Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation
                            1 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1 Diplomreglement zum Master of Advance d Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advance d Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation (vom 19. Dezember 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf die Richtlinien für Weit erbildungsmaster (MAS) in der Leh rerinnen- und Lehrerbildung der Schweizerischen Konferenz der kanto nalen Erziehungsdirektoren vom 15 . Dezember 2005 und die Rahmen studienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Dieses Diplomreglement regelt die Studiengänge «Master of Advanced Studies Pädagogische Hoch schule Zürich in Bildungsmanage ment» sowie «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» (MAS-Studiengänge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt für die MAS-Studiengänge einen Studienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo dieses Reglement sowie der Studienplan keine besonderen Re gelungen treffen, kommen die Vorschriften zu den Diplomlehrgängen / Diploma of Advanced Studies (DAS) und Zertifikatslehrgängen / Cer tificate of Advanced Studies (CAS) der Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der Pädago gischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Teilnehmenden der MAS-St udiengänge werden für das Diplomstudium immatrikul iert und gelten als Studierende in der Wei terbildung gemäss der Veror dnung zum Fachhochschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation Urheberrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für sämtliche Werke geistigen Eigentums (urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramm e, Erfindungen, Designs), die von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaffen  werden,  liegen  die  Verw endungsbefugnisse bzw.  das  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum bei der Pädagogischen Hochsc hule Zürich (PHZH). In besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Päda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gilt analog. B. Studiengang Umfang und Struktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  MAS-Studiengang  umfasst  mindestens  60  Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er setzt sich aus dem Pflichtl ehrgang und verschiedenen Modulen und/oder CAS- und/oder DAS-Lehrgängen und dem erfolgreich absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierten MAS-Diplomstudium zusamme n. Die Abteilungsleitung legt in Rücksprache mit der Prorektora tsleitung einen CAS oder DAS als Pflichtlehrgang des jeweiligen Studiengangs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  MAS-Diplomstudium  kann  begonnen  werden,  wenn  der Pflichtlehrgang erfolgreich abgesc hlossen und insgesamt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 ECTS-Punkte erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das MAS-Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terarbeit sowie das Pr üfungskolloquium und ist mit 18 ECTS-Punkten dotiert. An der PHZH zu erbringende Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für den Abschluss des MAS-Studiengangs müssen die Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden an der PHZH mindestens a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 einen CAS oder DAS und das MAS- Diplomstudium absolvieren b.   sowie insgesamt 30 ECTS-Punkte erwerben. Maximale Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Dauer  des  MAS-Studieng angs  ist  auf  maximal  zehn Jahre beschränkt. Die MAS-Studiengan gsleitung kann auf Gesuch der oder des Studierenden hin eine Ve rlängerung aus triftigen und beleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Gründen zulassen. Sie kann den Entscheid delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 fällt der Beginn des MAS-Studiengang s auf das Datum des Diploms oder Zertifikats, das als Abschluss des ersten anrechenbaren CAS oder DAS erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jeden CAS und DAS wird eine Lehrgangsgebühr erho ben. Daneben entrichten die Studie renden eine Diplomstudiengebühr. Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Päda gogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 in ihrer jeweils geltenden Fassung; die Gebühr für das MAS-Diplomstudium wird bei der Immatrikulation in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung der Gebühr für einen DAS entspricht jener für einen CAS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Nichtzahlung der Gebühr ha t den Ausschluss aus dem MAS- Diplomstudium zur Folge. C. Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            8 Die  Anmeldung  zum  MAS-Dipl omstudium  erfolgt  jeweils im Herbstsemester während oder na ch Abschluss des letzten besuchten CAS oder DAS. Sie bedeutet glei chzeitig die Anmeldung zum MAS- Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium müs sen die Abschlüsse aus mindestens zwei CAS oder einem DAS vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Abschluss, der an einer ande ren Institution als der PHZH er worben wurde, muss von der MAS- Studiengangsleitung als gleichwer tig zu einem DAS oder CAS der PHZH anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Immatrikulation erfolgt mit de r schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8 Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium setz t die Immatrikulation voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierenden, die aus wich tigen Gründen wie unvorher sehbare Belastung aus gesundhe itlichen Gründen oder aufgrund be ruflicher oder familiärer Veränderungen das MAS-Diplomstudium un terbrechen  müssen,  kann  im  Rahmen  der  maximalen  Studiendauer während längstens zwei Seme stern Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch ist schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrun des so früh als möglich einzureich en. Die MAS-Studiengangsleitung ent scheidet über Urlaubsge suche. Sie kann den Entscheid delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studie renden immatrikuliert. Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium dürfe n nicht bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation D. Diplomprüfung Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Diplomprüfung  besteht  au s  einer  Masterarbeit  und dem Prüfungskolloquium. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beginn  der  Masterarbeit setzt  die  Immatrikulation voraus und hat im Rahmen des ersten MAS-Diplommoduls zu erfolgen. Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erteilung eingereicht werden, vorbehältlich eines Studienunterbruchs. Die Studiengangsleitung legt den Ab gabetermin fest. Die Arbeit ist in physischer und identischer elektr onischer Fassung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die MAS-Studiengangsleitung be auftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Kreis der Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurteilung der Masterarbeit. Sie ka nn auch selbst die Gutachtertätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiefte Fachkenntnisse im entspr echenden Themenbereich verfügen. Prüfungs kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Teilnahme am Prüfungskol loquium setzt eine als genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend beurteilte Ma sterarbeit voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung wird von einer ode r einem Dozierenden oder wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs geleitet und zusammen mit der Gutachterin oder dem Guta chter der Masterarbeit abgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. In der halbstündigen mündliche n Prüfung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte de s gesamten Studiengangs miteinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der  in  Beziehung  setzen  kann.  Ko mmt  in  der  Bewertung  keine  Eini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheid. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 be wertet, wobei 6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Ha lbe Noten sind zulässig. Noten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung gilt als best anden, wenn sowohl die Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit  als  auch  das  Kolloquium  al s  genügende  Leistungen  beurteilt worden sind. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Eine ungenügende Masterarbe it kann innert sechs Mona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nach der Rückweisung einmal üb erarbeitet und wied er eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Prüfungskolloquium  kann  na ch  einer  ungenügenden  Leis tung innerhalb eines Monats einm al wiederholt werden. An der Wie derholungsprüfung  nimmt  eine  weitere  Expertin  oder  ein  weiterer Experte aus dem Kreis der Dozier enden oder wissenschaftlichen Mit arbeitenden  des  Studiengangs  teil .  Kommt  in  der  Bewertung  keine Einigung  zustande,  hat  die  Leiterin oder  der  Leiter  der  Prüfung  den Stichentscheid. Ansonsten kommen di e gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie beim ersten Versuch zur Anwen dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Missachtung der Fristen ode r wiederholt ungenügender Leis tung in beiden oder einem der beid en Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wiederholung der Masterarbe it oder des Kolloquiums ist kos tenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebüh ren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 in ihrer jeweils geltenden Fassung und wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 E. Titel und Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Titel  «Master  of  Advanced  Studies  Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsma nagement» oder «Master of Advan ced Studies Pädagogische Hochsc hule Zürich in Bildungsinnovation» wird  verliehen,  wenn  alle  Bedi ngungen  gemäss  diesem  Reglement erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, die eine n oder beide Teile der Diplomprüfung defi nitiv nicht bestanden haben, erhalt en einen Nachweis über die erziel ten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 a.   die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abteilung Weiterbildung und Beratung», b.   die Personalien der oder des Diplomierten, c.   den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogi sche Hochschule Zürich  in  Bildungsmanagement» oder  «Master  of  Advanced  Stu dies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation», d.   die CAS und DAS und Diplommodule, für die sie ausges tellt ist, den Titel der Masterarbeit sowie die mit der Ma sterarbeit und im Prü fungskolloquium erzielten Noten, e.   die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorek torin oder des Prorekto rs Weiterbildung und Di enstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation f.    den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde, g.   den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der  Schweizerischen  Konferenz der  kantonalen  Er ziehungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toren vom 17. Juni 2008)». Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            8 Im Diploma Supplement wird Status und Funktion der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung Weiterbildung und Beratung der PHZH mit folgendem Text erklärt: «Die Abteilung Weiterbi ldung und Beratung gehört zum Prorek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torat Weiterbildung und Dienstle istungen der Pädagogischen Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule Zürich (Zürcher Fachhochschul e). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von We iterbildungsstudiengängen undkursen. Diese richten sich an Le hrpersonen, Führungspersonen von Bildungsorganisationen, Behördenmitglieder und andere Personen, die beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der Führung und Gestaltung von Bildun gsinstitutionen befasst sind. Der Rektor oder die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Beratung.» F. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  den  1. April  2013  in  Kraft.  Es ersetzt das Diplomreglement zum Ma ster of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. No
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vember  2010  sowie  das  Diplomreglement  zum  Master  of  Advanced Studies  (MAS)  Pädagogische  Hoch schule  Zürich  in  Bildungsinnova
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion vom 1. November 2010. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Für Studierende, die das Dipl omstudium vor dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  begonnen  haben,  bleiben  die Bestimmungen  des  Diplomregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 bzw. des Diplomreglements  zum  Master  of Advanced  Studies  (MAS)  Päda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 weiterhin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 117 ; Begründung siehe ABl 2013-01-18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.221 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.410.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 MAS PHZH in Bildungsmanagem ent und in Bildungsinnovation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.421.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 414.419 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 ( OS 69, 513 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015 ( OS 70, 273 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 474 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2019.