Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation
1 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
414.421.2 Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation (vom 1. November 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf die Richtlinien der kantonalen Erziehungsdirektorenkon ferenz für Weiterbildungsmaster in der Lehrerinnen- und Lehrer bildung vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fa chhochschule vom 22. November
2005, beschliesst: A. Allgemeines
Geltung
§ 1.
Dieses Diplomreglement bildet den Anhang zur Rahmenstu dienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom
22. November 2005.
Anwendbares
Recht
§ 2.
Wo dieses Reglement keine be sonderen Regelungen trifft (insbesondere bezüglic h Zulassung und Anrechnung von Leistungen), kommt die Weisung zu Weiterbild ungsveranstaltungen der Pädagogi schen Hochschule Zürich (PHZH) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. B. Studiengang
Umfang
§ 3.
1 Die Weiterbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» um fasst 60 Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kreditpunkte system (ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewe rteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.
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2 Der MAS-Studiengang setzt sich aus drei Zertifikatslehrgängen / Certificate of Advanced Studies (ZLG/CAS) und dem Diplomstudium zusammen. Mindestens zwei ZLG/CAS müssen an der PHZH absol
- viert worden sein. Einer der drei ZLG/CAS ist der Pflicht-ZLG/CAS des jeweiligen Studienganges.
3 Die Arbeitsleistung in den ersten beiden ZLG/CAS beträgt jeweils
450 Stunden. Diese sind in der Rege l aufgeteilt auf sechs Basismodule und drei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen. Jeder der beiden ZLG/ CAS ist mit jeweils 15 Kp dotiert.
4 Die Arbeitsleistung im dritten ZLG/CAS beträgt insgesamt
360 Stunden (12 Kp). Diese sind in der Regel auf se chs Basismodule und zwei Wahlmodule mit Leis tungsnachweisen verteilt.
5 Das Diplomstudium umfasst zw ei Diplommodule, die Master
- arbeit und das Prüfungskolloquium. Die Arbeitsleistung für das Dip
- lomstudium zum «Master of Advanc ed Studies» beträgt 540 Stunden und ist mit 18 Kp dotiert (1,5 Kp für jedes Diplommodul , 15 Kp für die Masterarbeit). Dauer
§ 4.
1 Der Beginn des MAS-Studienga ngs fällt auf das Datum des Zertifikats, das als Abschluss des ersten ZLG/CAS im Rahmen einer Weiterbildung an der PHZH oder einer anderen gemäss Studienordnung anerkannten Institution erworben wurde. Zwischen diesem Datum und dem Datum des ersten Diplommo duls dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen.
2 Die Dauer des gesamten MAS-St udiengangs ist auf maximal sie
- ben Jahre beschränkt. Die Abteilungsleitung Weiterbildung und Nach
- diplomstudien kann auf Gesuch hin eine Verlängerung aus triftigen und belegbaren Gründen zulassen. Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module
§ 5.
Wurde ein ZLG/CAS oder ein Weiterbildungsmodul erfolg
- reich absolviert, so können für das gl eiche oder ein inha ltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifels
- fällen entscheidet die Studienleitung. Abschluss
§ 6.
Das Studium wird mit dem Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» abgeschlos
- sen. Der Titel bescheinigt den er folgreichen Abschluss einer berufs
- bezogenen und spezialisierenden Weiterbildung. Kursgelder und Gebühren
§ 7.
1 Neben dem jeweiligen Kursgeld für die ZLG/CAS entrich
- ten die Bewerberinnen/Bewerber ei ne Gebühr für das Diplomstudium in der Höhe von Fr. 4500 für Pers onen mit Wohn- oder Arbeitsort im Kanton Zürich und Fr. 5500 für Auss erkantonale. Die Gebühr wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.
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2 Die Nichtbezahlung des Kursgeld es und/oder der Gebühr für das Diplomstudium hat den Ausschluss aus dem ZLG/CAS bzw. dem Dip lomstudium zur Folge.
Studienordnung
§ 8.
Die Abteilung Weiterbildung u nd Nachdiplomstudien erlässt die Studienordnung. C. Immatrikulation zum Diplomstudium
Zeitpunkt der
Immatrikulation
§ 9.
1 Die Immatrikulation zum Diplom studium erfolgt jeweils im Herbstsemester während oder nach Abschluss des dritten ZLG/CAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.
2 Auf begründetes Gesuch hin ist ei ne Immatrikulat ion zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der En tscheid liegt bei der Abteilungs leitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.
3 Die Immatrikulati on ist erfolgt, sobald si e die PHZH schriftlich bestätigt hat.
Vo r a u s
-
setzungen für
die Immatriku
-
lation
§ 10.
1 Für die Immatrikul ation zum Diplomstudium müssen die Zertifikate aus zwei ZLG/CAS vorliegen.
2 Ein Zertifikat, das an einer ande ren Institution erworben wurde, muss von der Studienleitung als gl eichwertig zu einem ZLG/CAS der PHZH anerkannt werden.
Bezug von
Leistungen
§ 11.
Der Bezug von Leistungen de r PHZH in Zusammenhang mit dem Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus. D. Diplomprüfung
Inhalt
§ 12.
Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und dem Prüfungskolloquium.
Masterarbeit
§ 13.
1 Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allen falls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modul beschreibung bzw. in der Au fgabenstellung festgelegt.
2 Der Beginn der Masterarbeit setz t die Immatrikulation für das Diplomstudium voraus. Sie muss na ch der Auftragserteilung zur Ab fassung im Rahmen de s ersten Diplommoduls begonnen werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung einge reicht werden.
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3 Die Masterarbeit wird von einer Gutachterin / einem Gutachter bewertet, die/den die St udienleitung bestimmt. Prüfungs kolloquium
§ 14.
1 Die Teilnahme am Prüfungsko lloquium setzt eine als genü
- gend beurteilte Masterarbeit voraus . In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin / der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeit ete Wissen verfügt und wie weit sie/er dieses Wissen zur Thematik des Studienga ngs in Beziehung setzen kann.
2 Die Prüfung wird von einem Mi tglied des Diplom-Lehrgangs
- teams und der Gutachterin / dem Gu tachter der Diplomarbeit abge
- nommen. Bewertung
§ 15.
1 Die Masterarbeit sowie das Kolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobe i 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten si nd zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Diplomprüfung gilt als best anden, wenn sowohl die Master
- arbeit als auch das Prüfungskoll oquium als genügende Leistung beur
- teilt worden sind. Repetition
§ 16.
1 Eine ungenügende Masterarbe it kann innert sechs Mona
- ten nach der Rückweisung ei nmal überarbeitet werden.
2 Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wi ederholt werden. An der Wieder
- holungsprüfung nimmt eine Doze ntin oder ein Dozent des Studien
- gangs als Expertin/Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedin
- gungen für die Organisation und Durchführung wie bei der ersten Durchführung.
3 Bei Missachtung der Fristen ode r wiederholt ung enügender Leis
- tung in beiden oder einem der beid en Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
4 Die Wiederholung der Masterarbe it bzw. des Kolloquiums ist kos
- tenpflichtig. Die Wiederholungsgebühr beträgt Fr.
750. Die Gebühr wird bei Anmeldung zur Wieder holung in Rechnung gestellt. E. Titel und Diplomurkunde Titel
§ 17.
1 Der Titel eines «Master of Advanced Studies Pädagogi
- sche Hochschule Zürich in Bildungs innovation» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
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2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung nicht bestanden habe n, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.
Diplomurkunde
§ 18.
Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben: a. die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abtei lung Weiterbildung und Nachdiplomstudien», b. die Personalien der oder des Diplomierten, c. den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation», d. die ZLG und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die für die Masterarbeit und das Prüfungs kolloquium erzielten Noten, e. die Unterschrift der Rektorin / des Rektors sowie der Prorektorin / des Prorektors Weiterbildung und Forschung der Pädagogischen Hochschule Zürich, f. den Ort und das Datum de r Erstellung der Urkunde, g. den Vermerk: «Das Di plom ist schweizerisc h anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek toren)».
Diploma
Supplement
§ 19.
1 Der Diplomzusatz enthält ei ne standardisierte Beschrei bung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Nach diplomstudiums und wird zusammen mit dem Diplom ausweis abgege ben. Er wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
2 Status und Funktion der Abteil ung Weiterbildung und Nachdip lomstudien der PHZH wird mit folg endem Text erklärt: «Die Abtei lung Weiterbildung und Nachdiplom studien gehört zum Prorektorat Weiterbildung und Forschung der Pä dagogischen Hochschule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersone n, Behörden und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bi ldungsinstitutione n befasst sind. Die Abteilung Weiterbildung und Na chdiplomstudien ist zuständig für die Ausarbeitung des Reglements der Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich. Der Rektor / die Rektorin der Päda gogischen Hochschule Zü rich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.»
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414.421.2 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH F. Übergangsbestimmung Inkrafttreten
§ 20.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft
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. Es ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) in Bildungsinnovation vom
5. März 2007.
1 OS 65, 943 .
2 ABl 2010, 2714 .
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