Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation
                            1 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2 Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation (vom 1. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf die Richtlinien der kantonalen Erziehungsdirektorenkon ferenz  für  Weiterbildungsmaster  in  der  Lehrerinnen-  und  Lehrer bildung vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien  der  Zürcher  Fa chhochschule  vom  22.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Diplomreglement bildet den Anhang zur Rahmenstu dienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Wo  dieses  Reglement  keine  be sonderen  Regelungen  trifft (insbesondere bezüglic h Zulassung und Anrechnung von Leistungen), kommt die Weisung zu Weiterbild ungsveranstaltungen der Pädagogi schen Hochschule Zürich (PHZH) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. B. Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Weiterbildung  zum  Erwerb des  «Master  of  Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» um fasst  60  Kreditpunkte  (Kp)  nach dem  Europäischen  Kreditpunkte system (ECTS). Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewe rteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der MAS-Studiengang setzt sich aus drei Zertifikatslehrgängen / Certificate of Advanced Studies (ZLG/CAS) und dem Diplomstudium zusammen. Mindestens zwei ZLG/CAS müssen an der PHZH absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert worden sein. Einer der drei ZLG/CAS ist der Pflicht-ZLG/CAS des jeweiligen Studienganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Arbeitsleistung in den ersten beiden ZLG/CAS beträgt jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 Stunden. Diese sind in der Rege l aufgeteilt auf sechs Basismodule und drei Wahlmodule mit Leistungsnachweisen. Jeder der beiden ZLG/ CAS ist mit jeweils 15 Kp dotiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Arbeitsleistung  im  dritten  ZLG/CAS  beträgt  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360 Stunden (12 Kp). Diese sind in der Regel auf se chs Basismodule und zwei Wahlmodule mit Leis tungsnachweisen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Diplomstudium  umfasst  zw ei  Diplommodule,  die  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit und das Prüfungskolloquium. Die Arbeitsleistung für das Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lomstudium zum «Master of Advanc ed Studies» beträgt 540 Stunden und ist mit 18 Kp dotiert (1,5 Kp für jedes Diplommodul , 15 Kp für die Masterarbeit). Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Beginn des MAS-Studienga ngs fällt auf das Datum des Zertifikats, das als Abschluss des ersten ZLG/CAS im Rahmen einer Weiterbildung an der PHZH oder einer anderen gemäss Studienordnung anerkannten  Institution  erworben wurde.  Zwischen  diesem  Datum und dem Datum des ersten Diplommo duls dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer des gesamten MAS-St udiengangs ist auf maximal sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Jahre beschränkt. Die Abteilungsleitung Weiterbildung und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplomstudien  kann  auf  Gesuch  hin eine  Verlängerung  aus  triftigen und belegbaren Gründen zulassen. Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wurde ein ZLG/CAS oder ein Weiterbildungsmodul erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich absolviert, so können für das gl eiche oder ein inha ltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden. In Zweifels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällen entscheidet die Studienleitung. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Studium wird mit dem Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.  Der  Titel  bescheinigt  den  er folgreichen  Abschluss  einer  berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogenen und spezialisierenden Weiterbildung. Kursgelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Neben dem jeweiligen Kursgeld für die ZLG/CAS entrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Bewerberinnen/Bewerber ei ne Gebühr für das Diplomstudium in der Höhe von Fr. 4500 für Pers onen mit Wohn- oder Arbeitsort im Kanton Zürich und Fr. 5500 für Auss erkantonale. Die Gebühr wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nichtbezahlung des Kursgeld es und/oder der Gebühr für das Diplomstudium hat den Ausschluss aus dem ZLG/CAS bzw. dem Dip lomstudium zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Abteilung Weiterbildung u nd Nachdiplomstudien erlässt die Studienordnung. C. Immatrikulation zum Diplomstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Immatrikulation zum Diplom studium erfolgt jeweils im Herbstsemester während oder nach Abschluss des dritten ZLG/CAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  begründetes  Gesuch  hin  ist  ei ne  Immatrikulat ion  zu  einem späteren  Zeitpunkt  möglich.  Der  En tscheid liegt bei der Abteilungs leitung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Immatrikulati on  ist  erfolgt,  sobald  si e  die  PHZH  schriftlich bestätigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Immatriku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für die Immatrikul ation zum Diplomstudium müssen die Zertifikate aus zwei ZLG/CAS vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Zertifikat, das an einer ande ren Institution erworben wurde, muss von der Studienleitung als gl eichwertig zu einem ZLG/CAS der PHZH anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Bezug  von  Leistungen  de r  PHZH  in  Zusammenhang mit dem Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus. D. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und dem Prüfungskolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allen falls  weitere  Teilleistungen  umfasst.  Diese  werden  in  der  Modul beschreibung bzw. in der Au fgabenstellung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beginn  der  Masterarbeit  setz t  die  Immatrikulation  für  das Diplomstudium voraus. Sie muss na ch der Auftragserteilung zur Ab fassung im Rahmen de s ersten Diplommoduls begonnen werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftragserteilung einge reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Masterarbeit  wird  von  einer  Gutachterin / einem  Gutachter bewertet, die/den die St udienleitung bestimmt. Prüfungs kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Teilnahme am Prüfungsko lloquium setzt eine als genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend beurteilte Masterarbeit voraus . In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin / der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeit ete Wissen verfügt und wie weit sie/er dieses Wissen zur Thematik des Studienga ngs in Beziehung setzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfung  wird  von  einem  Mi tglied  des  Diplom-Lehrgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teams  und  der  Gutachterin / dem  Gu tachter  der  Diplomarbeit  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Masterarbeit sowie das Kolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobe i 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten si nd zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung gilt als best anden, wenn sowohl die Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit als auch das Prüfungskoll oquium als genügende Leistung beur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt worden sind. Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Eine ungenügende Masterarbe it kann innert sechs Mona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nach der Rückweisung ei nmal überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb  eines  Monats  einmal  wi ederholt  werden.  An  der  Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holungsprüfung  nimmt  eine  Doze ntin  oder  ein  Dozent  des  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangs als Expertin/Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen  für  die  Organisation  und Durchführung  wie  bei  der  ersten Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Missachtung der Fristen ode r wiederholt ung enügender Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung in beiden oder einem der beid en Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wiederholung der Masterarbe it bzw. des Kolloquiums ist kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenpflichtig. Die Wiederholungsgebühr beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750. Die Gebühr wird bei Anmeldung zur Wieder holung in Rechnung gestellt. E. Titel und Diplomurkunde Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Titel  eines  «Master  of Advanced  Studies  Pädagogi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Hochschule Zürich in Bildungs innovation» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung nicht bestanden habe n, erhalten einen Nachweis über die erzielten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben: a.   die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abtei lung Weiterbildung und Nachdiplomstudien», b.   die Personalien der oder des Diplomierten, c.   den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation», d.   die  ZLG  und  Diplommodule,  für  die sie  ausgestellt  ist,  den  Titel der Masterarbeit sowie die für die Masterarbeit und das Prüfungs kolloquium erzielten Noten, e.   die Unterschrift der Rektorin / des Rektors sowie der Prorektorin / des  Prorektors  Weiterbildung  und Forschung  der  Pädagogischen Hochschule Zürich, f. den Ort und das Datum de r Erstellung der Urkunde, g.   den Vermerk: «Das Di plom ist schweizerisc h anerkannt (Beschluss der  Schweizerischen  Konferenz der  kantonalen  Erziehungsdirek toren)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diploma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der  Diplomzusatz  enthält  ei ne  standardisierte  Beschrei bung  von  Art,  Stufe,  Kontext  und  Status  des  abgeschlossenen  Nach diplomstudiums und wird zusammen mit dem Diplom ausweis abgege ben. Er wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Status und Funktion der Abteil ung Weiterbildung und Nachdip lomstudien  der  PHZH  wird  mit  folg endem  Text  erklärt:  «Die  Abtei lung  Weiterbildung  und  Nachdiplom studien  gehört  zum  Prorektorat Weiterbildung und Forschung der Pä dagogischen Hochschule Zürich (Zürcher  Fachhochschule).  Sie  ist verantwortlich  für  die  Konzeption und  Durchführung  von  Weiterbildungsstudiengängen  und  -kursen. Diese richten sich an Lehrpersone n, Behörden und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der  Führung  und  Gestaltung  von  Bi ldungsinstitutione n  befasst  sind. Die Abteilung Weiterbildung und Na chdiplomstudien ist zuständig für die Ausarbeitung des Reglements der Weiterbildungsstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zürich. Der Rektor / die Rektorin der Päda gogischen  Hochschule  Zü rich  ist  die  oberste Leitung  der  Abteilung Weiterbildung und Nachdiplomstudien.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.2 Diplomreglement – MAS in Bildungsinnovation PHZH F. Übergangsbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) in Bildungsinnovation vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 943 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2010, 2714 .