Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des... (321.213)
    CH - ZH

    Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des Jugendstrafgesetzes

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    321.213 Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des Jugendstrafgesetzes (vom 31. März 2008)
    1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. No vember 2007
    2 und der Kommission für Just iz und öffentliche Sicherheit vom 28. Februar 2008
    3 , in Anwendung von §
    70 des Gerichtsverfas sungsgesetzes vom 13. Juni 1976
    4 , beschliesst: I. Gegen die gestützt auf das Jugendstrafgesetz
    6 erlassenen Ver fügungen des Haftrichter s, des Präsidenten des Jugendgerichts und des Präsidenten des Beruf ungsgerichts kann beim Obergericht Rekurs nach §§
    402 ff. StPO
    5 erhoben werden. II. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
    1 OS 63, 180 .
    2 Weisung siehe ABl 2007, 2172 .
    3 ABl 2008, 482 .
    4 LS 211.1 .
    5 LS 321 .
    6 SR 311.1 .
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