Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die ... (413.311.91)
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Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen

1 Verordnung – Zulassung zu de n Berufsvorbereitungsjahren
413.311.91 Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren
2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen
4 (vom 27. April 2009)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs.
1 des Einführungsgesetz es zum Berufsbildungs gesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zulassungsvoraussetzungen
Im Allgemeinen

§ 1.

Bewerberinnen und Bewerber können unter folgenden Vor aussetzungen zum Berufsvorberei tungsjahr zugelassen werden: a. Beim Übertritt in da s Berufsvorbereitungsj ahr haben sie die obli gatorische Schulpflicht erfüllt und da s 15. Altersjahr vollendet, sind aber nicht älter als:
1. 21 Jahre bei den integrat ionsorientierten Angeboten,
2. 17 Jahre bei den übrigen Angeboten. b. Sie weisen nach, dass sie sich erfo lglos um eine Lehrstelle bemüht haben, oder bringen die Bestätig ung einer Berufsberatungsstelle bei, dass eine Lehrstellensuche zu früh ist oder dass aus sachlichen Gründen nach einem Lehrabbruc h noch keine Anschlusslösung gefunden werden konnte. c. Sie reichen eine Bestätigung ein, dass sie bildungsfähig sowie lern- und leistungsbereit sind und dass ihre Anschlussprobleme mög licherweise auf mangelnden Spr achkenntnissen beruhen. Die Be stätigung kann von einer von de r Bewerberin oder dem Bewerber zuvor besuchten Schule, von eine m schulpsychologischen Dienst, einer Sozialstelle de r Gemeinde, einer Beru fsberatungsstelle oder einer andern Fachstelle verfasst werden.
Au sn ah m en

§ 2.

1 In begründeten Fällen können auch Personen zum Berufs vorbereitungsjahr zugelassen werden , welche die Voraussetzungen nach

§ 1 nicht erfüllen.

2 Erfüllt eine Person die Voraussetzungen von §
1 lit. a nicht, ist die Genehmigung des Am tes erforderlich.
2
413.311.91 Verordnung – Zulassung zu de n Berufsvorbereitungsjahren B. Lehrpersonen Lehrpersonen für den berufs- praktischen Unterricht

§ 3.

Lehrpersonen für den berufsprak tischen Unterricht, die im Hauptamt unterrichten, verfügen über a. eine abgeschlossene Berufsausb ildung mit Eidge nössischem Fähig
- keitsausweis sowie eine Höhere Berufsausbildung oder eine gleich
- wertige Zusatzausbildung, b. Berufserfahrung im erlernten Beruf im Umfang von mindestens zwei Jahren, c. Erfahrung in der Ausbildung v on Lernenden im Umfang von min
- destens zwei Jahren und d. den Fachausweis Ausbildner/in ode r eine gleichwertige Ausbildung in den Bereichen Methodik, Dida ktik und Pädagogik im Umfang von 600 Lernstunden. b. Im Nebenamt

§ 4.

Lehrpersonen für den berufspr aktischen Unterricht, die im Nebenamt unterrichten, verfügen über a. eine abgeschlossene Berufsausb ildung mit Eidge nössischem Fähig
- keitsausweis sowie eine Höhere Berufsausbildung oder eine gleich
- wertige Zusatzausbildung, b. Berufserfahrung im erlernten Beruf im Umfang von mindestens zwei Jahren, c. Erfahrung in der Ausbildung v on Lernenden im Umfang von min
- destens zwei Jahren und d. eine Ausbildung in den Bereic hen Methodik, Didaktik und Päda
- gogik im Umfang von 150 bis 300 Lernstunden. Lehrpersonen für den allge- meinbildenden Unterricht

§ 5.

1 Lehrpersonen für de n allgemeinbildende n Unterricht, die im Haupt- oder Nebenamt unterrichten, verfügen über eine Ausbildung, die es ihnen erlaubt, in der Se kundarstufe I zu unterrichten.
2 Mindestens eine Lehrperson pro Klasse muss zudem über eine Zusatzausbildung für den Bereic h der Berufswahlvorbereitung ver
- fügen. Ausnahmen

§ 6.

1 Erfüllt eine Lehrperson die Anforderungen nach §§
3–5 nicht, darf sie nur mi t Zustimmung des Amtes unterrichten. Das Amt kann eine Nachqualifikation verlangen . Diese ist innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zu m Unterricht zu erbringen.
2 Das Amt bestimmt Kriterien zur Feststellung der Gleichwertig
- keit anderer Ausbildungen. a. Im Hauptamt
3 Verordnung – Zulassung zu de n Berufsvorbereitungsjahren
413.311.91 C. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Geltungsdauer

§ 7.

4 Die Verordnung gilt bis Ende Schuljahr 2013/2014 (17. Au gust 2014).
1 OS 64, 247 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2009.
3 LS 413.31 .
4 Fassung gemäss B vom 25. März 2013 ( OS 68, 252 ; ABl 2013-05-03 ). In Kraft seit 19. August 2013.
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