Zusatzprotokoll gegen die Schleusung 1 von Migranten auf dem Land-, See- und Luftw... (0.311.541)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll gegen die Schleusung 1 von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 2006² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006 (Stand am 18. Februar 2021) ¹ Für Österreich und die Schweiz (durchgehend): Schlepperei ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 23. Juni 2006 ( AS 2006 5859 )
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Massnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Massnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst,
im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den grösstmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen,
überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren,
unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schleusung von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht,
besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schleusung von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten grossen Schaden verursachen,
sowie besorgt darüber, dass die Schleusung von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer inter­nationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten und ihrer unerlaubten³ Beförderung, einschliesslich auf dem Seeweg, zu erörtern,
überzeugt , dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität⁴ durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
³ Für Österreich und die Schweiz: rechtswidrigen ⁴ SR 0.311.54

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(1)  Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
(2)  Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
(3)  Die in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Protokolls umschriebenen Straf­taten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Art. 2 Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
a) bezeichnet der Ausdruck «Schleusung von Migranten» die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
b) bezeichnet der Ausdruck «unerlaubte Einreise» das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen;
c) bezeichnet der Ausdruck «gefälschtes Reise- oder Identitätsdokument» ein Reise- oder Identitätsdokument: i) das von jemand anderem als der Person oder Stelle, die rechtmässig befugt ist, das Reise‑ oder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substantieller Weise verändert wurde,
ii) das auf Grund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmässige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde, oder
iii) das von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmässige Inhaber ist;
d) bezeichnet der Ausdruck «Schiff» alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 umschriebenen Straftaten, wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Rechte der Personen, die Gegenstand dieser Straftaten waren.
Art. 5 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten
Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.
Art. 6 Kriminalisierung
(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) die Schleusung von Migranten;
b) wenn die Handlung begangen wurde, um die Schleusung von Migranten zu ermöglichen: i) die Herstellung eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments,
ii) die Beschaffung, die Bereitstellung oder den Besitz eines solchen Doku­ments;
c) es einer Person, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Staates ist oder dort keinen ständigen Aufenthalt hat, durch die unter Buchstabe b) genannten oder an­dere unrechtmässige Mittel zu ermöglichen, in diesem Staat zu verbleiben, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für den rechtmässigen Aufenthalt zu erfüllen.
(2)  Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sons­tigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a), Buchstabe b) Ziffer i) oder Buchstabe c) umschriebenen Straftat sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b) Zif­fer ii) umschriebenen Straftat;
c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
(3)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende erschwerende Umstände für die in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a), Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) umschriebenen Straf­taten sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, für die in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstaben b) und c) um­schriebenen Straftaten festzulegen:
a) die Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der be­troffenen Migranten;
b) die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dieser Migranten, einschliesslich zum Zweck der Ausbeutung.
(4)  Dieses Protokoll hindert einen Vertragsstaat nicht daran, Massnahmen gegen eine Person zu ergreifen, deren Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen.

II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Art. 7 Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Internationalen Seerecht zu verhüten und zu bekämpfen.
Art. 8 Massnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg
(1)  Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das seine Flagge führt oder angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist und das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder das, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann andere Vertragsstaaten um Hilfe bei der Unterbindung der Nutzung des Schiffes für diesen Zweck ersuchen. Die darum ersuchten Vertrags­staaten leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe.
(2)  Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrie­rung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu treffen. Der Flaggenstaat kann dem ersuchenden Staat unter anderem die Genehmigung erteilen:
a) das Schiff anzuhalten;
b) das Schiff zu durchsuchen; und
c) falls Beweise dafür gefunden werden, dass das Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, die vom Flaggenstaat genehmigten geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff sowie die an Bord befindlichen Personen und die an Bord befindliche Ladung zu treffen.
(3)  Ein Vertragsstaat, der eine Massnahme nach Absatz 2 getroffen hat, unterrichtet den betreffenden Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Massnahme.
(4)  Ein Vertragsstaat antwortet umgehend auf ein Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Feststellung, ob ein Schiff, das angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist oder das seine Flagge führt, dazu berechtigt ist, sowie auf ein Ersuchen um eine Genehmigung nach Absatz 2.
(5)  Ein Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit Artikel 7 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die von ihm und dem ersuchenden Staat zu vereinbaren sind, einschliesslich Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und dem Umfang der zu treffenden wirksamen Massnahmen. Ein Vertragsstaat trifft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat keine zusätzlichen Massnahmen ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittel­bare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägi­gen zwei‑ oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.
(6)  Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach deren Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten.
(7)  Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird und keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann, kann das Schiff anhalten und es durchsuchen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen, so trifft der Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem einschlägigen Völkerrecht.
Art. 9 Schutzklauseln
(1)  Trifft ein Vertragsstaat gegen ein Schiff Massnahmen nach Artikel 8, so:
a) gewährleistet er die Sicherheit und die menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen;
b) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, weder die Sicherheit des Schiffes noch die der Ladung zu gefährden;
c) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder eines anderen interessierten Staates nicht zu beeinträchtigen;
d) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff getroffene Massnahme umweltverträglich ist.
(2)  Erweist sich der Verdacht für die nach Artikel 8 getroffenen Massnahmen als unbegründet, so ist gegenüber dem Schiff ein etwaiger Verlust oder Schaden zu ersetzen, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Mass­nahmen rechtfertigende Handlung begangen.
(3)  Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, Folgendes nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen:
a) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Internationalen Seerecht; oder
b) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
(4)  Jede Massnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind.

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 10 Information
(1)  Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten, insbesondere diejenigen, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den für die Schleusung von Migranten benutzten Wegen liegen, zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem zu folgenden Angelegenheiten aus:
a) den Reiseantritts und Zielpunkten sowie den Wegen, Beförderungsunternehmern und Beförderungsmitteln, die bekanntlich oder mutmasslich von einer organisierten kriminellen Gruppe benutzt werden, welche die in Artikel 6 genannten Handlungen begeht;
b) der Identität und den Methoden von Organisationen oder organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmasslich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen;
c) der Echtheit und ordnungsgemässen Form der von einem Vertragsstaat ausgestellten Reisedokumente und dem Diebstahl oder Missbrauch von Blanko-Reise- oder Identitätsdokumenten;
d) den Mitteln und Methoden des Verbergens und der Beförderung von Personen, der rechtswidrigen Änderung, Vervielfältigung oder Erwerbung oder des sonstigen Missbrauchs von Reise‑ oder Identitätsdokumenten, die bei in Artikel 6 genannten Handlungen angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
e) den Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie den Praktiken und Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen und
f) den wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Strafverfolgung von Nutzen sind, um ihre Fähigkeit, die in Artikel 6 genannten Handlungen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, gegenseitig zu verstärken.
(2)  Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.
Art. 11 Massnahmen an den Grenzen
(1)  Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung der Schleusung von Migranten erforderlich sind.
(2)  Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungs­unternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umschriebenen Straftat benutzt werden.
(3)  Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Überein­künfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beför­derungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
(4)  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
(5)  Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.
(6)  Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Art. 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Massnahmen:
a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können; und
b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.
Art. 13 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Na­men ausgestellt wurden und die mutmasslich für die in Artikel 6 genannten Handlungen benutzt werden.
Art. 14 Ausbildung und technische Zusammenarbeit
(1)  Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die besondere Ausbildung für die Bediensteten der Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung der in Artikel 6 genannten Handlungen und der menschlichen Behandlung der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, bei gleichzeitiger Achtung ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.
(2)  Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft zusammen, um sicherzustellen, dass das Personal in ihrem Hoheitsgebiet eine angemessene Ausbildung in der Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung der in Artikel 6 genannten Handlungen und zum Schutz der Rechte der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, erhält. Diese Ausbildung umfasst:
a) die Verbesserung der Sicherheit und der Qualität von Reisedokumenten;
b) das Erkennen und Aufdecken gefälschter Reise- oder Identitätsdokumente;
c) die Gewinnung von strafrechtlich bedeutsamen Informationen, insbesondere in Bezug auf die Identifizierung organisierter krimineller Gruppen, die bekanntlich oder mutmasslich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen, die bei der Schleusung von Migranten angewandten Beförderungsmethoden, den Missbrauch von Reise- oder Identitätsdokumenten für die in Artikel 6 genannten Handlungen und die bei der Schleusung von Migranten benutzten Mittel zum Verdunkeln dieser Handlungen;
d) die Verbesserung der Verfahren zur Entdeckung geschleuster⁵ Personen an konventionellen wie nichtkonventionellen Ein‑ und Ausreisepunkten und
e) die menschliche Behandlung von Migranten und den Schutz ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.
(3)  Die Vertragsstaaten, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, erwägen die Gewährung technischer Hilfe an die Staaten, die häufig Herkunfts‑ oder Transitländer für Personen sind, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, die erforderlichen Mittel wie Fahrzeuge, Computersysteme und Dokumentenlesegeräte zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 6 genannten Handlungen zu bekämpfen.
⁵ Für Österreich und die Schweiz: geschleppter
Art. 15 Sonstige Verhütungsmassnahmen
(1)  Jeder Vertragsstaat sorgt durch entsprechende Massnahmen für die Bereitstellung oder Verstärkung von Aufklärungsprogrammen, um der Öffentlichkeit bewusster zu machen, dass die in Artikel 6 genannten Handlungen eine kriminelle Tätigkeit darstellen, die häufig von organisierten kriminellen Gruppen zu Gewinnzwecken betrieben wird und die mit schwerwiegenden Risiken für die betroffenen Migranten verbunden ist.
(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 31 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zusammen, um zu verhindern, dass potentielle Migranten Opfer organisierter krimineller Gruppen werden.
(3)  Jeder Vertragsstaat fördert beziehungsweise verstärkt die Entwicklungsprogramme und die Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und trägt dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung und widmet den wirtschaftlich und sozial schwachen Gebieten besondere Aufmerksamkeit, um die tieferen sozioökonomischen Ursachen der Schleusung von Migranten, wie Armut und Unterentwicklung, zu bekämpfen.
Art. 16 Schutz- und Hilfsmassnahmen
(1)  Bei der Anwendung dieses Protokolls trifft jeder Vertragsstaat im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen alle geeigneten Massnahmen, erforder­lichenfalls auch gesetzgeberische Massnahmen, um die nach dem anwendbaren Völkerrecht bestehenden Rechte der Personen, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen geworden sind, zu wahren und zu schützen, insbesondere das Recht auf Leben und das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
(2)  Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um Migranten angemessenen Schutz vor Gewalt zu gewähren, die Einzelpersonen oder Gruppen gegen sie auf Grund dessen ausüben, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind.
(3)  Jeder Vertragsstaat gewährt Migranten, deren Leben oder Sicherheit auf Grund dessen gefährdet ist, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, angemessene Hilfe.
(4)  Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Vertragsstaaten die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern.
(5)  Wird eine Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, in Haft genommen, so befolgt jeder Vertragsstaat seine Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen⁶, sofern anwendbar, einschliesslich der Verpflichtung, die betroffene Person unverzüglich über die Bestimmungen betreffend die Benachrichtigung der Konsularbeamten und den Verkehr mit diesen zu unterrichten.
⁶ SR 0.191.02
Art. 17 Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen oder Absprachen mit dem Ziel:
a) die geeignetsten und wirksamsten Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen zu ergreifen; oder
b) die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu verstärken.
Art. 18 Rückführung geschleuster Migranten
(1)  Jeder Vertragsstaat stimmt zu, ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt der Rückführung seine Staatsangehörige ist oder ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besitzt, zu erleichtern und zu akzeptieren.
(2)  Jeder Vertragsstaat erwägt die Möglichkeit, die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in den Aufnahmestaat ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besass, nach seinem innerstaatlichen Recht zu erleichtern und zu akzeptieren.
(3)  Auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die Gegen­stand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, seine Staatsangehörige ist oder ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besitzt.
(4)  Um die Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die über keine ordnungsgemässen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie ein Recht auf ständigen Aufenthalt besitzt, damit ein­verstanden, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.
(5)  Jeder Vertragsstaat, der an der Rückführung einer Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, beteiligt ist, trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Rückführung dieser Person auf ordnungsgemässe Weise und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ihrer Würde durchzuführen.
(6)  Die Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
(7)  Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Personen, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden, unberührt.
(8)  Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder anderen anwendbaren operativen Übereinkünften, welche die Rückführung von Personen ganz oder teilweise regeln, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 19 Vorbehaltsklausel
(1)  Dieses Protokoll berührt nicht die anderen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951⁷ und dem Protokoll von 1967⁸ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.
(2)  Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.
⁷ SR 0.142.30
⁸ SR 0.142.301
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.
(2)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut⁹ entsprechenden Antrag stellt.
(3)  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.
(4)  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
⁹ SR 0.193.501
Art. 21 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1)  Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Protokoll liegt auch für die Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.
(3)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer¹⁰ auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(4)  Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Pro­tokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Ver­wahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
¹⁰ Für Österreich (durchgehend): Depositär
Art. 22 Inkrafttreten
(1)  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(2)  Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 23 Änderung
(1)  Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim General­sekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.
(2)  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(3)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
(4)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(5)  Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen rati­fizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Art. 24 Kündigung
(1)  Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Art. 25 Verwahrer und Sprachen
(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.
(2)  Die Urschrift¹¹ dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
¹¹ Für Österreich: Das Original

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 18. Februar 2021 ¹²

¹² AS 2006 5899 ; 2008 619 , 4059 ; 2009 3867 ; 2011 3575 ; 2013 273 ; 2014 3195 ; 2017 2099 , 5687 ; 2018 3959 ; 2021 104 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht. https://fedlex.admin.ch/de/Treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan*

  2. Februar

2017 B

  4. März

2017

Ägypten

  1. März

2005 B

31. März

2005

Albanien

21. August

2002

28. Januar

2004

Algerien*

  9. März

2004

  8. April

2004

Angola

19. September

2014 B

19. Oktober

2014

Antigua und Barbuda

17. Februar

2010 B

19. März

2010

Argentinien

19. November

2002

28. Januar

2004

Armenien

  1. Juli

2003

28. Januar

2004

Aserbaidschan*

30. Oktober

2003

28. Januar

2004

Australien

27. Mai

2004

26. Juni

2004

Äthiopien*

22. Juni

2012 B

22. Juli

2012

Bahamas*

26. September

2008

26. Oktober

2008

Bahrain*

  7. Juni

2004 B

  7. Juli

2004

Barbados

11. November

2014

11. Dezember

2014

Belarus

25. Juni

2003

28. Januar

2004

Belgien* **

11. August

2004

10. September

2004

Belize

14. September

2006 B

14. Oktober

2006

Benin

30. August

2004

29. September

2004

Bosnien und Herzegowina

24. April

2002

28. Januar

2004

Botsuana

29. August

2002

28. Januar

2004

Brasilien

29. Januar

2004

28. Februar

2004

Bulgarien**

  5. Dezember

2001

28. Januar

2004

Burkina Faso

15. Mai

2002

28. Januar

2004

Burundi

24. Mai

2012

23. Juni

2012

Chile

29. November

2004

29. Dezember

2004

Costa Rica

  7. August

2003

28. Januar

2004

Côte d’Ivoire

  8. Juni

2017 B

  8. Juli

2017

Dänemark a

  8. Dezember

2006

  7. Januar

2007

Deutschland**

14. Juni

2006

14. Juli

2006

Dominica

17. Mai

2013 B

16. Juni

2013

Dominikanische Republik

10. Dezember

2007

9. Januar

2008

Dschibuti

20. April

2005 B

20. Mai

2005

Ecuador*

17. September

2002

28. Januar

2004

El Salvador*

18. März

2004

17. April

2004

Estland**

12. Mai

2004

11. Juni

2004

Eswatini

24. September

2012

24. Oktober

2012

Europäische Union*

  6. September

2006

  6. Oktober

2006

Fidschi*

19. September

2017 B

19. Oktober

2017

Finnland

  7. September

2006

  7. Oktober

2006

Frankreich

29. Oktober

2002

28. Januar

2004

Gabun

10. Mai

2019 B

9. Juni

2019

Gambia

  5. Mai

2003

28. Januar

2004

Georgien

  5. September

2006

  5. Oktober

2006

Ghana

21. August

2012 B

20. September

2012

Grenada

21. Mai

2004 B

20. Juni

2004

Griechenland* **

11. Januar

2011

10. Februar

2011

Guatemala

  1. April

2004 B

  1. Mai

2004

Guinea

  8. Juni

2005 B

  8. Juli

2005

Guyana

16. April

2008 B

16. Mai

2008

Haiti

19. April

2011

19. Mai

2011

Honduras

18. November

2008 B

18. Dezember

2008

Indien

  5. Mai

2011

  4. Juni

2011

Indonesien*

28. September

2009

28. Oktober

2009

Irak

  9. Februar

2009 B

11. März

2009

Italien**

  2. August

2006

  1. September

2006

Jamaika

29. September

2003

28. Januar

2004

Japan

11. Juli

2017

10. August

2017

Kambodscha

12. Dezember

2005

11. Januar

2006

Kamerun

  6. Februar

2006

  8. März

2006

Kanada

13. Mai

2002

28. Januar

2004

Kap Verde

15. Juli

2004

14. August

2004

Kasachstan

31. Juli

2008 B

30. August

2008

Kenia

  5. Januar

2005 B

  4. Februar

2005

Kirgisistan

  2. Oktober

2003

28. Januar

2004

Kiribati

15. September

2005 B

15. Oktober

2005

Komoren

15. Dezember

2020 B

14. Januar

2021

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

2005 B

27. November

2005

Korea (Süd-)

  5. November

2015

  5. Dezember

2015

Kroatien**

24. Januar

2003

28. Januar

2004

Kuba*

20. Juni

2013 B

20. Juli

2013

Kuwait

12. Mai

2006 B

11. Juni

2006

Laos*

26. September

2003 B

28. Januar

2004

Lesotho

24. September

2004

24. Oktober

2004

Lettland

23. April

2003

28. Januar

2004

Libanon

  5. Oktober

2005

  4. November

2005

Liberia

22. September

2004 B

22. Oktober

2004

Libyen

24. September

2004

24. Oktober

2004

Liechtenstein

20. Februar

2008

21. März

2008

Litauen* **

12. Mai

2003

28. Januar

2004

Luxemburg

24. September

2012

24. Oktober

2012

Madagaskar

15. September

2005

15. Oktober

2005

Malawi*

17. März

2005 B

16. April

2005

Mali

12. April

2002

28. Januar

2004

Malta

24. September

2003

28. Januar

2004

Mauretanien

22. Juli

2005 B

21. August

2005

Mauritius

24. September

2003 B

28. Januar

2004

Mexiko**

  4. März

2003

28. Januar

2004

Moldau*

16. September

2005

16. Oktober

2005

Monaco

  5. Juni

2001

28. Januar

2004

Mongolei

27. Juni

2008 B

27. Juli

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

20. September

2006

20. Oktober

2006

Myanmar*

30. März

2004 B

29. April

2004

Namibia

16. August

2002

28. Januar

2004

Nauru

12. Juli

2012

11. August

2012

Neuseeland b

19. Juli

2002

28. Januar

2004

Nicaragua

15. Februar

2006 B

17. März

2006

Niederlande** c

27. Juli

2005

26. August

2005

    Aruba

18. Januar

2007

18. Januar

2007

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Niger

18. März

2009 B

17. April

2009

Nigeria

27. September

2001

28. Januar

2004

Nordmazedonien

12. Januar

2005

11. Februar

2005

Norwegen**

23. September

2003

28. Januar

2004

Oman

13. Mai

2005 B

12. Juni

2005

Österreich**

30. November

2007

30. Dezember

2007

Palau

27. Mai

2019 B

26. Juni

2019

Panama

18. August

2004

17. September

2004

Paraguay

23. September

2008 B

23. Oktober

2008

Peru

23. Januar

2002

28. Januar

2004

Philippinen

28. Mai

2002

28. Januar

2004

Polen**

26. September

2003

28. Januar

2004

Portugal**

10. Mai

2004

  9. Juni

2004

Ruanda

  4. Oktober

2006

  3. November

2006

Rumänien**

  4. Dezember

2002

28. Januar

2004

Russland

26. Mai

2004

25. Juni

2004

Sambia

24. April

2005 B

24. Mai

2005

San Marino

20. Juli

2010

19. August

2010

São Tomé und Príncipe

12. April

2006 B

12. Mai

2006

Saudi-Arabien*

20. Juli

2007

19. August

2007

Schweden**

  6. September

2006

  6. Oktober

2006

Schweiz

27. Oktober

2006

26. November

2006

Senegal

27. Oktober

2003

28. Januar

2004

Serbien

  6. September

2001

28. Januar

2004

Seychellen

22. Juni

2004

22. Juli

2004

Sierra Leone

12. August

2014

11. September

2014

Slowakei**

21. September

2004

21. Oktober

2004

Slowenien**

21. Mai

2004

20. Juni

2004

Spanien**

  1. März

2002

28. Januar

2004

St. Kitts und Nevis

21. Mai

2004 B

20. Juni

2004

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober

2010

28. November

2010

Südafrika*

20. Februar

2004

21. März

2004

Sudan*

  9. Oktober

2018

  8. November

2018

Suriname

25. Mai

2007 B

24. Juni

2007

Syrien*

  8. April

2009

  8. Mai

2009

Tadschikistan

  8. Juli

2002 B

28. Januar

2004

Tansania

24. Mai

2006

23. Juni

2006

Timor-Leste

  9. November

2009 B

  9. Dezember

2009

Togo

28. September

2010

28. Oktober

2010

Trinidad und Tobago

6. November

2007

6. Dezember

2007

Tschechische Republik**

24. September

2013

24. Oktober

2013

Tunesien*

14. Juli

2003

28. Januar

2004

Türkei

25. März

2003

28. Januar

2004

Turkmenistan

28. März

2005 B

27. April

2005

Ukraine*

21. Mai

2004

20. Juni

2004

Ungarn**

22. Dezember

2006

21. Januar

2007

Uruguay

  4. März

2005

  3. April

2005

Venezuela*

19. April

2005

19. Mai

2005

Vereinigte Staaten*

  3. November

2005

  3. Dezember

2005

Vereinigtes Königreich

  9. Februar

2006

11. März

2006

Zentralafrikanische Republik

  6. Oktober

2006 B

  5. November

2006

Zypern

  6. August

2003

28. Januar

2004

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die von den Vertragsstaaten gemäss Artikel 8 Absatz 6 bestimmten Behörden sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des
Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll findet keine Anwendung auf die Färöer und Grönland.
b
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
c
Für das Königreich in Europa.

Erklärung

Schweiz
Die Schweiz hat das
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
Elisabethenstrasse 33
Postfach
4010 Basel
Tel. +41 (0)58 467 11 20
gemäss Artikel 8 Absatz 6 als Behörde bestimmt.
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