Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
1 Bachelor of Arts in Theater
414.263.121 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste (vom 27. April 2016)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grund sätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studien gangs Bachelor of Arts in Theater. Der Studiengang umfasst folgende Praxisfelder: a. Schauspiel, b. Theaterpädagogik, c. Regie, d. Bühnenbild, e. Dramaturgie.
2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmun gen der ASO
3 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums
§ 2.
1 Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Grundlagen und Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium. In den Praxis feldern Schauspiel und Theaterpädag ogik ist die Bachelorausbildung berufsbefähigend. In de n Praxisfeldern Regie, Bühnenbild und Drama turgie qualifiziert sie für Täti gkeiten in Assistenzbereichen.
2 Das Praxisfeld Schauspiel bildet Künstlerinnen und Künstler des Schauspiels für unterschiedliche Arbeitszusammenhänge aus (Thea ter, Film, freie Szene, Radio usw.).
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3 Im Praxisfeld Theaterpädagogik werden spielerische, inszenato
- rische und vermittelnde Kompetenze n im Umgang mit dramatischen Stoffen und theatralen Vorgehensw eisen erworben. Diese befähigen zum professionellen Handeln in ei ner anwendungsbezogenen Theater
- pädagogik.
4 Im Praxisfeld Regie werden grundlegende Kompetenzen des gestalterischen Umgangs mit Theate rliteratur und Themenstellungen, der Figurenentwicklung, des Aufb aus dramaturgischer Zusammenhänge und der Wirkungsmöglichkeiten thea traler Vorgänge erworben. Diese befähigen zu professione llem Handeln im Bereic h Regieassistenz und zum Ausführen von kleineren Spielaufgaben.
5 Im Praxisfeld Bühnenbild werd en grundlegende Kompetenzen erworben, um Bühnen für Theater, Oper, Tanz und andere darstel
- lende Künste räumlich-ges talterisch zu denken und zu inszenieren. Diese befähigen zur Assistenztätigke it in den betreffenden Bereichen.
6 Im Praxisfeld Dramaturgie werd en grundlegende Kompetenzen im praktischen Umgang mit Theaterliteratur, Abläufen in Theaterbetrieben und der inhaltlich-konzeptionellen Vermittlung von theatralen Themen und Stoffen erworben. Diese befähige n zur Assistenztätigkeit in der Produktionsdramatur gie an Theatern sowie in der künstlerischen Pro
- duktionsleitung, Konzeptionsarbeit und Kuration der selbstständigen Theater- und Performanceszene. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen
§ 3.
1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b. einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.
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414.263.121 C. Verfahren
Zulassungs
-
verfahren
§ 4.
Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a. der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b. der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c. der Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Einzureichende
Unterlagen
§ 5.
1 Mit der Anmeldung sind für die Klärung der Zulassungs voraussetzungen folgende Unterlagen einzureichen: a. Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film, b. tabellarischer Lebenslauf, c. Motivationsschreiben, d. Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung.
2 Für die Bewerbung um einen Stud ienplatz im Praxisfeld Bühnen bild sind zusätzlich einzureichen: a. Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse, b. Mappe oder Portfolio mit se lbst gestalteten Arbeiten.
3 Für das Praxisfeld Dramaturgie sind zusätzlich Praktikumsnach weise und Arbeitszeugn isse einzureichen.
Eignungs
-
abklärung
§ 6.
1 Die positive Beurteilung der ei ngereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einla dung zur Eignungsabklärung.
2 Für die Eignungsabklärung sind Arbeiten nach Vorgabe einzu reichen.
3 Für das Praxisfeld Schauspiel si nd zusätzlich ein Arztattest und – falls von der oder dem Praxisfeldve rantwortlichen verlangt – ein pho niatrisches Gutachten einzureichen.
4 Für das Praxisfeld Theaterpädagogik ist zusätzlich ein Arztattest einzureichen.
Eignungs
-
abklärung
Praxisfeld
Schauspiel
§ 7.
1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver fahren statt.
2 Bewerberinnen und Bewerber müss en sich durch Vorprüfungen (Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.
3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial), b. Qualität der Arbeitsprobe (Leistungen),
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414.263.121 Bachelor of Arts in Theater c. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d. Intensität, e. Selbsteinschätzung (Selbstk ompetenz/Reflexionsfähigkeit), f. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz). Eignungs abklärung Praxisfeld Theater pädagogik
§ 8.
1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver
- fahren statt.
2 Bewerberinnen und Bewerber mü ssen sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für di e Aufnahmeprüfung qualifizieren.
3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. Spielimpulse, Veränderbarkeit und Lesbarkeit von Darstellungs
- angeboten, b. szenische und dramaturgische Phantasie, c. kritisch-reflexives Denken, d. Erkennen von Spielr äumen des Sozialen in Arbeits- und Projekt
- anlagen, e. Team- und Kommunikationsfähigkeit. Eignungs abklärung Praxisfeld Regie
§ 9.
1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver
- fahren statt.
2 Bewerberinnen und Bewerber müss en sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für di e Aufnahmeprüfung qualifizieren.
3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. persönliches Anliegen und Gestaltungswille, b. szenische Phantasie, c. Spielverständnis, d. konzeptuelles und dramaturgisches Verständnis, e. kritisch-reflexives Denken, f. Team- und Kommunikationsfähigkeit. Eignungs abklärung Praxisfeld Bühnenbild
§ 10.
1 Die Eignungsabklärung findet in einem einstufigen Ver
- fahren statt.
2 Die Aufnahmeprüfung setzt sich aus der Bearbeitung gestellter praktisch-künstlerischer Aufgaben sowie aus Gesprächen über die er
- stellten Arbeiten zusammen.
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3 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. räumlich-szenisches Vorstell ungs- und Darstellungsvermögen, b. bildnerisch-gestalterische Fähigkeiten, c. Praxiserfahrung, d. Kommunikationsfähigkeit.
Eignungs
-
abklärung
Praxisfeld
Dramaturgie
§ 11.
1 Die Eignungsabklärung findet in einem einstufigen Ver fahren statt.
2 Die Eignungsabklärung beinhaltet gestellte Prüfungsaufgaben und ein individuelles Aufnahmegespräch.
3 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a. kritisch-reflektierendes Denken, b. Kenntnis der gegenwärtigen Thea ter- und Performancelandschaft mit ihren unterschiedlichen äs thetischen Ausprägungen, c. Kommunikations- und Durchsetzungsfähigkeit, d. Qualität eigener szenischer Entwürfe oder eigenen szenischen bzw. theaterkritischen Schreibens, e. Erkennen und Beschreiben szenis cher Gestaltungsmittel und insti tutioneller Vermittlungsarbeit.
Zuständigkeit
und Termine
§ 12.
1 Für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung zuständig.
2 Sie bestimmt für jedes Praxisfeld eine Prüfungskommission, beste hend aus mindestens zwei Dozierenden sowie der oder dem Praxisfeld verantwortlichen. Externe Expert innen und Experten werden nach Bedarf beigezogen.
3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangslei tung auf Antrag der Prüfungskommissionen.
4 Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungs abklärung. In der Regel wird dieser im Verlauf des vorangegangenen Semesters angesetzt. D. Struktur des Studiums
Studiendauer
und
Lehrformen
§ 13.
1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens se chs, höchstens zehn Semestern zu absolvieren.
3 Das Studium ist modular aufgebaut.
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4 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen. Probesemester
§ 14.
1 Das erste Semester gilt als Probesemester.
2 Um das Probesemester zu bestehen, müssen die Studierenden alle Module erfolgreich absolvieren.
3 Die folgenden Elemente werden durch das Dozierendenteam geprüft und bewertet: a. Kompetenzen der Studierenden so wie die Fähigkeit, in Gruppen
- zusammenhängen zu lernen und den Belastungen der Ausbildung in den Praxisfeldern Schauspiel, Theaterpädagogik, Regie und Dra
- maturgie standzuhalten. b. Fortlaufende Evaluation der Leis tungen der Studierenden in allen Praxisfeldern.
4 Die Bewertungen werden der St udiengangsleitung zum Entscheid vorgelegt.
5 Die Studiengangsleitung teilt de n Studierenden den Entscheid mit. Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
§ 15.
1 Die Studierenden müssen eine n Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departements übergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
2 Die Hochschulleitung regelt di e Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.
3 Bis zur Genehmigung di eses Reglements müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den di sziplin- und depa rtementsübergrei
- fenden Z-Modulen absolviert werden. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
§ 16.
Bei ungenügender Te ilnehmerzahl, info lge höherer Gewalt und bei längerem Ausf all einer oder eines Do zierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angek ündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Semester strukturen
§ 17.
Die Semesterstruktur richtet sich primär nach §
12 ASO und in zweiter Linie nach der depart ementalen Semester struktur. Ausnah
- men können sich durch bestimmt e Projekt- und Produktionserforder
- nisse ergeben. Tages- und Wochen strukturen
§ 18.
Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semes
- terstudienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserforder nisse ergeben.
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414.263.121 E. Studienleistungen und Bewertungen
Studien
-
leistungen
§ 19.
1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbei ten in Kursen und Modulen erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. Projektarbeiten, Vors piele, Präsentationen, b. schriftliche Hausarbeiten, c. Referate, d. Absolvierung von Kursen und Modulen, e. Standortgespräche sowie Feedbackgespräche und -formate, f. Diplomprüfung (wie Diplomarbe it, Projektarbeit, Prüfungskollo quium).
3 Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
4 In Abstimmung mit der Studien gangsleitung können die Praxis feldverantwortlichen Leistungen, di e in Projekten, Veranstaltungen und Modulen anderer Fachrichtungen der ZHdK sowie extern erbracht wurden, als Studienleistungen anerkennen.
Diplom
-
prüfungen und
Diplomarbeiten
§ 20.
1 Folgende Leistungen müssen fü r das Diplom erbracht wer den: a. schriftliche Arbeit in Zusammenhang mit einem künstlerischen Vor trag (Praxisfeld Schauspiel), b. schriftliche Arbeit (Diplomarbei t) (Praxisfelder Theaterpädagogik, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie), c. Projektarbeit (Praxisf elder Regie, Bühnenbild), d. ein individuelles Inszenierungspro jekt und eine Projektarbeit im Kollektiv (Praxisfeld Theaterpädagogik), e. eine künstlerisch-praktische Ski zze, die mit dem Thema der Dip lomarbeit korrespondiert (Präsentati on, Performance, Installation, Kuration) (Praxisfeld Dramaturgie).
2 Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, die aus folgenden Personen zusammengesetzt wird: a. zwei Dozierenden de s Praxisfeldes und eine r Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prü fungsfach ausweist (Schauspiel, Theaterpädagogik, Bühnenbild), b. zwei Dozierenden des Praxisfeldes (Regie), c. der oder dem Praxisfeldverantwortlichen und mindestens einer oder einem Dozierenden oder wi ssenschaftlichen Mitarbeitenden aus dem Departement (Praxisfeld Dramaturgie).
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414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Bewertung
§ 21.
1 Die Bewertung der Module erfo lgt in der Regel mit «be
- standen» oder «nicht bestanden».
2 Die für den Bachelorabschluss massgebenden Leistungen nach
§ 20 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
3 Bewertungen von ausgewählten Modulen können zu einer Ab
- schluss-Gesamtbewertung kumuliert werden. Die Einzelheiten wer
- den im Ausbildungskon zept festgehalten.
4 Bei mehreren Dozierenden bewert en diese die Studienleistungen gemeinsam. In strittigen Fällen en tscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
5 Folgende Kriterien sind be i der Bewertung massgebend: a. Originalität der Arbeit sowie ästhetische Kohärenz und soziale bzw. künstlerische Relevanz, b. technisches Können und handw erkliche Reproduzierbarkeit, c. theoretisches Wissen und künstler isch-wissenschaftliche Reflexions
- fähigkeit, d. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), e. Kommunikations- und Teamfähigkeit.
6 Im Praxisfeld Theaterpädagogik sind zusätzlich die Kriterien Ex
- perimentierfreude, Risikobereitscha ft sowie Vermittlungsgeschick mass
- gebend.
7 Im Praxisfeld Regie sind zusätzli ch die folgenden Kriterien mass
- gebend: a. künstlerische Ausdruckskraft, b. Idee, Vermittlungsweise und Da rstellungsästheti k eines Stoffes, einer Thematik, c. Konzeptionsfähigkeit, d. Fähigkeit zur Leitung des Probeprozesses, e. Reflexions- und Kritikfähigkeit.
8 Die Praxisfelder könne n anhand ihrer jewe iligen Ausbildungs
- ziele die genannten Bewertungskri terien verschieden gewichten. Erteilung von ECTS-Punkten
§ 22.
1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
2 Die Zahl der für die einzelnen Studienleist ungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausb ildungskonzept festgelegt.
3 ECTS-Punkte eines Moduls werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
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4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässi g zugerechnet. Ei nzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls ke ine Gründe gemäss
§ 25 Abs. 1 nachgewiesen werden.
6 Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträg lich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung be einträchtigten, berufen.
Anrechnung
andernorts
erworbener
ECTS-Punkte
§ 23.
1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver gleichbar sind und von der Studienga ngsleitung vorgängig geprüft wur den.
2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgesc hlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf Antrag der Studien gangsleitung.
Unbegründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 24.
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benote n, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 25.
1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelt en insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Ersatz von
begründet
versäumten
Leistungs
-
nachweisen
§ 26.
1 Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entschei det über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnachw eise durchgeführt, sind begrün det versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Ter min nachzuholen.
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414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
§ 27.
1 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
4 Nicht bestandene Module, für di e keine Leistungsnachweise durch
- geführt werden, können durch glei chwertige Module ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersa tzmodulen entscheidet die Studien
- gangsleitung in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
5 Die Modulverantwortlic hen legen fest, ob und unter welchen Be
- dingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist ein
- malig nachgebesser t werden können.
6 Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt. F. Organisation des Studiums Praktikum, Urlaub, Studien- unterbruch, Projekt teilnahme
§ 28.
Die oder der Praxisfeldverantwo rtliche entscheidet über die Bewilligung von Prakti kum, Urlaub, Studienunterbruch und Projekt
- teilnahme innerhalb der ZHdK ode r an externen Institutionen. Wechsel des Studiengangs und Wechsel zur ZHdK
§ 29.
1 Studierende aus anderen St udiengängen der ZHdK oder aus anderen Hochschulen können na ch positiver Ei gnungsabklärung zugelassen werden, wenn Studienplät ze vorhanden sind. Für das Ver
- fahren und den Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
4–12 sinn
- gemäss.
2 Für die Klärung der Zulassungsv oraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film, b. bisherige fachspezifische Arbeiten, c. tabellarischer Lebenslauf, d. Motivationsschreiben für den Studienwechsel, e. vollständige Aufstellung der bisher besuchten Lehrveranstaltungen mit ausgewiesenen ECTS-Punkten, f. qualitative Bescheinigung der bi sherigen theoretischen, methodi
- schen und künstlerisch-gestalteris chen Arbeiten (Hausarbeiten, Fachprüfungen), g. Arztattest (Schauspiel, Theaterpädagogik), h. phoniatrisches Gutachten, falls v on der oder dem Praxisfeldverant
- wortlichen verlangt (Schauspiel).
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3 Studienleistungen werd en teilweise oder voll umfänglich aufgrund der Unterlagen und der Au fnahmeprüfung angerechnet.
4 Allfällige Wechsel erfolgen zu Beginn des Semesters.
Gast- und Aus
-
tauschsemester
§ 30.
1 Gast- oder Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprec hen. Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die fa chliche Anerkennung nachweisba rer Studien leistungen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Studiengangsleitung entschei det vorgängig über die Bewilli gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Studien
-
beratung
§ 31.
1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Bachelor studiengang Theater.
2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort lich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
Kommunikation
und
Information
§ 32.
1 Die ZHdK und der Bachelorst udiengang Theater liefern die für den Studienbetrieb notwendig en Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen des Bachelorstudiengangs Theater.
Infrastruktur
§ 33.
1 Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Ar beitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinhe iten (Computer/Software).
2 Verbrauchsmaterial und Produktions mittel werden in beschränk tem Umfang zur Verfügung gestellt.
3 Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruk tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek der Fachrichtung, das Medien- und Infor mationszentrum, Präsentations-, Mehrzweck- und Aufführungsräume, Werkstätten, Maschinen, Computer einschliesslich de r erforderlichen Programme, Netzwerkin tegration und Peripherie. Die Nutzung erfolgt nach Absprache mit und unter Anleitung durch das technische Fach personal.
4 Für die von der ZHdK ausgelie henen oder benutzten Arbeits geräte haftet bei Verlust oder Beschä digung die oder der Studierende.
Studienort
§ 34.
Studienort ist grundsät zlich in Zürich.
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414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Diplom
§ 35.
Der Bachelortitel wird verl iehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Anforder ungen des Ausbildungskonzepts in den Grundlagen, der Theorie und der künstlerischen Projektarbeit erfüllt sind. G. Produktion Rechte
§ 36.
1 Produzentin und Inhaberin der Nutzungsrechte sämtlicher im Bachelorstudiengang Theater he rgestellten Werke ist die ZHdK.
2 Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
3 Die Details betreffe nd Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflich
- ten der Studierenden bei der Erar beitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Proj ektmodulen» für den Bachelor of Arts in Theater geregelt. H. Schlussbestimmung Übergangs bestimmung
§ 37.
1 Studierende, die ihr Studium in den Vertiefungen Schau
- spiel, Theaterpädagogik, Regie und Dramaturgie vor Inkrafttreten die
- ser Studienordnung aufgenommen habe n, werden für das weitere Stu
- dium dieser unterstellt.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
3 Das Praxisfeld Bühnenbild nach §
1 Abs.
1 lit. d wird ab dem Herbstsemester
2017/18 beginnen.
4 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung Szenografie bis und mit Herbstsemester 2016/17 au fgenommen haben, schliessen es spätestens bis im Frühlingssemes ter 2021 ge mäss der Studienordnung, Fassung vom 1. April 2009, und dem entsprechenden Ausbildungskon
- zept ab.
1 OS 71, 294 ; Begründung siehe ABl 2016-06-10 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 24. Mai 2016.
2 Inkrafttreten: 1. September 2016.
3 LS 414.262 .
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