfahrungsstufe 2.
a. Einreihung
a. Einreihung
2
414.112.163 V über besondere Personalk ategorien an der ZHdK d. Unterricht

§ 8.

Die Unterrichtswochen richten sich nach jenen der Volks
- schule. Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 64, 387 ; Begründung siehe ABl 2009, 1260 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.112 .
4 LS 414.262 .
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