Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte (162)
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Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte

1 Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte – G
162 Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte (vom 14. April 2008)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 22. August 2007
2 und der Kommission für Justiz und öffent liche Sicherheit vom 31. Januar 2008, beschliesst:
Wahlorgan,
Zeitpunkt der
Wah l

§ 1.

1 Die Stimmberechtigten der Geme inde am Sitz des Arbeits gerichts wählen an der Urne die Arbe itsrichterinnen und Arbeitsrichter.
2 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen an der Urne die Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte.
3 Die Wahl der Arbeitsrichterinne n und Arbeitsrichter sowie der Beisitzerinnen und Be isitzer der Mietgerichte findet nach der Gesamt erneuerungswahl der Be zirksgerichte statt.
Wahlvorschläge

§ 2.

1 Der Grosse Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, der Gemeinderat erstellt je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite der Berufsgruppen gemäss den Beschlüssen des Kantonsrat es über die Arbeitsgerichte.
2 Der Grosse Gemeinderat reicht die Vorschläge beim Gemeinde rat ein.
b. Mietgericht

§ 3.

Das Bezirksgericht reicht dem Bezirksrat je einen vollstän digen Wahlvorschlag für die Vermie terseite und die Mieterseite ein.
Weiteres
Verfahren

§ 4.

Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
53 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte
3 . Die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge sind zulässig.
1 OS 63, 417 . Inkrafttreten: 1. August 2008.
2 ABl 2007, 1532 .
3 LS 161 .
a. Arbeits-
gericht
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