Bundesgesetz über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG)
(HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG) vom 18. März 2005 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung¹, in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 1999² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 1996³ zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2004⁴,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.742.140.334.97 ³ SR 0.742.140.313.69 ⁴ BBl 2004 3743
Art. 1 Ziele
¹ Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.
² Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.
Art. 3 Konzept
¹ Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.
² Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken:
a. Zürich – St. Gallen – Bregenz – Lindau – Geltendorf – München;
b. Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart;
c. Belfort – Dijon;
d. Lausanne – Frasne – Dijon und Bern – Neuenburg – Pontarlier – Frasne – Dijon;
e. Genf – Bellegarde – Nurieux – Bourg-en-Bresse – Mâcon;
f. Biel – Belfort;
g. Basel – Mülhausen;
h. Chur – St. Margrethen;
i. St. Gallen – Konstanz – Singen.
³ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahngrossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.
Art. 4 Projektierung und Bau
¹ Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.
² Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.
³ Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
⁴ Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁵ rechtskräftig geworden sind.
⁵ SR 742.101
Art. 5 Vergabe von Aufträgen
Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 6 Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Art. 7 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.
Art. 8 Finanzierungsmodalitäten
Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:
a.⁶
Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.
b. Für die Vorfinanzierung von Massnahmen in Deutschland werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewährt. Diese Darlehen werden über die Bestandsrechnung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte verbucht.
c. Für mitfinanzierte Massnahmen in Frankreich werden A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 5629 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
Art. 9 Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.
Art. 10 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
a. den Stand der Arbeiten am HGV-Anschluss;
b. die Aufwendungen auf Grund des bewilligten Verpflichtungskredits;
c. die bisherige sowie die für die fünf folgenden Jahre vorgesehene Belastung des Bundes.
Art. 11 Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGV-Anschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957⁷.
⁷ SR 742.101
Art. 12 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005⁸
⁸ BRB vom 24. Aug. 2005 ( AS 2005 4242 )
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