Steuergesetz (620)
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Steuergesetz

Nr. 620 Steuergesetz (StG) vom 22. November 1999 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999
1 , * beschliesst:
1 Staatssteuern
1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Steuerarten
1 Der Kanton erhebt als Staatssteuern nach diesem Gesetz a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer auf Grundstücken von den juristischen Personen, c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

§ 2

* Steuereinheiten
1 Die aufgrund der Steuersätze dieses Gesetzes berechnete Steuer entspricht der Steuer je Einheit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.
1 GR 1999 405 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1999 3078 | G 2000 1
2 Nr. 620
2 Der Kantonsrat
2 setzt jährlich im Anschluss an die Genehmigung des Voranschlags auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss
3 die zu beziehenden Staatssteu
- ern in Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital fest.
3 Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Einheiten der zu beziehenden Staatssteuern unterliegt dem fakultativen Referendum nach § 24 Absatz 1e der Kantons
- verfassung
4 , wenn mehr als 1,7 Einheiten festgesetzt werden und sich der Steuerfuss ge
- genüber dem Vorjahr erhöht. *
4 Liegt nach Ablauf des Rechnungsjahres kein Beschluss zu den Steuereinheiten vor, gelten die letzten gültig festgesetzten Steuereinheiten.
5 Ist die Steuer unabhängig von den Steuereinheiten gesamthaft zu berechnen, wird sie nach Massgabe der am Ende der Steuerperiode geltenden Einheiten unter Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Die gleiche Regelung gilt für die Bussen mit Ausnahme der Bus
- sen gemäss § 208.

§ 3

Treuhandverhältnisse
1 Bei Treuhandverhältnissen ist die treugebende Person steuerpflichtig. Wird das Treu
- handverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die treugebende Person nicht bekannt ge
- geben, werden ihre steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treu
- händer zugerechnet.

§ 4

Betriebsstätten
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit ei
- nes Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Betriebsstätten sind insbesondere a. Zweigniederlassungen, b. Fabrikationsstätten, c. Werkstätten, d. Verkaufsstellen, e. ständige Vertretungen (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 40 und 70 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
4 SRL Nr.
1
Nr. 620
3

§ 5

Steuererleichterungen
1 Neu eröffneten Unternehmen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons die
- nen, können für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steu
- ererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätig
- keit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
5 entscheidet über die Gewährung von Steuererleichterungen im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind anzuhören.
3 Die Steuererleichterung kann auf den Zeitpunkt der Gewährung oder auf einen späte
- ren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen der §§ 174 ff. über die Nachsteuer gelten sinngemäss.

§ 6

Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland
1 Der Regierungsrat ist befugt, a. mit anderen Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen über gegenseiti
- ge Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen, b. im Interesse einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der direkten Steuern mit anderen Kantonen Vereinbarungen über alle Gegenstände abzuschliessen, die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
6 geregelt worden sind, c. Änderungen des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom
10. Dezember 1948
7 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen, d. im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anzuordnen, e. bei Änderung der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Verordnung eine entsprechende vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen.

§ 7

Delegationskompetenz der Gemeinden
1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, ein Gemeindesteueramt, eine andere Verwaltungsstelle oder eine Kommission bezeichnen.
*
2 Mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Gemeindesteueramt führen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für das Steuerwesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
*
5 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
6 SR
642.14 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr.
660
4 Nr. 620
1.2 Besteuerung der natürlichen Personen
1.2.1 Steuerpflicht
1.2.1.1 Persönliche Zugehörigkeit

§ 8

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen be
- sonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, un
- geachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäh
- rend mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens
90 Tagen aufhält.
1.2.1.2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

§ 9

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, b. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaft
- lich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. c. * ...

§ 10

Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton Luzern eine Erwerbstätigkeit ausüben, b. * als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Perso
- nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Ent
- schädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Ver
- gütungen beziehen, c. Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
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5 d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines frü
- heren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet wer
- den, e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, f. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr
- zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, g. * im Kanton Grundstücke vermitteln.

§ 11

Vermögen ohne direkte Berechtigte
1 Im Kanton Luzern verwaltetes Vermögen oder Einkommen, das keiner bestimmten oder einer nachrichtenlos abwesenden Person gehört, unterliegt der Steuerpflicht, sofern diese nicht andernorts kraft besseren Rechts erfüllt wird.
2 Personen, die solche Vermögen oder Einkommen verwalten, haben hierüber eine Steu
- ererklärung einzureichen. Sie haften solidarisch für die Entrichtung der Steuern.
1.2.1.3 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

§ 12

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss den §§ 9–11 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ha
- ben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

§ 13

Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grund
- sätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
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2 Auslandsverluste sind nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelun gen.
3 Hat ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet und verzeichnet es innert der folgenden sieben Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verre
- chenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.
4 Betriebsstätten im Ausland werden nur anerkannt, wenn für sie dort die ordentlichen Steuern entrichtet werden.
1.2.1.4 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

§ 14

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ent
- richten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
1.2.1.5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkan
- tonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
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7
1.2.1.6 Besondere Verhältnisse

§ 16

Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge, eingetragene Partner
*
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Be
- ginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge aus
- üben, zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert. *
3 Das Einkommen und das Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich un
- getrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part
- nerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinanderset
- zung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. *

§ 17

Erbengemeinschaften
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erbinnen und Erben oder den bedachten Personen zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile un
- gewiss, wird die Erbengemeinschaft nach den für natürliche Personen geltenden Bestim
- mungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.
3 Bei Auflösung einer nach Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft sind die Steuern bis zum Abschluss der Erbteilung geschuldet.

§ 18

Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen *
1 Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit
- gesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer
- pflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Per
- sonen.
3 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)
8 wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zuge
- rechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund
- besitz. *
8 SR
951.31 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 620

§ 19

Steuernachfolge
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbinnen und Erben ein. Diese haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ih
- rer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Die Erbteile sind ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen zu ermitteln.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinn von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004
9 erhalten haben. *

§ 20

Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer.
2 Erbringt ein Ehegatte den Nachweis, dass bestimmte Einkommens- und Vermögenstei
- le dem andern Ehegatten zuzurechnen sind, haftet er höchstens für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils. Keine Haftung besteht für die Strafsteuer.
3 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallen
- den Anteils an der Gesamtsteuer, b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft , Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Ge
- sellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber, c. die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat, d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderun
- gen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuer
- pflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Steuern der nach § 17 besteuerten Erbengemeinschaft.
9 SR
211.231
Nr. 620
9
5 Für die Steuern der verstorbenen Person haften neben den Erbinnen und Erben die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen solidarisch bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

§ 21

Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie * a. * nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, b. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuer
- pflichtig (§ 8) sind und c. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: * a. *
600
000 Franken, b. * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Miet
- zinses oder des Mietwerts (100%) nach §
28 Absätze 2 und 3, c. * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Vermögenssteuertarif berechnet. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand muss insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt wer
- den wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobe
- trag * a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein
- künften, b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften, c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften, d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften, e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen flies
- sen, f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
10 Nr. 620
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamtein
- kommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 5 bezeichneten Ein
- künften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkom
- mens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat be
- messen. *
7 Der Regierungsrat passt den Betrag nach Absatz 3a an den Landesindex der Konsu
- mentenpreise an. §
61 Absatz 2 gilt sinngemäss. *
1.2.1.7 Steuerbefreiung

§ 22

1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Ab
- satz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007
10 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 14 Absatz 1.
1.2.2 Einkommenssteuer
1.2.2.1 Steuerbare Einkünfte

§ 23

Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

§ 24

Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder
- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio
- nen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ande
- re geldwerte Vorteile. *
10 SR
192.12
Nr. 620
11
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrich
- tung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgebern werden nach § 58 besteu
- ert.
3 Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von de
- ren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

§ 24a

* Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Betei
- ligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt, b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Absatz 1a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindun
- gen.

§ 24b

* Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus un
- selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Ver
- kehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichti
- gen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen wer
- den im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Ver
- kehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

§ 24c

* Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zu
- flusses steuerbar.

§ 24d

* Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Er
- werb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden die geldwer
- ten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
12 Nr. 620

§ 25

Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Pri
- vatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätig
- keit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

§ 25b bleibt vorbehalten.

*
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 72 sinnge
- mäss.
4 Kapitalgewinne im Sinn von Absatz 2 auf land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken sind im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteu
- erwert und den Anlagekosten steuerbar.

§ 25a

* Aufschubstatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Pri
- vatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Lie
- genschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Per
- son als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbinnen und Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb über
- nehmenden Erbinnen und Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit die
- se die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Nr. 620
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§ 25b

* Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Akti
- en, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräus
- serten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

§ 25c

* Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Er
- werbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Er
- werbstätigkeit sind die §§ 72a und 72b sinngemäss anwendbar.

§ 26

* Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesell
- schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
* a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunterneh
- mung, b. bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person, c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinn von § 75 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zu
- sammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, soweit während der der Um
- strukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu ei
- nem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert wer
- den; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
14 Nr. 620

§ 27

Bewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, aus
- ser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge die
- nend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Al
- tersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrags
- verhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde; in die
- sem Fall ist die Leistung steuerfrei, b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwie
- gender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligatio
- nen), die beim Inhaber oder bei der Inhaberin anfallen, c. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen); ein bei der Rückgabe von Beteiligungen im Sinn von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)
11 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung ent
- steht (Art.
12 Abs. 1 und 1 bis VStG); Absatz 3 bleibt vorbehalten, d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte, e. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen, f. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern diese zum Privat
- vermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Akti
- en, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und der
- gleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte min
- destens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Ge
- nossenschaft darstellen. *
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz
5 bleibt vorbehalten. *
11 SR
642.21
Nr. 620
15
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, ist die Rückzahlung im Um
- fang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
6 Absatz
5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen * a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Ge
- nossenschaft nach § 75 Absatz 1c oder durch eine grenzüberschreitende Übertra
- gung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 75 Absatz 1d nach dem
24. Februar 2008 entstanden sind, b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach

§ 75 Absätze 1b und 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Ver

- waltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell
- schaft oder Genossenschaft vorhanden waren, c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
7 Die Absätze
5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
*
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Re
- serven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüber
- schusses, vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Um
- fang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

§ 27a

* Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von § 27 Absatz 1c gilt auch: a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwir
- kung der verkaufenden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus
- schüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der verkaufenden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert,
16 Nr. 620 b. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital ei
- ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Ge
- schäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu min
- destens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Ge
- genleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 27 Absatz 4 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vorneh
- men.
2 Eine Mitwirkung im Sinn von Absatz 1a liegt vor, wenn die verkaufende Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

§ 28

Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut
- zung, b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steu
- erpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bo
- dens.
2 Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre.
3 ... *
4 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Ver
- hältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 29

Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche
- rung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der ge
- bundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vor
- sorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
Nr. 620
17
3 Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
4

§ 31 Unterabsatz b bleibt vorbehalten.

§ 30

Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperli
- che oder gesundheitliche Nachteile, c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e. * ... f. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

§ 31

1 Steuerfrei sind a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrecht
- licher Auseinandersetzung, b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausge
- nommen aus Freizügigkeitspolicen; § 27 Absatz 1a bleibt vorbehalten, c. die Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der berufli
- chen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden, d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 30 Unterabsatz f, f. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst, g. die Zahlung von Genugtuungssummen, h. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, i. die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes,
18 Nr. 620 k. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach den Geldspielgesetz vom 29. September 2017
12 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen, k bis . * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnah
- me an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, k ter . * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, l. * der Sold der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, In
- spektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenabwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funk
- tionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienst
- leistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, m. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufs
- förderung, die nach Artikel 1 Absatz 2d und e BGS diesem nicht unterstehen, so
- fern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
1.2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens

§ 32

Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünf
- ten die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33–40 abgezogen.

§ 33

Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu ei
- nem Maximalbetrag von 6300 Franken,
13 b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, c. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, §
40 Absatz 1m bleibt vorbehalten. d. * ...
2 Für die Berufskosten nach den Absätzen 1b und c legt das Finanzdepartement Pauscha
- len fest; im Fall von Absatz 1c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *
12 SR
935.51
13 Fassung gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 2022 über die Anpassung der Ta
- rife und Abzüge an die Teuerung auf die Steuerperiode 2023 (Ausgleich der Folgen der kalten Pro
- gression), in Kraft seit 1. Januar 2023 (K 2022 3251).
Nr. 620
19

§ 34

Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründe
- ten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere a. die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach den §§
35 und
36, b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, so
- fern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie die Zinsen, die auf Beteiligungen nach

§ 25 Absatz 2 entfallen,

e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um
- schulungskosten, des eigenen Personals.
3 Nicht zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische und fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger. *

§ 35

Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obliga
- tionenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemes
- sen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 38 verrechenbar gewesen wären.

§ 36

Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtun
- gen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
2 Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungs
- aufträge an Dritte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt je
- doch höchstens bis zu 1 Million Franken.
3 Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
4 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäfts
- ertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
20 Nr. 620

§ 37

Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des bewegli
- chen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zuguns
- ten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Ver
- mögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 38

Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie
- rung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge schäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konn
- ten.

§ 39

Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuer
- pflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behör
- den oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht sub
- ventioniert sind.
4 Für Liegenschaften des Privatvermögens kann an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.
Nr. 620
21

§ 40

Allgemeine Abzüge
14 *
1 Von den Einkünften werden abgezogen: a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 27, 27a und 28 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50
000 Franken; nicht abzugsfähig sind die Bau
- kreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürli
- chen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenn
- ten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül
- lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, d. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei
- träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrich
- tungen der beruflichen Vorsorge, e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus an-erkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor
- sorge
15 , f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversiche
- rung und die obligatorische Unfallversicherung, g. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Absatz 1f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Ge
- samtbetrag von 5000 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tat
- sächlich ungetrennter Ehe leben; 2600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; die Abzüge von 5000 Franken beziehungsweise 2600 Franken erhöhen sich um
1400 Franken beziehungsweise 700 Franken für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Absatz 1d und 1e sowie um 700 Franken für jedes im Sinn von

§ 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind,

14 Fassung der Absätze 1g, k, l und m sowie 2 und 3 gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 2022 über die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung auf die Steuerperiode
2023 (Ausgleich der Folgen der kalten Progression), in Kraft seit 1. Januar 2023 (K 2022 3251).
15 SR
831.40
22 Nr. 620 h. * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr un
- terhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach den §§
33–40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen, sowie die behinderungsbeding
- ten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes
16 , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anre
- chenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen, i. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), wenn diese Leistungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33–40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren An
- stalten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an ju
- ristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden, k. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5400 Fran
- ken an politische Parteien, die
1. * im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1976 über die politischen Rechte
17 eingetragen sind,
2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind,
3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes
- tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, l. * die nachgewiesenen Kosten bis 6000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Aus
- bildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, m. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12
600 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Er werbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 4800 Franken abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehe
- gatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. *
16 SR
151.3
17 SR
161.1
Nr. 620
23
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach

§ 31 Absätze 1k–m steuerfrei sind,

werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 31 Absatz 1k bis werden die vom Online-Spielerkonto ab
- gebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25
900 Franken abgezogen.
*

§ 41

Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere a. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Fami
- lie, insbesondere die Mietkosten und Baurechtszinsen sowie der durch die berufli
- che Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand, b. * ... c. die Aufwendungen für Schuldentilgung, d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, e. die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kanto
- nen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
1.2.2.4 Sozialabzüge

§ 42

1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
18 * a. * für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt,
1. *
6900 Franken, wenn das Kind das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat,
2. *
7400 Franken, wenn das Kind das sechste Altersjahr vollendet hat,
3. *
12
800 Franken, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, b. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 1000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich auf höchstens 6000 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kin
- des, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstä
- tigkeit oder Ausbildung der steuerpflichtigen Person stehen,
18 Fassung von Absatz 1a, b und d gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 2022 über die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung auf die Steuerperiode 2023 (Ausgleich der Folgen der kalten Progression), in Kraft seit 1. Januar 2023 (K 2022 3251).
24 Nr. 620 c. * für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 1000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich um die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichti
- gen Person stehen, d. * für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unter
- halt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet, 2700 Franken; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegat
- ten oder für Kinder, für die der steuerpflichtigen Person ein Abzug gemäss Absatz
1a oder § 40 Absatz 1c zusteht; verwitweten, in getrennter Ehe lebenden, geschie
- denen und ledigen Steuerpflichtigen ohne Kinder, denen der Tarif nach § 57 Ab
- satz 2 zusteht, wird der Abzug nur für unterstützungsbedürftige Personen gewährt, die nicht im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben.
2 Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss Absatz 1a–d nur einmal beanspruchen. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der Abzug nach Absatz 1a, der Versicherungsabzug für Kinder nach § 40 Absatz 1g und der steuerfreie Betrag nach § 52 Absatz 1c hälftig geteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c für das Kind geltend gemacht werden. *
3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
4 Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbe
- stimmung werden sie voll angerechnet.
1.2.3 Vermögenssteuer
1.2.3.1 Steuerobjekt

§ 43

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdiffe
- renz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
Nr. 620
25
1.2.3.2 Bewertung

§ 44

Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestim
- mungen nichts anderes vorsehen.

§ 45

* Bewegliches Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steu
- erpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

§ 46

Lebensversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

§ 47

Wertpapiere und Beteiligungen
1 Für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert als Verkehrswert.
2 Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteili
- gungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.

§ 48

Unbewegliches Vermögen
1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert.
2 Der Steuerwert entspricht a. *
75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wel
- che die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn der Katasterwert dem Verkehrswert entspricht, b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen.
3 Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch kein Katasterwert vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aus
- sicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen. *

§ 48a

* Katasterwert *
1 Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Er
- tragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzun
- gen geltenden Vorschriften zu ermitteln. *
2 Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert. *
26 Nr. 620

§ 48b

* Ermittlung des Katasterwertes und anderer Werte
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons ermittelt den Katasterwert und informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Bewertung.
2 Sie besorgt ferner alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. Sie ermitttelt na mentlich a. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
19 zu ermit
- telnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars, b. den für die Erbteilung massgebenden Anrechungswert (Art. 617 und 618 ZGB), c. den durchschnittlichen Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB), d. den Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird; ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.
3 Auf die bundesrechtlichen Schatzungen finden die Vorschriften über die Ermittlung des Katasterwerts sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichen
- des vorschreibt.

§ 48c

* Anpassung des Katasterwertes
1 Der Katasterwert wird alle fünf Jahre neu ermittelt.
2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung wird der Katasterwert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt.
3 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder in
- folge fehlerhafter Rechtsanwendung als unrichtig, wird er neu ermittelt.
4 Beträgt die Änderung des neu ermittelten Katasterwertes gegenüber dem bisherigen Katasterwert mehr als fünf Prozent und mehr als 25
000 Franken, tritt dieser an die Stel
- le des bisherigen Katasterwertes.
5 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Einwohnergemeinden haben Änderun
- gen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Dienststelle Steuern kostenlos zu melden.

§ 48d

* Mitwirkung bei der Ermittlung des Katasterwertes
1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat angewiesen werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden.
19 SR
211.412.11
Nr. 620
27
2 Die Grundbuchämter melden der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos alle ein
- getragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstückgrenzen sowie die Be
- gründung und die Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.
3 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Doppel der Mutati
- onspläne unter Angabe der Kulturart und ihrer Masse zuzustellen.
4 Die Gebäudeversicherung Luzern stellt der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihr die Neubau
- ten und baulichen Veränderungen.

§ 48e

* Anfechtung von Kataster- und Mietwerten
1 Der Katasterwert und der Mietwert gemäss § 28 können im Steuerveranlagungsverfah
- ren angefochten werden.
2 Ändert die Veranlagungsbehörde den Kataster- oder den Mietwert ab, informiert die Dienststelle Steuern des Kantons den Eigentümer oder die Eigentümerin nach Rechtskraft der Veranlagung über die neue Bewertung.
3 Soweit bundesrechtliche Schatzungen angefochten werden können, gelten die Bestim
- mungen über die Anfechtung von Veranlagungen sinngemäss. Einsprachebehörde ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

§ 49

* ...

§ 49a

* Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. All
- fällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
1.2.3.3 Abzug von Schulden

§ 50

1 Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.
28 Nr. 620
1.2.3.4 Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge

§ 51

Steuerfreies Vermögen
1 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

§ 52

Steuerfreie Beträge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezo
- gen: a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125
000 Franken, b. * für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken, c. * für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12
500 Franken.
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.
1.2.4 Zeitliche Bemessung

§ 53

Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

§ 54

Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergeb
- nis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode auf
- genommen wird.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steu
- ersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 58 bleibt vorbehalten.
5 Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.
Nr. 620
29

§ 55

Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

§ 56

Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steu
- erpflicht des überlebenden Ehegatten.
1.2.5 Steuerberechnung

§ 57

Einkommenssteuertarife
20 *
1 Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode * a. *
0,00 Prozent der ersten:
Fr. 9
600.– b. *
0,50 Prozent der nächsten:
Fr. 2
400.– c. *
1,00 Prozent der nächsten:
Fr. 3
100.– d.
2,00 Prozent der nächsten:
Fr. 1
100.– e.
3,00 Prozent der nächsten:
Fr. 1
100.– f. *
4,00 Prozent der nächsten:
Fr. 2
800.– g. *
4,50 Prozent der nächsten:
Fr. 4
200.– h. *
5,00 Prozent der nächsten:
Fr. 82 600.– i. *
5,25 Prozent der nächsten:
Fr. 52
200.– k.
5,50 Prozent der nächsten:
Fr. 25
000.–
20 Fassung der Absätze 1 und 2 gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 2022 über die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung auf die Steuerperiode 2023 (Ausgleich der Folgen der kalten Progression), in Kraft seit 1. Januar 2023 (K 2022 3251).
30 Nr. 620 l. *
5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1
849
200.– Bei Einkommen über 2
033
300 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,7 Prozent des Einkommens.
2 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so
- wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haus
- halt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Steuer je Einheit für eine Steuerperiode * a. *
0,00 Prozent der ersten: Fr. 19 300.– b. *
0,50 Prozent der nächsten: Fr. 4
000.– c.
1,50 Prozent der nächsten: Fr. 1
000.– d.
2,50 Prozent der nächsten: Fr. 1
100.– e.
3,00 Prozent der nächsten: Fr. 2
000.– f. *
3,50 Prozent der nächsten: Fr. 4
100.– g. *
4,50 Prozent der nächsten: Fr. 64
600.– h. *
5,00 Prozent der nächsten: Fr. 37
600.– i. *
5,50 Prozent der nächsten: Fr. 20
600.– k. *
5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1
227 400.– Bei Einkommen über 1
381 700 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,6 Prozent des Einkommens.
3 Ein Restbetrag von weniger als 100 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.
4 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuer pflicht festgelegt.
5 ... *
6 ... *

§ 58

Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
1 Kapitalleistungen gemäss den §§ 24 Absatz 2 und 29 Absatz 1 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden zusammen
- gerechnet und gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer beträgt ein Drittel des Satzes, der gemäss § 57 für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalzahlung anzuwenden ist, mindestens aber 0,5 Prozent.
3 Die Sozialabzüge nach § 42 werden nicht gewährt.
Nr. 620
31

§ 59

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
2 Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.

§ 59a

* Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Be
- rücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu ei
- nem Satz von 4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005
21
ent
- richten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten.
2 Die Bestimmungen von § 114 Absätze 1a sowie 2–4 gelten sinngemäss.
3 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
4 Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die Dienststelle Steuern des Kantons die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehör
- de des Kantons, in welchem diese steuerpflichtig sind.
5 Hat die zuständige Ausgleichskasse ihren Sitz nicht im Kanton, sind jedoch die Arbeit
- nehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton steuerpflichtig, erstattet ihnen die Dienststel
- le Steuern des Kantons zu viel bezogene Steuern zurück oder fordert von ihnen zu wenig bezogene Steuern nach.
6 Vorbehalten bleibt die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen AHV-Aus
- gleichskasse und der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons.
7 Der Regierungsrat ist befugt, zur Schaffung eines einheitlichen Steuersatzes in der Schweiz einen von Absatz 1 abweichenden Steuersatz festzulegen.
21 SR
822.41 (BBl 2005 4193)
32 Nr. 620

§ 59b

* Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder we
- gen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Sum
- me der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 40 Absatz 1d sind abzieh
- bar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 40 Absatz 1d nachweist, zu einem Drittel der Tarife nach § 57, min
- destens aber 0,5 Prozent je Einheit, berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbe
- trag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Drittel dieses Restbe
- trags massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens
2 Prozent je Einheit erhoben. *
2 Absatz 1 gilt auch für die überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen und Erben so
- wie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Ka
- lenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

§ 60

Vermögenssteuertarif
1 Die Steuer vom Vermögen beträgt für ein Steuerjahr 0,75 Promille je Einheit. *
2 Ein Restbetrag von weniger als 1000 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Vermögens ausser Betracht.
3 ... *

§ 61

* Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1 Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Pro
- gression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2 Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Aus
- gleichs.

§ 62

* Höchstbelastung
1 Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirch
- gemeinden darf 22,8 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht überstei
- gen.
Nr. 620
33
2 Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchge
- meinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht überstei
- gen.
1.3 Besteuerung der juristischen Personen
1.3.1 Steuerpflicht
1.3.1.1 Begriff der juristischen Person

§ 63

1 Als juristische Personen werden besteuert: a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit fes
- tem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
*
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 18 Absatz 2 steuerpflichtige auslän
- dische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juris
- tische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, de
- nen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
1.3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit

§ 64

Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern befindet.

§ 65

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons Luzern sind steuerpflichtig, wenn sie a. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, b. im Kanton Luzern Betriebsstätten unterhalten, c. * an Grundstücken im Kanton Luzern Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
34 Nr. 620 d. * ...
2 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind steu
- erpflichtig, wenn sie Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, oder wenn sie im Kanton Luzern gelegene Grundstücke vermitteln. *

§ 66

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Luzern.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 65 eine Steuerpflicht im Kanton Luzern besteht.
3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Ge
- schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Luzern mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

§ 67

Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grund
- sätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
2 Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein schweizeri
- sches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländi
- schen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Ge
- schäftsjahre Gewinne, wird in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung vorgenommen. Im Übrigen sind Auslandverluste nur in den von Doppelbesteuerungsabkommen vorge schriebenen Fällen zu berücksichtigen.
3 ... *
1.3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 68

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Luzern oder mit dem Er
- werb von im Kanton steuerbaren Werten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Nr. 620
35
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sit
- zes und der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Luzern oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkan
- tonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Per
- son, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
1.3.1.4 Mithaftung

§ 69

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ih
- ren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Rein
- vermögens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristi
- schen Person haften bis zum Betrag des Reinerlöses Personen solidarisch, die a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Luzern auflösen, b. Grundstücke im Kanton Luzern oder durch solche Grundstücke gesicherte Forde
- rungen veräussern oder verwerten.
3 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft haf
- tet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Pro
- zent der Kaufsumme, wenn die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelte und die von der Partei beigezogen wurde, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsäch
- liche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Perso
- nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
36 Nr. 620
1.3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

§ 70

1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, c. * die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, d. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsor
- ge dienen, f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslo
- sen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundes
- rechts, g. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversiche
- rung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts, h. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili
- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Un
- ternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine ge
- schäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, i. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Lie
- genschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstig
- ten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
Nr. 620
37 l. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganz
- jährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuer
- befreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbe
- triebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben, m. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, n. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerin
- nen und Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vor
- sorge nach Absatz 1e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Absatz 1f sind.
2 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.
*
3 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.
*
1.3.2 Gewinnsteuer
1.3.2.1 Steuerobjekt

§ 71

1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1.3.2.2 Berechnung des Reingewinns

§ 72

Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: * a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen
- ständen des Anlagevermögens;
38 Nr. 620
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, so
- weit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht be
- gründete Zuwendungen an Dritte, c. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Ka
- pital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne; vorbehalten bleibt §
78; d. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

§ 72a

* Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000
22 mit Benennung Schweiz, b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
23 , c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Absätzen 1a und b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
24 und de
- ren Verlängerung, b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992
25 ge schützt sind, c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975
26 geschützt sind, d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
27 geschützt sind, e. Berichte, für die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum Landwirt schaftsgesetz vom 29. April 1998
28 ein Berichtsschutz besteht, f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Absätzen 2a–e entsprechen.
22 SR
0.232.142.2
23 SR
232.14
24 SR
232.14
25 SR
231.2
26 SR
232.16
27 AS 2017 2745; SR
812.21
28 SR
910.1
Nr. 620
39

§ 72b

* Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag im Verhält
- nis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum gesamten For
- schungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquoti
- ent) mit einer Ermässigung von 10 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reinge
- winns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um
6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt be
- steuert, wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

§ 72c

* Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 72b Absätze 1 und 2 darf nicht höher sein als 20 Prozent beziehungsweise bei Anwendung von §
259b als 70 Prozent des steuerba
- ren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungser
- trags nach den §§ 82 und 83 und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

§ 72d

* Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein
- schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinn
- steuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm
- kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 70 Absatz
1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
40 Nr. 620

§ 72e

* Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuer
- ten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben,Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Ge schäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbe
- freiung nach

§ 70 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Ver

- waltung ins Ausland.

§ 73

Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch a. die Steuern, nicht aber die Steuerbussen, b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, so fern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, c. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), sowie an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstal
- ten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öf
- fentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristi
- sche Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden, d. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um
- schulungskosten, des eigenen Personals.
2 Dem geschäftsmässig begründeten Aufwand gleichgestellt sind die Rabatte, die Skonti, die Umsatzbonifikationen und die Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Beste chungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische und fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger. *

§ 74

Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaf
- ten, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmäs
- sige Aufwertungen vorgenommen werden, c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Nr. 620
41

§ 75

* Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristi
- sche Person, b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen, c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen, d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft; als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d werden die übertra
- genen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, so
- weit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Ver
- mögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Wei
- se unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammen
- gefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossen
- schaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermö
- gens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d bleibt vorbehalten.
*
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jah
- re die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die ein
- heitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten in
- ländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer soli
- darisch.
42 Nr. 620
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuer
- lich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird be
- steuert.
6 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine aus
- ländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steuerauf
- schub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an konzernfremde Dritte veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *

§ 76

Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obliga
- tionenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemes
- sen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wur
- den, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zuläs
- sig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 80 Absatz 1 verre
- chenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligun
- gen, welche die Voraussetzungen von § 83 Absatz 2b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

§ 77

Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtun
- gen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
2 Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungs
- aufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchs
- tens bis zu 1 Million Franken.
3 Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
4 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäfts
- ertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Nr. 620
43

§ 78

Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des bewegli
- chen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zuguns
- ten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

§ 79

Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
*
1 Die Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge er
- forderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendun
- gen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteu
- er für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

§ 80

Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vor
- angegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 74 Unterabsatz a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
44 Nr. 620
1.3.2.3 Steuerberechnung

§ 81

* Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,5 Pro
- zent des Reingewinns.
2 Verlangt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein anderer Staat oder Kanton für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom andern Staat oder Kanton ver
- langte Mindeststeuerbelastung erhöht. *

§ 82

Beteiligungsgesellschaften
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft * a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesell
- schaft beteiligt ist, b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell
- schaft beteiligt ist oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteili
- gungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des tatsächli
- chen Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustel
- len ist.
3 Keine Beteiligungserträge sind a. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäfts
- mässig begründeten Aufwand darstellen, b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen; vorbehalten bleibt § 83.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berück
- sichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht.
5 Transaktionen, die in einem Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals oder zu ei
- ner Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinn der
§§ 76, 82 und 83 in kausalem Zusammenhang stehen.
Nr. 620
45

§ 83

Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugs
- rechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670 OR.
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 82 nur berücksichtigt, a. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt, b. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm
- kapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung un
- ter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.
3 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 82 Absatz 4 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Artikel 670 OR werden die Gestehungskosten entspre
- chend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten ab
- gestellt.

§ 84

* ...

§ 85

* ...

§ 86

* ...

§ 87

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Steuer je Einheit der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
1,5 Prozent des Reingewinns. *
2 Gewinne bis höchstens 20
000 Franken werden nicht besteuert. *

§ 87a

* Juristische Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, so
- fern sie höchstens 20
000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich die
- sen Zwecken gewidmet sind.
46 Nr. 620

§ 88

* Kollektive Kapitalanlagen
1 Die Steuer je Einheit der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt
1,5 Prozent des Reingewinns.
1.3.3 Kapitalsteuer
1.3.3.1 Steuerobjekt

§ 89

Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

§ 90

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 ... *
3 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, ein schliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

§ 91

Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

§ 92

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt a. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen, b. * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende An
- teil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3 ... *
Nr. 620
47
1.3.3.2 Steuerberechnung

§ 93

Grundsatz
1 Die Steuer je Einheit beträgt 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
2 Eigenkapital unter 100
000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen mit Ausnahme der kollektiven Kapitalanlagen wird nicht besteuert.
*
3 Eigenkapital unter 100
000 Franken von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge
- widmet ist. *
4 Auf dem Anteil des steuerbaren Eigenkapitals, der auf Beteiligungen nach § 82 Absatz
1, Rechte nach § 72a und Konzernforderungen entfällt, ist eine feste Steuer von 0,01 Promille zu entrichten. Massgebend für die Ermittlung dieses Anteils ist das Verhält
- nis der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1, der Rechte nach § 72a sowie des Aktiven
- überschusses von Konzernforderungen und Konzernschulden zu den um die verrechne
- ten Konzernschulden verringerten Aktiven. *

§ 94

* ...
1.3.4 Minimalsteuer

§ 95

1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwerts der im Kanton Luzern gele
- genen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72–93 ergeben
- den Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode.
*
2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen: a. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Vor
- aussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen, b. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.
3 Die Kapitalgesellschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimal
- steuer von 500 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2 ergebenden Steuern übersteigt. *
48 Nr. 620
4 Die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 200 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2 erge
- benden Steuern übersteigt. *
1.3.5 Zeitliche Bemessung

§ 96

Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital der juristischen Personen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Jahresrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

§ 97

Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht ver
- steuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letz
- ten Geschäftsjahres besteuert.

§ 98

Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapi
- talsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

§ 99

Steuereinheiten
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuereinheiten.
Nr. 620
49
1.3.6 Höchstbelastung von Korporationen
29

§ 100

*
1 Die Gesamtbelastung der Korporationen durch die Staats- und Gemeindesteuern (Rein
- gewinn- und Kapitalsteuer) darf 12 Prozent des steuerbaren Reingewinns nicht überstei
- gen, muss aber mindestens 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen.
1.4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
1.4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

§ 101

Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
*
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbeweilligung, die im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer.
*
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Nieder
- lassungsbewilligung besitzt. *

§ 102

Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind a. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Natu
- ralleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getra
- genen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Absatz 3, b. * die Ersatzeinkünfte, c. * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
30 .
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössi
- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
29 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G
2014
53), wurde im Titel sowie in § 100 die Bezeichnung «Korporationsgemeinden» durch «Kor
- porationen» ersetzt.
30 SR
831.10
50 Nr. 620

§ 103

Grundlage des Quellensteuerabzugs *
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertari
- fe. *
2 Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.
3 Für Leistungen, die eine Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdiens
- tes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten, beträgt der Steu
- ersatz 9 Prozent.
4 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern. Massgebend für die Staats
- steuern sind die Steuereinheiten im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. *

§ 104

Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs *
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§
33) und für Versicherungsprämien (§ 40 Abs. 1d, f und g) sowie Abzüge für Famili
- enlasten (§ 42 Abs. 1a) berücksichtigt. Die Dienststelle Steuern des Kantons veröffent
- licht die einzelnen Pauschalen. *
2 ... *
3 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkom
- men (§ 16 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Er
- werbstätigkeit beider Ehegatten (§ 40 Abs. 2) berücksichtigen. *

§ 105

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
1 Personen, die gemäss § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträg
- lich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn * a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterlie
- gen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1a in Zusammen
- arbeit mit den Kantonen fest. *
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zustän
- digen Behörde verlangen. *
Nr. 620
51
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer
- pflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

§ 105a

* Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraus
- setzungen gemäss § 105 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentli
- chen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundesteuer so
- wie der Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich wer den keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5

§ 105

Absätze 5 und 6 ist anwendbar.
1.4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
*

§ 106

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton Luzern erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den

§§ 102–104. *

§ 107

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im inter
- nationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach den §§ 102–104. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
*
52 Nr. 620

§ 108

Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten sowie Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton Luzern ausgeübten Tätigkeit und für weitere damit ver
- bundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünf
- te und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt a. bei Tageseinkünften bis 200 Franken:
9,2%, b. bei Tageseinkünften von 201–1000 Franken:
9,6%, c. bei Tageseinkünften von 1001–3000 Franken:
10%, d. bei Tageseinkünften über 3000 Franken:
13%.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen * a. *
50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern, b. *
20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentin
- nen und Referenten.
4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
5 Wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten in der Schweiz veranstaltet, haftet solidarisch für die Ent
- richtung der Quellensteuer.

§ 109

Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ju
- ristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili
- gungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von aus
- ländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflich
- tig. *
3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Als steuerbare Einkünfte gel
- ten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. *
Nr. 620
53

§ 110

Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger, Nutzniesserinnen und Nutznies
- ser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, unterliegen für dieses Vermögen und die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. Die Steuer beträgt 17 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
3 Als steuerbares Vermögen gilt die pfandgesicherte Forderung. Die Steuer beträgt
3 Promille des steuerbaren Vermögens. *

§ 111

Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkann
- ten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt 9 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
4 Bei Kapitalleistungen wird die Steuer nach § 58 berechnet.

§ 111a

* Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mit
- arbeiteroptionen (§
24b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach §
24d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.

§ 112

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
1 Personen, die nach

§ 106

oder

§ 107

der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgli
- che ordentliche Veranlagung beantragen, wenn * a. * der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b. * ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
54 Nr. 620 c. * eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in ei
- nem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
3 Personen, die eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die er
- forderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Ver
- anlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die Veranlagungsbehörde der steuer pflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustell
- adresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im or
- dentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Er werbseinkommen. *

§ 112a

* Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einbe
- rechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

§ 113

Abgegoltene Steuern *
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
1.4.3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 114

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere a. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfän
- dungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (ins
- besondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern, b. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen,
Nr. 620
55 c. die Steuern der Dienststelle Steuern des Kantons
31 abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen, d. * Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, der Dienststelle Steuern des Kantons unaufgefordert zu melden, e. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzern
- gesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt. *
3 Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovi
- sion von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat
be
- stimmt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundes
- steuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern. *

§ 115

Steuerpflichtige Person
1 Die steuerpflichtige Person hat der Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Schuld
- nerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quel
- lensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2 Bei einer ordentlichen Veranlagung hat die steuerpflichtige Person fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. *
3 Die steuerpflichtige Person kann von der Dienststelle Steuern des Kantons
zur Nach
- zahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbe
- zahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
4 Im Übrigen gelten die §§ 144–149 sinngemäss.
31 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurden in den §§ 114–117, 119, 120, 122, 124–127, 131, 133, 134, 150,
158–161, 164–167, 170, 175, 178, 181, 189, 202, 203, 205, 207, 209, 218, 220 und 222 die Bezeichnungen «kantonale Steuerverwaltung» bzw. «Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» bzw. «Dienststelle Steuern» ersetzt.
56 Nr. 620

§ 116

Örtliche Zuständigkeit *
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: * a. * für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss § 101: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steu
- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, b. * für Personen gemäss den §§ 106 und 107 sowie den §§ 109–111a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leis
- tung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz aus
- gerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt, c. * für Personen gemäss § 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Perso
- nen die Tätigkeit ausüben.
2 Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz
1a sinngemäss. *
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellen
- steuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: * a. für Personen gemäss Absatz 1a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohn
- sitz oder Aufenthalt hatte, b. für Personen gemäss Absatz 1b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war, c. für Personen gemässs Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

§ 117

Interkantonales Verhältnis *
1 Der nach § 116 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalender
- jahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. *
2 ... *
3 Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *
4 ... *
Nr. 620
57

§ 118

Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie * a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b nicht einverstanden ist oder b. * die Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeit
- geber nicht erhalten hat.
1bis Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranla
- gungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah
- res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§ 119

Rechtsmittelverfahren
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Dienststelle Steuern des Kantons Einsprache nach § 154 erheben. Im Übrigen gelten die §§
154–157 sinnge
- mäss.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 164 er
- heben. Für das Verfahren finden die §§ 164–166 Anwendung.

§ 120

Nachforderung und Rückerstattung
1 Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zu
- rückzahlen. Die Bezugsbehörde kann der steuerpflichtigen Person zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3 Eine Rückerstattung ist nur möglich, solange noch keine Verwirkung nach §
118
Ab
- sätze 1 und
1 bis eingetreten ist. *

§ 121

Steuerveranlagung und -bezug
1 Der Regierungsrat bestimmt die Veranlagungs- und die Bezugsbehörde.
2 Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
58 Nr. 620
3 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der Bezugsbehörde zu überweisen. Die Bezugsbe
- hörde kann besondere Ablieferungstermine festlegen.
4 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf be
- ginnt 30 Tage nach dem Ablieferungstermin.
5 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

§ 122

Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens *
1 Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung im verein
- fachten Abrechnungsverfahren nach § 59a unterstehen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 123

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Verteilung der Steuer unter den Gemeinden.
2 Er kann für die §§ 108–111 Bezugsminima festlegen.
1.5 Verfahren
1.5.1 Behörden
1.5.1.1 Steuerbehörden

§ 124

Dienststelle Steuern des Kantons
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons vollzieht dieses Gesetz, soweit es nichts anderes regelt. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das Steuerwesen aus.
2 Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisun
- gen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verar
- beitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden, den Steuerpflichtigen und Dritten und bestimmt die Steuerformulare. *
3 Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.
Nr. 620
59

§ 125

* Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen. Ausgenommen sind die nach Aufwand besteuerten Personen, die Selbständigerwerbenden und die an der Quelle besteuerten Personen.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundzüge der Veranlagung durch die Einwohnergemein
- den in der Verordnung.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons wählt die zur Veranlagung befugten Personen.

§ 126

Steuerkommissionen
1 Die Steuerkommissionen entscheiden über Einsprachen gegen Veranlagungsverfügun
- gen.
2 Jede Steuerkommission besteht mindestens aus einem Präsidenten oder einer Präsiden
- tin und einem weiteren Mitglied. *
3 Die Zahl der Steuerkommissionen und ihre Organisation werden von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt.
1.5.1.2 Aufsichtsbehörde

§ 127

1 Die Dienststelle Steuern des Kantons steht unter der Aufsicht des Finanzdepartemen
- tes.
1.5.1.3 Kantonsgericht
32

§ 128

1 Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 132 Absatz 2 und den §§ 164 ff.
32 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den Zwischentiteln vor den §§ 128 und 164 sowie in den §§
128, 137, 154, 165–167, 198, 209, 220 und 222 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
60 Nr. 620
1.5.1.4 Örtliche Zuständigkeit

§ 129

Veranlagungsort bei persönlicher Zugehörigkeit
1 Die Steuer wird in der Gemeinde veranlagt, in der die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent
- halt hat.

§ 130

Veranlagungsort bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Für steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der die Voraussetzungen der §§ 9 oder 10 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.
2 Steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinn von § 11 wird am Ort der Ver
- waltung oder der gelegenen Sache veranlagt.
3 Sind die Voraussetzungen in mehreren Gemeinden gegeben, erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

§ 131

Veranlagungsort bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er von der Dienststelle Steuern des Kantons endgültig bestimmt.
2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von den Veranlagungsbehörden und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons ist befugt, Veranlagungshandlungen aufzuheben, die mit den §§ 129 und 130 in Widerspruch stehen.
1.5.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.5.2.1 Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

§ 132

1 In Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes anzuwenden: a. Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11–13), b. Ausstandsvorschriften (§§ 14–16) unter Vorbehalt von § 133, c. Parteien und ihre Vertretung (§§ 17–24), d Formvorschriften (§§ 25–30), e. Fristen und Termine (§§ 31–36).
Nr. 620
61
2 Für Beweiserhebungen und das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vor
- schreibt.
3 Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180 ff. des Verwaltungsrechtspflegegeset
- zes
33 . *
1.5.2.2 Amtspflichten

§ 133

Ausstand
1 Wer im Veranlagungsverfahren mitgewirkt hat, darf im Beschwerdeverfahren nicht als sachverständige Person beigezogen werden.
2 Die steuerpflichtige Person kann ausserdem die Mitwirkung eines Behördenmitglieds oder eines Organs dieser Behörde ablehnen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie mit die
- sem in einem geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht.
3 Über Ausstandsbegehren gegenüber Mitgliedern von Behörden, die der fachlichen Aufsicht der Dienststelle Steuern des Kantons unterstehen, entscheidet deren Vorstehe
- rin oder Vorsteher.

§ 134

Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Ver
- handlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt
- liche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Edition von Akten, ist zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons besteht. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehörden und Gerichte zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist.
3 Über Auskunftsbegehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es kann für be
- stimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen oder die Entscheidbefugnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.

§ 135

Automatisierte Registratur und Dokumentation
1 Die Steuerbehörden betreiben automatisierte Registraturen und Dokumentationen mit den für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie können Daten mit andern Steuerbehörden und weiteren zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden im Abrufverfahren, in Listen- oder in anderer automatisierter Form austauschen.
33 SRL Nr.
40
62 Nr. 620

§ 136

Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.
2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Luzern aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuer
- behörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranla gung.

§ 137

Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus den amtlichen Registern sowie aus ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2 Sie können vom Regierungsrat verpflichtet werden, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen kostenlos zu melden.
3 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, so
- weit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
4 Die Auskunftspflicht umfasst alle Daten, die zur Feststellung der Steuerpflicht und zur Festsetzung des Einkommens und Vermögens dienen können. Dazu gehören namentlich die Personalien, Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, das Arbeitsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, Rechtsgeschäfte, Subventionen und andere Leis tungen aus öffentlichen Kassen.
5 Die Daten dürfen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auch auf Listen oder elektronischen Datenträgern weitergegeben oder mittels eines Abrufverfah
- rens zugänglich gemacht werden. Die Daten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, Verändern, Zerstören sowie vor Entwendung zu schützen. *
6 Verweigert die andere Behörde die Amtshilfe, kann die Steuerbehörde innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
1.5.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

§ 138

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach die
- sem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrens pflichten gemeinsam aus.
Nr. 620
63
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von ei
- nem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert der Frist handelt.
1.5.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

§ 139

Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unter
- zeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermitt
- lung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Inter
- essen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und aus
- serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ange
- fochten werden kann.

§ 140

Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen wer
- den, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustel
- len.

§ 141

Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, kann ihr die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt rechtswirksam angezeigt werden.
64 Nr. 620
1.5.2.5 Verjährung

§ 142

Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperi
- ode. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Steuerhinter
- ziehung.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still a. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, b. solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist, c. solange weder die steuerpflichtige Person noch die Mithaftenden in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende, c. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

§ 143

Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Beginn und Stillstand der Verjährung richten sich nach § 142 Absatz 2. Ausserdem be
- ginnt die Verjährung nicht oder steht still während eines Revisionsverfahrens oder der Stundung der Steuerforderung.
3 Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 142 Absatz 3. Ausserdem be
- ginnt die Verjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Die Wirkungen des Verlustscheines blei
- ben vorbehalten.
Nr. 620
65
1.5.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1.5.3.1 Verfahrenspflichten

§ 144

Abklärung des Sachverhalts
1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine voll
- ständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhält
- nisse fest.
2 Sie kann insbesondere Parteieinvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse
- hen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichti
- gen oder andern zur Auskunft verpflichteten Personen auferlegt werden, welche diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

§ 145

Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des For
- mulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formu
- lar erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Bei
- lagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen.
3 Die Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest und regelt deren Aufteilung.
5 Die Veranlagungsbehörde kann auf die Einforderung einer Steuererklärung verzichten, wenn sie eine genügende Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erhält.

§ 146

Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs ei
- ner juristischen Person, c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden, d. Bescheinigungen über Art und Höhe der persönlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern sie nicht im Lohnausweis aufgeführt sind.
66 Nr. 620
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuer
- periode oder b. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen in der Steuerperiode.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von

§ 27 Absätze 4–8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Re

- serven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *

§ 147

Weitere Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen so
- wie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusam menhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957–958 f. des Obligationen rechts. *
4 Die Veranlagungsbehörde kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.
5 Die Steuerpflichtigen haben bei der Erhebung weiterer Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen, mitzuwirken. Die Erhebung bedarf der Ermächtigung des Regie
- rungsrates.

§ 148

Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheini
- gungen verpflichtet: a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtun
- gen der beruflichen Vorsorge, b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe,
Nr. 620
67 c. Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen, d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen, e. Stiftungen über ihre Leistungen an Begünstigte, f. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Ver
- mögen der steuerpflichtigen Person im Besitz oder in Verwaltung haben oder hat
- ten, über dieses Vermögen und seine Erträge, g. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt ha
- ben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen, h. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bank
- stiftungen über Einlagen, Prämien und Beiträge sowie über Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen oder anerkannten Vorsorgeformen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsge
- heimnis bleibt vorbehalten.

§ 149

Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Ge
- samteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen der Veranlagungs
- behörde über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbe
- sondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

§ 150

Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einrei
- chen: a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein, b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder den Begünstigten erbrachten Leistungen, c. * einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbeson
- dere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, d. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligun
- gen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.
2 Handelt es sich in den Fällen nach Absatz 1b um Kapitalleistungen, hat die Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfol
- gen.
3 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
68 Nr. 620
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbe
- hörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
*
5 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer andern von der Dienststelle genehmig
- ten Form einreichen. *
1.5.3.2 Veranlagung

§ 151

Vorbereitung
1 Die mit der Vorbereitung der Veranlagung beauftragten Behörden haben für jede Steu
- erperiode ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen anzulegen, das fortlaufend zu ergänzen ist. Sie haben sich die für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer steuerpflichtigen Person nötigen Aufschlüsse zu beschaffen und alle Unterlagen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, zu sammeln.
2 Besitzt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Veranlagungsgemeinde Steuerob
- jekte, hat die Vorbereitungsstelle der Gemeinde, in der sich diese Objekte befinden, der Veranlagungsbehörde die erforderlichen Angaben zu machen.

§ 152

Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Un
- tersuchungen vor.
2 Hat eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei er
- mittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebens
- aufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

§ 153

Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
Nr. 620
69
1.5.3.3 Einsprache

§ 154

Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.
2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unter
- lassung.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung aller Beteiligten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht weitergeleitet werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwir
- kungspflichten kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtig
- keit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nen
- nen.

§ 155

Verfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Steuerkommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

§ 156

Einspracheverhandlung
1 Die Steuerkommission hat dem Einsprecher oder der Einsprecherin auf Verlangen Ge
- legenheit zu geben, die gestellten Anträge mündlich zu begründen und Beweise vorzule
- gen. Sie kann auch von Amtes wegen zur mündlichen Verhandlung vorladen.
2 An der Einspracheverhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder der Steuerkommis
- sion teilnehmen.

§ 157

Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Per
- son, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzutei
- len.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird.
70 Nr. 620
1.5.3.4 Überwachung der Veranlagung

§ 158

Unmittelbare Aufsicht
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons sorgt für eine gleichmässige und beförderliche Veranlagung im ganzen Kantonsgebiet.
2 Sie kann an den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden mit beratender Stimme teilnehmen, Anträge stellen, in alle Steuerakten Einsicht nehmen, im Einzelfall Untersu
- chungsmassnahmen anordnen oder selbst durchführen sowie verlangen, dass eine Veran
- lagung oder ein Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.
3 Ist eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons gemäss Absatz 2 zu eröffnen, kann diese innert 30 Tagen nach der Eröffnung Einsprache oder Beschwerde erheben.

§ 159

Befugnisse des Finanzdepartementes
1 Das Finanzdepartement trifft auf Antrag der Dienststelle Steuern des Kantons die nöti
- gen Anordnungen, wenn die Vorbereitungs- oder Veranlagungsarbeiten in einer Gemeinde oder in einem Veranlagungskreis ungenügend sind.
2 Der fehlbaren Steuerbehörde können die daraus entstehenden Kosten ganz oder teil
- weise überbunden werden.

§ 160

Staatssteuerregister
1 Das Staatssteuerregister enthält die Ergebnisse der Veranlagung. Eine Ausfertigung ist der Dienststelle Steuern des Kantons zur Kontrolle zuzustellen.
2 ... *
3 ... *

§ 161

Einspracherecht *
1 ... *
2 Die Einwohnergemeinde oder die Dienststelle Steuern des Kantons kann gegen Veran
- lagungen bis spätestens 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei der zuständigen Veranlagungsbehörde Einsprache erheben. *

§ 162

Verfahren
1 Die Veranlagungsbehörde trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Sie stellt die Einsprache der steuerpflichtigen Person zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Ver nehmlassung an.
2 Im Übrigen sind die §§ 155–157 sinngemäss anwendbar.
Nr. 620
71
1.5.4 Verfahren bei steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen

§ 163

1 Für Verfügungen über die Verpflichtungen aus steuerrechtlichen Haftungsverhältnis
- sen nach den §§ 11 Absatz 2, 19, 20, 69, 174 Absatz 4, 213 Absatz 1, 215 Absatz 1 und
242 Absatz 3 ist die Bezugsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren sinngemäss.
1.5.5 Beschwerdeverfahren
1.5.5.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht

§ 164

Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person Verwaltungsgerichts
- beschwerde erheben.
2 Das Beschwerderecht steht auch der Einwohnergemeinde oder der Dienststelle Steuern des Kantons zu, wenn sie zuvor gestützt auf § 161 Absatz 2 Einsprache erhoben hat.
*
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Einspracheentscheids.

§ 165

Verfahren
1 Die Behörde, deren Entscheid angefochten wird, und die Dienststelle Steuern des Kantons erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.
2 Im Beschwerdeverfahren hat das Kantonsgericht die gleichen Befugnisse wie die Ver
- anlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
3 Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu mit Ausnahme der Erlass
- fälle sowie der Fälle, in denen die Veranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflich
- ten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. *

§ 166

Entscheid
1 Erweist sich die angefochtene Veranlagung als unrichtig, ändert sie das Kantonsgericht von Amtes wegen zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ab. Es kann den Fall aus wichtigen Gründen auch an die Vorinstanz zur Neuveranlagung zu
- rückweisen.
2 Die Überprüfung der Veranlagung aufgrund eines Rückweisungsentscheides bleibt auf den Tatbestand beschränkt, der Gegenstand der Rückweisung bildet.
72 Nr. 620
3 Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Partei, der Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, und der Dienststelle Steuern des Kantons zuzu
- stellen.
1.5.5.2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht *

§ 167

1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Har
- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössi
- sche Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
2 Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu.
1.5.6 Änderung rechtskräftiger Entscheide
1.5.6.1 Revision

§ 168

Gründe
1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, b. wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, d. wenn das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

§ 169

Frist
1 Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden.
Nr. 620
73

§ 170

Revisionsgesuch
1 Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die steuerpflichtige Person und die Dienststelle Steuern des Kantons berechtigt.
2 Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einrei
- chung nachzuweisen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen.
3 Dem Revisionsgesuch sind die notwendigen Beweismittel beizulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

§ 171

Verfahren
1 Für die Behandlung des Revisionsgesuches ist die Behörde zuständig, welche den frü
- heren Entscheid gefällt hat.
2 Die Revisionsinstanz kann die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids einstellen oder aufschieben.
3 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

§ 172

Entscheid und Rechtsmittel
1 Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
2 Hebt die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.
3 Weist die Revisionsinstanz das Revisionsbegehren ab, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Revisionsbegehren gestellt hat.
4 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
1.5.6.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

§ 173

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde be
- richtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Wird der Antrag auf Berichtigung abgewiesen, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Berichtigungbegehren gestellt hat.
74 Nr. 620
3 Gegen die Berichtigung oder ihre Abweisung können die gleichen Rechtsmittel wie ge
- gen den Entscheid ergriffen werden.
1.5.6.3 Nachsteuern

§ 174

Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbe
- hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvoll
- ständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Der Regie rungsrat legt den Zinssatz fest.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung der einzelnen Bestandteile anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
3 Weist die steuerpflichtige Person Überversteuerungen nach, ist die Nachsteuer dieser Steuerperiode entsprechend herabzusetzen.
4 Nach der Auflösung einer juristischen Person haften die Beteiligten mit ihrem Anteil am Liquidationsergebnis für die Nachsteuer.

§ 175

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Dienststelle Steuern des Kantons.
2 Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

§ 176

Einleitung
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird schriftlich eröffnet. Wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingelei
- tet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Straf
- verfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
Nr. 620
75

§ 177

Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräfti
- ge Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperi
- ode, auf die sie sich bezieht.

§ 178

Untersuchung und Entscheid
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Nachsteuer
- verfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungsmass
- nahmen durch. Die Vorschriften über die ordentliche Veranlagung sind sinngemäss auf das Nachsteuerverfahren anwendbar.
2 Nach Abschluss der Untersuchung wird die Nachsteuer festgesetzt oder das Verfahren eingestellt.

§ 178a

* Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
1 Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine verein
- fachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Be
- standteile von Vermögen und Einkommen, wenn a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Ein
- kommenselemente vorbehaltlos unterstützen und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperi
- oden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Ver
- zugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch eine mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung beauftragte Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
76 Nr. 620
1.5.7 Steuerausscheidung im interkantonalen und im internationalen Steuerrechtsverhältnis

§ 179

Voraussetzungen
1 Hat eine steuerpflichtige Person im Kanton Luzern nur einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens bzw. Gewinns oder Kapitals zu versteuern, ist gleichzeitig mit der Ver
- anlagung der Umfang der Steuerhoheit des Kantons Luzern im Verhältnis zu demjeni
- gen anderer Kantone oder des Auslands festzusetzen.

§ 180

Zuständigkeit
1 Die Steuerausscheidung ist von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Be
- hörde vorzunehmen.

§ 181

* ...
1.5.8 Inventar
1.5.8.1 Inventarpflicht

§ 182

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
1.5.8.2 Gegenstand

§ 183

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge ste
- henden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erb
- schaftssteuern von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Nr. 620
77
1.5.8.3 Behörden

§ 184

1 Das Inventar wird durch die Teilungsbehörde der Gemeinde aufgenommen, in der die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Für die Aufnahme des Inventars hat die Teilungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung.
3 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventarauf
- nahme an, ist eine Ausfertigung des Inventars der Teilungsbehörde zuzustellen. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *
4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Teilungsbehör
- de und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstor
- benen Person.
1.5.8.4 Verfahren Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der In
- ventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars können geeignete Massnahmen wie Siegelung, Verwah
- rung und Verfügungsbeschränkung getroffen werden.

§ 186

Mitwirkungspflichten
1 Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet, a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu er
- teilen, b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen, c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erb
- lasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegen
- stände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behält
- nisse gewähren.
78 Nr. 620
3 Erhalten Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar ver zeichnet sind, haben sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt zu geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein hand
- lungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben beiwohnen. *

§ 187

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 148 und 149 sinngemäss.

§ 188

Mitteilung und Kontrolle
1 Eine Abschrift des Inventars wird den Erbinnen und Erben oder deren gesetzlicher Vertretung, der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker sowie der Erb schaftsverwaltung und der Veranlagungsbehörde zugestellt. In den Fällen von § 182 Ab
- satz 2 erfolgt eine Mitteilung an die Veranlagungsbehörde.
2 Die Veranlagungsbehörde kann eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichti
- gen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen.
3 Die Veranlagungsbehörde überprüft die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasse
- rin oder den Erblasser und veranlasst nötigenfalls die Einleitung eines Nachsteuerverfah
- rens.
1.6 Bezug und Sicherung der Steuer
1.6.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 189

Bezugsbehörde
1 Die Staatssteuern werden von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes zuhan
- den des Staates bezogen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gelten sinn gemäss auch für den Bezug der Staatssteuern der nach Aufwand besteuerten Personen, *
Nr. 620
79
2 Der Regierungsrat kann den Bezug für bestimmte Personenkategorien der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen. *
3 Die Einwohnergemeinden können Bezugshandlungen mit deren Einverständnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen. *

§ 190

Verantwortlichkeit
1 Die Steuerbeträge sind innert fünfzehn Tagen nach Zahlungseingang an die Staatskasse zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.
2 Die Einwohnergemeinden sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Abliefe
- rung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für die Handlungen und Unter
- lassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.
3 Gefährdet eine Einwohnergemeinde die Steueransprüche des Staates durch Pflichtver
- nachlässigung, trifft das Finanzdepartement die erforderlichen Massnahmen.
1.6.2 Steuerbezug

§ 191

Fälligkeit
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermö
- gens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. *
2 Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig.
3 In jedem Falle wird die Steuer fällig a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft, b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, c. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbe
- trieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländi
- sche Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt, d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person, e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
4 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranla
- gung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Be
- schwerde erhoben worden ist.
80 Nr. 620

§ 192

Zahlungsfrist und Zinspflicht
1 Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Personalsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten.
2 Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Fällig
- keit zu entrichten.
3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen sind.
4 Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen. Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und regelt deren Aufteilung.

§ 193

Vorauszahlungen
1 Die Steuerpflichtigen können vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
2 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit Vorauszahlungen zu verzinsen sind.

§ 194

Vorläufiger und definitiver Bezug
1 Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, werden Akontozahlungen erhoben.
2 Akontozahlungen werden in der Schlussrechnung auf die gemäss definitiver Veranla
- gung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurücker
- stattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge zu verzinsen sind.
4 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

§ 195

Akontozahlung
1 Die Bezugsbehörde setzt die Höhe der Akontozahlung fest. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2 Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann Einsprache und gegen den Einspra
- cheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist be
- trägt 30 Tage.
Nr. 620
81
3 Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mut
- massliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Be
- schwerdeverfahren sinngemäss.

§ 196

Schlussrechnung
1 Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird den Steuerpflichtigen die Schluss
- rechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die Voraus- und die Akontozahlun
- gen sowie die Zinsen.
3 Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Ta
- gen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Ver
- zugszins geschuldet. *

§ 197

Zinssätze
1 Der Regierungsrat legt die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnis
- se auf dem Kapitalmarkt periodisch neu fest.
2 Er kann dabei unterschiedliche Sätze für aktive und passive Zinsbetreffnisse festlegen.

§ 198

Vollstreckung
1 Wird die Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt, ist die Betreibung einzuleiten.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehö
- rende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und des Kantonsge
- richtes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
34 gleichgestellt.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
34 SR
281.1
82 Nr. 620
1.6.3 Zahlungserleichterungen und Erlass

§ 199

Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 200

Erlass
1 Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Soweit eine Notlage, die zu einem vollständigen Erlass berechtigt, schon bei der Ver
- anlagung offensichtlich gegeben ist, kann sie im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.
3 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, sind für den Erlass die Artikel 167–
167e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
35 sinngemäss anzuwenden. *

§ 201

Verfahren
1 Das Gesuch um Zahlungserleichterungen oder Erlass ist schriftlich und begründet bei der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
2 Über Gesuche um Zahlungserleichterungen entscheidet die Einwohnergemeinde für die Staats- und die Gemeindesteuern endgültig.
3 Die Einwohnergemeinde entscheidet über Erlassgesuche für die Staats- und die Gemeindesteuern bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag. Der Regie rungsrat regelt auch die Zuständigkeit für die übrigen Fälle.
4 Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch ge
- stellt hat.
5 Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Behör
- de, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden. *
35 SR
642.11
Nr. 620
83
1.6.4 Steuerrückforderung

§ 202

1 Die steuerpflichtige Person kann einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Jede rechtskräftig veranlagte Steuer gilt als geschuldet.
2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem vom Regierungsrat festgeleg
- ten Satz verzinst.
3 Das Gesuch um Rückerstattung ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der Bezugsbehörde einzureichen, welche es mit ihrem Antrag zum Entscheid an die Dienststelle Steuern des Kantons weiterleitet.
4 Wird das Rückerstattungsgesuch abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensicht
- lich unbegründetes Rückerstattungsgesuch gestellt hat.
5 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache er
- hoben werden.
1.6.5 Steuersicherung

§ 203

Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Be
- zahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbe
- trags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicher
- zustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wert
- schriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

§ 204

Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgeset
- zes über Schuldbetreibung und Konkurs
36 . Der Arrest wird durch das zuständige Betrei
- bungsamt vollzogen.
36 SR
281.1
84 Nr. 620
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

§ 205

Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Dienststelle Steuern des Kantons der Dienststelle Handelsregister und Staatsar chiv
37 angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind. *

§ 206

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer sowie die Vermögens- oder die Kapital
- steuer samt Zins besteht in dem Umfang, in welchem die Steuerforderung eine besonde
- re Beziehung zu einem Grundstück aufweist, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht.
2 Wird das Pfandrecht für eine aufgrund der Veräusserung des Grundstücks geschuldete Steuer geltend gemacht, ist es auf 10 Prozent des Veräusserungserlöses beschränkt. Es beträgt aber in jedem Fall mindestens 10 Prozent des Katasterwerts.
3 Das Pfandrecht besteht ohne Eintrag im Grundbuch ab Beginn der Steuerperiode, für welche die entsprechende Steuer geschuldet ist, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung.

§ 207

Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern
1 Vermittelt eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons von ei
- ner der Parteien des Veräusserungsgeschäfts, welche die vermittelnde Person beigezo
- gen hat, verlangen, drei Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungs
- tätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.
37 Gestützt auf § 23 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» durch «Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt. Die Änderung trat am 1. April 2017 in Kraft.
Nr. 620
85
1.7 Steuerstrafrecht
1.7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten
1.7.1.1 Tatbestand

§ 208

1 Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach ei
- ner aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im In
- ventarverfahren obliegen, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10
000 Franken bestraft. Das Nachsteuerverfahren und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bleiben vorbehalten.
2 Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht gemäss

§ 147 Absatz 3 und der Meldepflicht gemäss § 150 Absatz 2.

3 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter können zudem wegen Teilnahme bestraft werden.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Per
- sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
1.7.1.2 Verfahren

§ 209

1 Bussen können von der Veranlagungsbehörde, von der Dienststelle Steuern des Kantons und von der Beschwerdeinstanz ausgesprochen werden. Die Verfahrenskosten können der gebüssten Person auferlegt werden.
2 Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
86 Nr. 620
4 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Har
- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössi
- sche Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
1.7.1.3 Verjährung und Bezug

§ 210

1 Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ver
- fahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Ver
- jährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
3 Die Behörde, welche die Staatssteuer erhebt, bezieht auch die Bussen. Diese fallen zu gleichen Teilen an den Staat und die Einwohnergemeinde.
1.7.2 Steuerhinterziehung
1.7.2.1 Tatbestände

§ 211

Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft, a. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ver
- anlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un
- vollständig ist, b. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr
- lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder c. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen un
- gerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn. * a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
Nr. 620
87 c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Ab
- satz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
5 In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.
*

§ 212

Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung fest
- zusetzen wäre.

§ 213

Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Ver
- treterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuer
- pflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10
000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungs
- fall bis zu 50
000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 211 Absätze 3a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

§ 214

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu 10
000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungs
- fall bis zu 50
000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfah
- ren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abge
- sehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
88 Nr. 620 b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unter
- stützt.
1.7.2.2 Besondere Fälle

§ 215

* ...

§ 216

* Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt

§ 213. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhand

- lung nach § 213 dar.

§ 217

Juristische Personen
1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hin
- terziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstif
- tung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 213 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter nach

§ 213 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Per
- sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

§ 217a

* Selbstanzeige bei juristischen Personen
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
Nr. 620
89 b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003 (FusG)
38 durch die neue juristische Person für die vor der Um
- wandlung begangenen Steuerhinterziehungen, c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Unterabs. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretungen der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertre
- tungen wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der ju
- ristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinter
- ziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Ab
- satz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
1.7.2.3 Verfahren

§ 218

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung der Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Dienststelle Steuern des Kantons.
2 Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

§ 219

Einleitung des Verfahrens
1 Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie er
- hobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf das Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
38 SR
221.301
90 Nr. 620

§ 220

Untersuchung
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Strafverfah
- rens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungen durch. Es stehen ihr die Befugnisse der Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren zu. Sie ist ausserdem zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Der angeschuldigten Person wird das rechtliche Gehör gewährt. Sie kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Steuerstrafverfahren we
- gen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 152 Abs. 2) mit Umkehr der Be
- weislast nach § 154 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
3 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wur
- den oder dass zu solchen angestiftet oder dabei Hilfe geleistet wurde, kann die Vorstehe
- rin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes die Dienststelle Steuern des Kantons er
- mächtigen, Schriftproben anzuordnen, Akten und Gegenstände herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sowie Hausdurchsuchungen durchzuführen. Die Dienststelle Steuern des Kantons kann dazu die Polizei beiziehen.
4 Gegen eine Beschlagnahme oder eine Hausdurchsuchung kann innert 30 Tagen Be schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

§ 221

Entscheid
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Busse ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt.
2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten. Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilwei
- se überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verlet
- zung von Rechtspflichten verursacht hat.
3 Der Entscheid wird der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

§ 222

Rechtsmittel
1 Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
3 Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Har
- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössi
- sche Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *
Nr. 620
91
1.7.2.4 Verjährung der Strafverfolgung

§ 223

1 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvoll
- ständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rücker
- stattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inven
- tarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht wurde, die Steuern zu hinterziehen. *
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Ver
- jährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
1.7.2.5 Bezug

§ 224

1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den §§ 189 ff. bezogen.
2 Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143.
1.7.3 Steuervergehen

§ 225

Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwah
- re Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle ver
- pflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder einer anderen Person Nutzen ver
- wendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine beding
- te Strafe kann mit einer Busse bis zu 10
000 Franken verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steu
- erhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
92 Nr. 620

§ 226

Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eige
- nem oder zu einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10
000 Franken verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personen
- unternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 an
- wendbar. *

§ 227

Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anzuwen
- den, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

§ 228

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok
- tober 2007
39 . *
2 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. *

§ 229

Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit der Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstin
- stanzliches Urteil ergangen ist. *
39 SR
312.0
Nr. 620
93
2 Personalsteuer
2.1 Steuerpflicht

§ 230

Allgemeine Voraussetzungen
1 Wer am Ende des Kalenderjahres gemäss § 8 steuerpflichtig ist, hat eine Personalsteuer zu entrichten.
2 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird.
3 In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten zusammen jährlich eine einzige Personalsteuer.

§ 231

Steuerbefreiung
1 Als bedürftig bekannte Personen sind von der Personalsteuer befreit.
2.2 Steuerberechnung

§ 232

1 Die Personalsteuer beträgt 50 Franken.
2 Der Ertrag fällt zu 70 Prozent dem Kanton und zu 30 Prozent der Einwohnergemeinde zu. *
2.3 Steuerbezug

§ 233

Zuständigkeit
1 Die Personalsteuer wird von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes bezogen.
2 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

§ 234

Einsprache
1 Gegen die Rechnung für die Personalsteuer kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Bezugsbehörde erheben.
94 Nr. 620
3 Gemeindesteuern
3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 235

1 Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Sonderregelungen auch für die Gemeindesteuern.
2 ... *
3.2 Ordentliche Gemeindesteuern
3.2.1 Steuerhoheit

§ 236

Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinden und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben die in § 1 genannten Steuern. *
2 Die Stimmberechtigten der Gemeinden setzen jährlich mit dem Budget die zu bezie
- henden Gemeindesteuern in gleichen Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Ver
- mögen und Einkommen, Gewinn und Kapital fest. *

§ 237

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Erhebung der Gemeindesteuern ist die Gemeinde, in der eine Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Sinn der §§ 8–10 oder der §§ 64 und 65 steuerpflichtig ist.
2 Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer lu
- zernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde des Kantons über, bewirkt dies unter Vorbehalt von § 239 Absatz 1 keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betref
- fenden Gemeinden. *
3.2.2 Bestand und Umfang der Steuerpflicht

§ 238

Grundsatz
1 Die Gemeindesteuern werden aufgrund der für die Staatssteuern geltenden Veranla
- gungsverfügung erhoben.
Nr. 620
95

§ 239

Steuerausscheidung
1 Ist eine Person in mehreren Gemeinden steuerpflichtig, hat unter diesen eine Steueraus
- scheidung zu erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
2 ... *

§ 240

Kirchensteuer
1 Die Kirchensteuern werden nur von Konfessionsangehörigen und juristischen Personen erhoben.
2 Gehören die Mitglieder einer Familie verschiedenen Konfessionen an, teilt die Bezugs
- behörde den Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder auf. Bei einer gemäss § 17 Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft rich
- tet sich die Kirchensteuer nach der Konfession der verstorbenen Person.
3 Die Steuerpflicht endet am Tag, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht.
4 Bestehen in einer Einwohnergemeinde mehrere Kirchgemeinden verschiedener Kon
- fessionen, sind die von den juristischen Personen zu entrichtenden Kirchensteuern unter die beteiligten Kirchgemeinden im Verhältnis der Konfessionsangehörigen aufzuteilen. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemein
- de ihrer Konfession besteuert werden.
3.3 ... *
3.3.1 ... *

§ 241

* ...
3.3.2 ... *

§ 242

* ...

§ 243

* ...
96 Nr. 620
3.3.3 ... *

§ 244

* ...
3.3.4 ... *

§ 245

* ...
3.3.5 ... *

§ 246

* ...
3.3.6 ... *

§ 246a

* ...
4 Schlussbestimmungen
4.1 Vollzugsbestimmungen

§ 247

1 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung.
4.2 Aufhebung und Änderung von Erlassen

§ 248

Aufhebung von Erlassen
1 a. Steuergesetz vom 27. Mai 1946
40 , b. Gesetz betreffend die Besteuerung der Stifte und Klöster vom 16. Mai 1928
41 .
40 G XIII 243 (SRL Nr. 620)
41 G XI 117 (SRL Nr. 186)
Nr. 620
97

§ 249

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
42 geändert: a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 1911
43 , b. Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976
44 , c. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908
45 , d. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983
46 , e. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961
47 , f. Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13.
Septem
- ber 1988
48 , g. Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 22. Juni 1987
49 , h. Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Ja
- nuar 1996
50 , i. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957
51 , k. Energiegesetz vom 7. März 1989
52 , l. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienver
- billigungsgesetz) vom 24. Januar 1995
53 , m. Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981
54 , n. Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungs
- gesetz) vom 27. Juni 1961
55 .
42 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 22. November 1999 zusammen mit dem Steuerge
- setz beschlossen hat, bilden gemäss § 249 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 12. Februar 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2000 88). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Ge
- setzesänderungen verzichtet.
43 SRL Nr. 200
44 SRL Nr. 300
45 SRL Nr. 630
46 SRL Nr. 645
47 SRL Nr. 647
48 SRL Nr. 861
49 SRL Nr. 610
50 SRL Nr. 650
51 SRL Nr. 740
52 SRL Nr. 773
53 SRL Nr. 866
54 SRL Nr. 885
55 SRL Nr. 626
98 Nr. 620
4.3 Übergangsbestimmungen
4.3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 250

1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende ge
- hende Steuerperiode. Veranlagung und Bezug von Steuerforderungen der Kalenderjahre bis und mit 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
4.3.2 ... *

§ 251

* ...

§ 252

* ...
4.3.3 Vorsorge

§ 253

Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Von den Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Ja
- nuar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar
1.
60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämien
- zahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, aus schliesslich von dieser erbracht worden sind,
2.
80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steu
- erpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von die
- ser erbracht worden sind,
3. der ganze Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinn von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

§ 254

* ...
Nr. 620
99

§ 255

Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1

§ 27 Absatz 1a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche

nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
4.3.4 Geschäftsübergaben an Familienangehörige

§ 256

1 Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquida
- tionsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht.
4.3.5 ... *

§ 257

* ...
4.3.6 Nach- und Strafsteuern

§ 258

1 Nachsteuern werden für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt, so
- fern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
3 Bussen von Erbinnen und Erben nach § 215 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. Ent
- sprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Per
- son gelöscht. *
100 Nr. 620

§ 258a

* Nachsteuer bei Erbgängen
1 Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom
20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bis
- herigem Recht anwendbar.

§ 258b

* Anpassung des Steuerstrafrechts an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundes
- gesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmun
- gen des StGB vom 26. September 2014
56 begangen wurden, ist das neue Recht anwend
- bar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
4.3.7 Kapitalgewinne von Beteiligungsgesellschaften

§ 259

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach §
82 Absatz 2 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erwähnten Gewin
- ne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjah
- res, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (§ 76 Abs. 4 und § 83).
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindes
- tens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, welche vor dem
1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligun
- gen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligung. Gleich
- zeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Dif
- ferenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzu
- lösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Ka
- pitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Be
- teiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
56 AS 2015 779
Nr. 620
101
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
4.3.8 Besteuerung nach dem Aufwand *

§ 259a

*
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012
57 nach dem Aufwand be
- steuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 21 Absätze 1, 2 und 6 des bisheri
- gen Rechts.
4.3.9 Besteuerung stiller Reserven bei Wechsel zur ordentlichen Steuerpflicht *

§ 259b

*
1 Wurden juristische Personen nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts besteuert, wer
- den die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die Steuer je Einheit beträgt 0,4 Prozent des entsprechenden Reingewinns.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven ein
- schliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mit
- tels Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts aufgedeckt wur
- den, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 72c einbezogen.
4.3.10 Vermögenssteuer in den Steuerjahren 2020–2023
*

§ 259c

*
1 In Abweichung von § 60 Absatz 1 beträgt die Steuer vom Vermögen in den Steuerjah
- ren 2020–2023 0,875 Promille je Einheit.
57 AS 2013 779
102 Nr. 620
2 In Abweichung von § 62 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden in den Steuerjahren 2020–2023
3,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.
4.3.11 Miet- und Katasterwerte *

§ 259d

*
1 Die Miet- und Katasterwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zu einer Bewertung nach neuem Recht bestehen.
4.3.12 Wirkungsbericht zur Vereinfachung des Schatzungswesens *

§ 259e

*
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens vier Jahre nach dem Inkraft
- treten der Änderung vom 9. September 2019 einen Wirkungsbericht zu dieser Gesetzes
- änderung.
4.4 Direkte Bundessteuer

§ 260

1 Die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen wird ab dem Kalenderjahr 2001 jährlich veranlagt.
2 Der Abzug der in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwen
- dungen erfolgt von den der Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichti
- gen Person revidiert.
4.5 ... *

§ 261

* ...
Nr. 620
103
4.6 ... *

§ 262

* ...
4.7 Inkrafttreten

§ 263

1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
58 .
58 Die Referendumsfrist lief am 2. Februar 2000 unbenützt ab (K 2000 287).
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