Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste (vom 27. April 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung (BSO)  regelt  die  Grund sätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studien gangs Bachelor of Arts in Theater. Der Studiengang umfasst folgende Praxisfelder: a.   Schauspiel, b.   Theaterpädagogik, c.    Regie, d.   Bühnenbild, e.   Dramaturgie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmun gen der ASO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Grundlagen und Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium. In den Praxis feldern Schauspiel und Theaterpädag ogik ist die Bachelorausbildung berufsbefähigend. In de n Praxisfeldern Regie, Bühnenbild und Drama turgie qualifiziert sie für Täti gkeiten in Assistenzbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Praxisfeld Schauspiel bildet Künstlerinnen und Künstler des Schauspiels  für  unterschiedliche Arbeitszusammenhänge aus (Thea ter, Film, freie Szene, Radio usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Praxisfeld  Theaterpädagogik  werden  spielerische,  inszenato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische  und  vermittelnde  Kompetenze n  im  Umgang  mit  dramatischen Stoffen  und  theatralen  Vorgehensw eisen  erworben. Diese  befähigen zum professionellen Handeln in ei ner anwendungsbezogenen Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Praxisfeld  Regie  werden  grundlegende  Kompetenzen  des gestalterischen Umgangs mit Theate rliteratur und Themenstellungen, der Figurenentwicklung, des Aufb aus dramaturgischer Zusammenhänge und der Wirkungsmöglichkeiten thea traler Vorgänge erworben. Diese befähigen zu professione llem Handeln im Bereic h Regieassistenz und zum Ausführen von kleineren Spielaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im  Praxisfeld  Bühnenbild  werd en  grundlegende  Kompetenzen erworben,  um  Bühnen  für  Theater,  Oper,  Tanz  und  andere  darstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lende  Künste  räumlich-ges talterisch  zu  denken  und  zu  inszenieren. Diese befähigen zur Assistenztätigke it in den betreffenden Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im Praxisfeld Dramaturgie werd en grundlegende Kompetenzen im praktischen Umgang mit Theaterliteratur, Abläufen in Theaterbetrieben und der inhaltlich-konzeptionellen Vermittlung von theatralen Themen und  Stoffen  erworben.  Diese  befähige n  zur  Assistenztätigkeit  in  der Produktionsdramatur gie an Theatern sowie in der künstlerischen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duktionsleitung, Konzeptionsarbeit und Kuration der selbstständigen Theater- und Performanceszene. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.   einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a.   der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c.   der Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzureichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Mit der Anmeldung sind für die Klärung der Zulassungs voraussetzungen folgende Unterlagen einzureichen: a.   Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film, b.   tabellarischer Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben, d.   Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bewerbung um einen Stud ienplatz im Praxisfeld Bühnen bild sind zusätzlich einzureichen: a.   Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse, b.   Mappe oder Portfolio mit se lbst gestalteten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Praxisfeld Dramaturgie sind zusätzlich Praktikumsnach weise und Arbeitszeugn isse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die positive Beurteilung der ei ngereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einla dung zur Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Eignungsabklärung sind Arbeiten nach Vorgabe einzu reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Praxisfeld Schauspiel si nd zusätzlich ein Arztattest und – falls von der oder dem Praxisfeldve rantwortlichen verlangt – ein pho niatrisches Gutachten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Praxisfeld Theaterpädagogik ist zusätzlich ein Arztattest einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxisfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schauspiel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Eignungsabklärung findet  in  einem  zweistufigen  Ver fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewerber müss en  sich  durch  Vorprüfungen (Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial), b.   Qualität der Arbeitsprobe (Leistungen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater c.   Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d.   Intensität, e.   Selbsteinschätzung (Selbstk ompetenz/Reflexionsfähigkeit), f. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz). Eignungs abklärung Praxisfeld Theater pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewerber mü ssen sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für di e Aufnahmeprüfung qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   Spielimpulse, Veränderbarkeit und Lesbarkeit von Darstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angeboten, b.   szenische und dramaturgische Phantasie, c.   kritisch-reflexives Denken, d.   Erkennen von Spielr äumen des Sozialen in Arbeits- und Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen, e.   Team- und Kommunikationsfähigkeit. Eignungs abklärung Praxisfeld Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewerber müss en  sich  durch  Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für di e Aufnahmeprüfung qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   persönliches Anliegen und Gestaltungswille, b.   szenische Phantasie, c.   Spielverständnis, d.   konzeptuelles und dramaturgisches Verständnis, e.   kritisch-reflexives Denken, f. Team- und Kommunikationsfähigkeit. Eignungs abklärung Praxisfeld Bühnenbild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Eignungsabklärung  findet in  einem  einstufigen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmeprüfung setzt sich aus der Bearbeitung gestellter praktisch-künstlerischer Aufgaben sowie aus Gesprächen über die er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten Arbeiten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   räumlich-szenisches Vorstell ungs- und Darstellungsvermögen, b.   bildnerisch-gestalterische Fähigkeiten, c.   Praxiserfahrung, d.   Kommunikationsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxisfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dramaturgie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Eignungsabklärung  findet in  einem  einstufigen  Ver fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eignungsabklärung beinhaltet gestellte Prüfungsaufgaben und ein individuelles Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   kritisch-reflektierendes Denken, b.   Kenntnis der gegenwärtigen Thea ter- und Performancelandschaft mit ihren unterschiedlichen äs thetischen Ausprägungen, c.   Kommunikations- und Durchsetzungsfähigkeit, d.   Qualität eigener szenischer Entwürfe oder eigenen szenischen bzw. theaterkritischen Schreibens, e.   Erkennen und Beschreiben szenis cher Gestaltungsmittel und insti tutioneller Vermittlungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für  die  Eignungsabklärung  ist  die  Studiengangsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt für jedes Praxisfeld eine Prüfungskommission, beste hend aus mindestens zwei Dozierenden sowie der oder dem Praxisfeld verantwortlichen.  Externe  Expert innen  und  Experten  werden  nach Bedarf beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive Zulassung  entscheidet  die  Studiengangslei tung auf Antrag der Prüfungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studiengangsleitung  bestimmt  den  Termin  der  Eignungs abklärung. In der Regel wird dieser im Verlauf des vorangegangenen Semesters angesetzt. D. Struktur des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang von 180 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studium  ist  in  mindestens  se chs,  höchstens  zehn  Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Studium ist modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Studienangebot  richtet  sich nach  dem  Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen. Probesemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das erste Semester gilt als Probesemester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Um  das  Probesemester  zu  bestehen,  müssen  die  Studierenden alle Module erfolgreich absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  folgenden  Elemente  werden  durch  das  Dozierendenteam geprüft und bewertet: a.   Kompetenzen der Studierenden so wie die Fähigkeit, in Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusammenhängen zu lernen und den Belastungen der Ausbildung in den Praxisfeldern Schauspiel, Theaterpädagogik, Regie und Dra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - maturgie standzuhalten. b.   Fortlaufende Evaluation der Leis tungen der Studierenden in allen Praxisfeldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewertungen werden der St udiengangsleitung zum Entscheid vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangsleitung teilt de n Studierenden den Entscheid mit. Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Studierenden müssen eine n Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departements übergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  di e  Einzelheiten dieser  Module  in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zur Genehmigung di eses Reglements müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den di sziplin- und depa rtementsübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Z-Modulen absolviert werden. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bei ungenügender Te ilnehmerzahl, info lge höherer Gewalt und bei längerem Ausf all einer oder eines Do zierenden durch Unfall oder  Krankheit  kann  eine  angek ündigte  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Semester strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Semesterstruktur richtet sich primär nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ASO und in zweiter Linie nach der depart ementalen Semester struktur. Ausnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men können sich durch bestimmt e Projekt- und Produktionserforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse ergeben. Tages- und Wochen strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstudienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserforder nisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbei ten in Kursen und Modulen erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   Projektarbeiten, Vors piele, Präsentationen, b.   schriftliche Hausarbeiten, c.   Referate, d.   Absolvierung von Kursen und Modulen, e.   Standortgespräche sowie Feedbackgespräche und -formate, f. Diplomprüfung (wie Diplomarbe it, Projektarbeit, Prüfungskollo quium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Abstimmung mit der Studien gangsleitung können die Praxis feldverantwortlichen  Leistungen,  di e  in  Projekten,  Veranstaltungen und Modulen anderer Fachrichtungen der ZHdK sowie extern erbracht wurden, als Studienleistungen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Folgende Leistungen müssen fü r das Diplom erbracht wer den: a.   schriftliche Arbeit in Zusammenhang mit einem künstlerischen Vor trag (Praxisfeld Schauspiel), b.   schriftliche Arbeit (Diplomarbei t) (Praxisfelder Theaterpädagogik, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie), c.   Projektarbeit (Praxisf elder Regie, Bühnenbild), d.   ein  individuelles  Inszenierungspro jekt  und  eine  Projektarbeit  im Kollektiv (Praxisfeld Theaterpädagogik), e.   eine  künstlerisch-praktische  Ski zze,  die  mit  dem  Thema  der  Dip lomarbeit korrespondiert (Präsentati on, Performance, Installation, Kuration) (Praxisfeld Dramaturgie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, die aus folgenden Personen zusammengesetzt wird: a.   zwei Dozierenden de s Praxisfeldes und eine r Expertin oder einem Experten,  die  oder  der  sich  über  besondere  Kenntnisse  im  Prü fungsfach ausweist (Schauspiel, Theaterpädagogik, Bühnenbild), b.   zwei Dozierenden des Praxisfeldes (Regie), c.   der  oder  dem  Praxisfeldverantwortlichen  und  mindestens  einer oder einem Dozierenden oder wi ssenschaftlichen Mitarbeitenden aus dem Departement (Praxisfeld Dramaturgie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Bewertung der Module erfo lgt in der Regel mit «be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» oder «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  den  Bachelorabschluss  massgebenden  Leistungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
                            3 Bewertungen  von  ausgewählten Modulen  können  zu  einer  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss-Gesamtbewertung  kumuliert werden.  Die  Einzelheiten  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den im Ausbildungskon zept festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei mehreren Dozierenden bewert en diese die Studienleistungen gemeinsam.  In  strittigen  Fällen  en tscheidet  die  Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Folgende Kriterien sind be i der Bewertung massgebend: a.   Originalität  der  Arbeit  sowie  ästhetische  Kohärenz  und  soziale bzw. künstlerische Relevanz, b.   technisches Können und handw erkliche Reproduzierbarkeit, c.    theoretisches Wissen und künstler isch-wissenschaftliche Reflexions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigkeit, d.   Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), e.   Kommunikations- und Teamfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im Praxisfeld Theaterpädagogik sind zusätzlich die Kriterien Ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perimentierfreude, Risikobereitscha ft sowie Vermittlungsgeschick mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Im Praxisfeld Regie sind zusätzli ch die folgenden Kriterien mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend: a.   künstlerische Ausdruckskraft, b.   Idee,  Vermittlungsweise  und  Da rstellungsästheti k  eines  Stoffes, einer Thematik, c.   Konzeptionsfähigkeit, d.   Fähigkeit zur Leitung des Probeprozesses, e.   Reflexions- und Kritikfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Praxisfelder  könne n  anhand  ihrer  jewe iligen  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziele die genannten Bewertungskri terien verschieden gewichten. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes  besucht  wurden und  die  Leistung als  «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der für die einzelnen Studienleist ungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausb ildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte  eines  Moduls  werden entweder  vollständig  oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässi g zugerechnet. Ei nzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch,  falls  ke ine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 nachgewiesen werden.
                            6 Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträg lich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung be einträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andernorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt und  Lernzielen  ver gleichbar sind und von der Studienga ngsleitung vorgängig geprüft wur den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener abgesc hlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  Antrag  der  Studien gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu benote n, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachwei s  begründet  versäumt,  muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gelt en  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall,  Todesfall  oder Betreuungsnotfall  in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der Studiengangsleitung  unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studiengangsleitung  kann für  begründet  versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entschei det über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden keine Ersatzleistungsnachw eise durchgeführt, sind begrün det versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Ter min nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Bestandene Module können ni cht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nicht bestandene Module, für di e keine Leistungsnachweise durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt  werden,  können  durch  glei chwertige  Module ersetzt  werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersa tzmodulen entscheidet die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Modulverantwortlic hen legen fest, ob und unter welchen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - malig nachgebesser t werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Termine  und  Fristen  für  Wiederholungs-  oder  Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt. F. Organisation des Studiums Praktikum, Urlaub, Studien- unterbruch, Projekt teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die oder der Praxisfeldverantwo rtliche entscheidet über die Bewilligung von Prakti kum, Urlaub, Studienunterbruch und Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilnahme innerhalb der ZHdK ode r an externen Institutionen. Wechsel des Studiengangs und Wechsel zur ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Studierende  aus  anderen  St udiengängen  der  ZHdK  oder aus  anderen  Hochschulen  können  na ch  positiver  Ei gnungsabklärung zugelassen werden, wenn Studienplät ze vorhanden sind. Für das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren und den Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–12 sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Klärung  der  Zulassungsv oraussetzungen  sind  folgende Unterlagen einzureichen: a.   Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film, b.   bisherige fachspezifische Arbeiten, c.   tabellarischer Lebenslauf, d.   Motivationsschreiben für den Studienwechsel, e.   vollständige Aufstellung der bisher besuchten Lehrveranstaltungen mit ausgewiesenen ECTS-Punkten, f. qualitative  Bescheinigung  der  bi sherigen  theoretischen,  methodi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  und  künstlerisch-gestalteris chen  Arbeiten  (Hausarbeiten, Fachprüfungen), g.   Arztattest (Schauspiel, Theaterpädagogik), h.   phoniatrisches Gutachten, falls v on der oder dem Praxisfeldverant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen verlangt (Schauspiel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bachelor of Arts in Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studienleistungen werd en teilweise oder voll umfänglich aufgrund der Unterlagen und der Au fnahmeprüfung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allfällige Wechsel erfolgen zu Beginn des Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gast- und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Gast- oder Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel  entsprec hen.  Die  oder der  Praxisfeldverantwortliche entscheidet  über  die  fa chliche  Anerkennung nachweisba rer  Studien leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an  anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung entschei det vorgängig über die Bewilli gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Bachelor studiengang Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort lich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  ZHdK  und  der  Bachelorst udiengang  Theater  liefern die für den Studienbetrieb notwendig en Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen des Bachelorstudiengangs Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Studierenden  beschaffen sich  die  grundlegenden  Ar beitsinstrumente  selber.  Darunter fallen  einfache  Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinhe iten (Computer/Software).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbrauchsmaterial und Produktions mittel werden in beschränk tem Umfang zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruk tur  der  ZHdK,  soweit  sie  mit  dem  Studium  in  Zusammenhang  steht. Dazu gehören die Bibliothek der Fachrichtung, das Medien- und Infor mationszentrum, Präsentations-, Mehrzweck- und Aufführungsräume, Werkstätten, Maschinen, Computer einschliesslich de r erforderlichen Programme, Netzwerkin tegration und Peripherie. Die Nutzung erfolgt nach Absprache mit und unter Anleitung durch das technische Fach personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  von  der  ZHdK  ausgelie henen  oder  benutzten  Arbeits geräte haftet bei Verlust oder Beschä digung die oder der Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Studienort ist grundsät zlich in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.121 Bachelor of Arts in Theater Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Der  Bachelortitel  wird  verl iehen,  wenn  180  ECTS-Punkte erreicht wurden und die Anforder ungen des Ausbildungskonzepts in den  Grundlagen,  der  Theorie  und der  künstlerischen  Projektarbeit erfüllt sind. G. Produktion Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Produzentin und Inhaberin der Nutzungsrechte sämtlicher im Bachelorstudiengang Theater he rgestellten Werke ist die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung  vertritt die  ZHdK  in  ihren  Funktionen als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Details betreffe nd Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  der  Studierenden  bei  der  Erar beitung  von  Projekten  sind  im «Merkblatt  für  die  Arbeit  in  Proj ektmodulen»  für  den  Bachelor  of Arts in Theater geregelt. H. Schlussbestimmung Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Studierende,  die  ihr  Studium in  den  Vertiefungen  Schau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spiel, Theaterpädagogik, Regie und Dramaturgie vor Inkrafttreten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Studienordnung aufgenommen habe n, werden für das weitere Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium dieser unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Praxisfeld  Bühnenbild  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. d  wird  ab  dem Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017/18 beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende,  die  ihr  Studium  in  der  Vertiefung  Szenografie  bis und mit Herbstsemester 2016/17 au fgenommen haben, schliessen es spätestens bis im Frühlingssemes ter 2021 ge mäss der Studienordnung, Fassung vom 1. April 2009, und dem entsprechenden Ausbildungskon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zept ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 294 ; Begründung siehe ABl 2016-06-10 . Vom Fachhochschulrat geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt am 24. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.262 .