Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Ergänzungsstudien an der PHZH – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.2 Reglement betreffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (vom 11. Juni 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung der Päda gogischen Hochschule Zürich, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 lit. b des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Mit Ergänzungsstudien erweiter n Lehrpersonen der Primar stufe  und  der  Sekundarstufe  I  das  Fäch erprofil  ihres Stufendiploms. Das Ergänzungsstudium führt zu ei ner Lehrbefähigung im gewählten Fach und wird mit einem Erwe iterungsdiplom abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ergänzungsstudien erfüllen die gleichen Anforderungen wie die  Regelstudiengänge,  die  gemäss  Entscheid  der  Schweizerischen Konferenz  der  kantonalen  Erzie hungsdirektoren  (EDK)  schweize risch  anerkannt  sind.  Die  Anford erungen  für  kantonale  Ergänzungs studien (ohne EDK-Aner kennung) können abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h ä l t n i s   z u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für Ergänzungsstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Ergänzungsstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 können berufsbegleitend absolviert wer den. Sie starten zu Semesterbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Status
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8 Lehrpersonen, die ein Ergänzun gsstudium absolvieren, wer den immatrikuliert und erha lten eine Campus Card.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das  Angebot  umfasst  alle  gemä ss  Lehrplan  an  der  Volks schule im Kanton Zürich unterrichteten Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Angebote werden regelmässig publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8 Ein Ergänzungsstudium für ein bestimmtes Fach wird durch geführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen. Über die Durchfüh rung entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.2 Ergänzungsstudien an der PHZH – Reglement Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10 Die Gebühren richten sich na ch der Weisung zu den Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . B. Aufbau und Organisation des Studiums Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zugelassen werden Bewerber innen und Bewerber, die: a.   über ein von der EDK anerkanntes Lehrdipl om der betreffenden Stufe verfügen oder b.   an der PHZH das Studium für Qu ereinsteigende mit einem kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen  Lehrdiplom  der  betreffende n  Stufe  abgeschl ossen  oder  ein kantonales Stufendiplom SEK I erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  haben  der  Anmeldung  eine Kopie  ihres  Stufendiploms  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsvoraussetzungen noch nicht erfü llen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Ergänzungsst udium zugelassen werden. Die Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten. Studienbeginn, Unterbruch und Verlängerung der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Eingang  der  Anmeldung werden  die  Bewerberin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Bewerber dem nächstmögl ichen Studiengang zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Abteilungsleitung kann Gesuche um Studienunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bruch oder Verlängeru ng der Ausbildungszeit bewilligen. Bei Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufnahme des Studiums nach einem Unterbruch gelten die Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen des neu zuge wiesenen Studiengangs. Umfang des Ergänzungs studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8 Die  Prorektoratsleitung  Ausb ildung  bestimmt  auf  Antrag der  zuständigen  Abteilungsleitung  die  zu  erfüllenden  Module  bzw. Kreditpunkte und legt fest, wie die Diplomnote zustande kommt. Anrechnung von Vor leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Die Anrechnung von Vorleistungen richtet sich nach der Richtlinie für die Anrechnung bere its erbrachter Studienleistungen. Anforderungen, Prüfungen und Bestehensnorm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  zu  erreichenden  Ziele sowie  die  Prüfungsanforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  und  Bewertungsgrundsätze  entspr echen  denjenigen  des  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Regelstudiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prorektoratsleitung  Ausbildung  entscheidet  über  mögliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergänzungsstudien an der PHZH – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu  jedem  Ergänzungsstudium  wird  nach  erfolgreichem Abschluss  des  letzten  Ausbildung smoduls  und  besta ndener  Prüfung eine Diplomurkunde ausges tellt, welche die Lehr befähigung bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien de r/des Diplomierten, b.   den  Vermerk  «Erweite rungsdiplom, Lehrbefä higung für ... (Fach oder Lernbereich)», c.    den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehr diplom für ... (Stufe, evtl. Fäche r) ... vom (Datum des Lehrdiploms)», d.   die Unterschrift der Prorektorin/des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei kantonalen Ergänzung sstudien wird der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c wie folgt ersetzt: «Kantonale s Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für ... (Fach oder Lernbereich)», gült ig an der Volksschule des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die absolvierten Ausbildungsmodul e, die Diplomnote und die Kre ditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 C. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Dieses Reglement tri tt mit Ausnahme von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 und 4 nach  der  Genehmigung  durch  den  Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf  das  Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft und wird in der kant onalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 71 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Schulrat genehmigt am 28. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 74 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 7. September 2009 ( OS 64, 573 ). In Kraft seit 1. Okto ber 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 10. Oktober 2011 ( OS 66, 912 ; ABl 2011, 3110 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.2 Ergänzungsstudien an der PHZH – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 10. Oktober 2011 ( OS 66, 912 ; ABl 2011, 3110 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Oktober 2011 ( OS 66, 912 ; ABl 2011, 3110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 3. Juni 2015 ( OS 70, 285 ; ABl 2015-07-17 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch B vom 2. September 2015 ( OS 70, 377 ; ABl 2015-09-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2016.