Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare
1 Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare
813.14 Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (vom 12. Juni 2006)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 18. Au gust 2004
2 und der Kommission für sozial e Sicherheit und Gesundheit vom 31. Januar 2006, beschliesst: A. Kantonale Spitäler
Bewilligungs
-
pflicht
§ 1.
Ärztinnen und Ärzte benötigen ei ne Bewilligung, wenn sie in beschränktem Umfang a. auf Rechnung des Spitals gege n Beteiligung am Zusatzhonorar Patientinnen und Patienten im Pr ivatpatientenstatus stationär behandeln, b. auf eigene Rechnung gegen Bete iligung des Spitals und der Klinik am Ertrag Patientinnen und Pati enten ambulant oder teilstationär behandeln, welche
1. über eine Zusatzvers icherung mit Anspruch auf persönliche Betreuung im stationären oder ambulanten Bereich durch Ärz tinnen und Ärzte in leitender Funktion verfügen oder
2. den honorarberechtigten Ärzti nnen und Ärzten ausdrücklich zur persönlichen Behandlun g oder Beurteilung auf ihren Namen überwiesen wurden.
Bewilligungs
-
erteilung
§ 2.
1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates erteilt den in ka ntonalen Spitälern tätigen Klinik direktorinnen und Klini kdirektoren, Chefärztinnen und Chefärzten, Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie Oberärztinnen und Oberärz ten die Bewilligung gemäss §
1, wenn a. die betrieblichen Verh ältnisse es erlauben, b. die dienstlichen Pflichten der Gesuchstellenden nicht beeinträch tigt werden, c. die Gesuchstellenden bereit sind, Arbeitszeit nach §
10 zu leisten, d. die Gesuchstellenden schriftlich der Abgabe- und Poolregelung gemäss §§
3 ff. zugestimmt haben.
2
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2 Die Bewilligung regelt die Art und Weise und die Begrenzung der ärztlichen Tätigkeit gemäss §
1.
3 Die Bewilligung gilt nur für pers önliche Verrichtungen der Bewil
- ligungsinhaberin oder de s Bewilligungsinhabers.
4 Die Direktion des Regierungsrates kann die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 an die Spitaldirektion delegieren. Verwendung der Honorare
§ 3.
1 Der Betriebsrechnung des Spitals fliessen zu: a. die Hälfte de r Honorare gemäss §
1, b. die technische Leistungskompone nte, wenn Leistungen gemäss §
1 lit. b nach Tarmed verrechnet werden.
2 Von den verbleibenden Honorar en oder bei Verrechnung nach Tarmed von der ärztlichen Leistungskomponente fliessen betreffenden Honor are erwirtschaftet worden sind, b. 10% in einen Honor arpool des Spitals.
3 Die Spitaldirektion führt die P oolrechnungen und legt insbeson
- dere die Auszahlung smodalitäten fest. b. Erträge aus Transplanta tionen
§ 4.
Der Regierungsrat kann den Spit älern bewilligen, bis zu 10% der Erträge aus Transplantationen, die aufgrund vert raglicher Verein
- barungen von den Versicherern mit Fallpauschalen ohne Honorar
- anteil vergütet werden, in die Pool s der an der Transplantation betei
- ligten Kliniken einzulegen. c. Honorarpools der Kliniken und Institute
§ 5.
1 Aus dem Honorarpool einer Klin ik oder eines Instituts wer
- den Leistungsprämien insbesondere an Bewilligung sinhaberinnen und Bewilligungsinhaber ausg erichtet. Mit Poolgeldern können auch die Aus-, Weiter- und Fortbildung gefö rdert und das Leistungsangebot der Klinik oder des Instituts verbessert werden.
2 Die Klinikdirektorin oder der Klin ikdirektor entscheidet über die Verteilung der Poolgelder. Bei der Ausrichtung von Le istungsprämien werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Einsatzbereitschaft, b. Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für Patientin
- nen und Patienten im Pr ivatpatientenstatus, c. Übernahme von Aufgaben im übe rgeordneten Klinik- oder Insti
- tutsinteresse, d. Erfüllung von quali tativen und quantitative n Leistungsvorgaben. a. Grundsatz
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3 Leistungsprämien, die sich die Klinikdirektorin oder der Klinik direktor selbst zuteilt, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Ausschüttungen stehen und im Einvernehmen mit der Spitaldirektion erfolgen.
4 Die Klinikdirektorin oder der Kl inikdirektor er lässt nach Anhö rung der Bewilligung sinhaberinnen und Bewill igungsinhaber der Kli nik oder des Instituts ein Poolregl ement, das die Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteil ung der Poolgelder und die Rechen schaftsablage sicherstellt. Die Be willigungsinhabe rinnen und Bewilli gungsinhaber können innert 30 Tage n nach Erlass die Überprüfung des Reglements durch das Aufsichtso rgan des Spitals verlangen. Für das Verfahren gelten die Bestimmung en des Verwaltungsrechtspflege gesetzes
3 sinngemäss.
Honorarpool
des Spitals
§ 6.
1 Aus dem Honorarpool des Spitals werden Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinha berinnen und Bewill igungsinhaber ausgerichtet, die aus betrieblichen Gründen wenig oder keine Honorar einnahmen erwirtschaften können.
2 Die Spitaldirektion entscheidet au f Antrag der obersten ärztlichen Leitung über die Verwendung der Pool gelder. Sie berücksichtigt dabei die Kriterien gemäss §
5 Abs. 2 sinngemäss.
3 Die Spitaldirektion erlässt ein Poolreglement, das die Nachvoll ziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die Rechenschaftsablage sicherstellt . Die Bewilligung sinhaberinnen und Bewilligungsinhaber können innert 30 Tagen na ch Erlass die Überprü fung des Reglements durch das Aufs ichtsorgan des Spitals verlangen. Für das Verfahren gelten die Best immungen des Verwaltungsrechts pflegegesetzes
3 sinngemäss.
Rechtsnatur der
Ausschüttungen
§ 7.
Leistungsprämien und weiter e Ausschüttungen aus den Hono rarpools sind nicht Bestandteil des Lohns im Sinne des kantonalen Personalrechts. Insbesondere a. gelten sie im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht als anrechen barer Lohn, b. begründen sie bei unverschuldete r Arbeitsunfähigkeit keinen An spruch auf Lohnfortzahlung.
Begrenzung
§ 8.
Der Regierungsrat kann die Auszahlung von Poolgeldern begrenzen.
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813.14 Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare Überschüsse
§ 9.
Verbleibt dem Pool einer Klinik oder eines Instituts am Ende des Rechnungsjahres ein Überschuss, wird dieser auf die Rechnung des Folgejahres vorgetragen. Beträge über Fr.
100 000 fliessen in den Pool des Spitals. Die Spitaldirekt ion kann in begründeten Fällen Aus
- nahmen bewilligen. Arbeitszeit
§ 10.
1 Die Arbeitszeit der Bewillig ungsinhaberinnen und Bewil
- ligungsinhaber und sonstiger Bezü gerinnen und Bezüger von Poolgel
- dern richtet sich nach den betrie blichen Bedürfnissen und nach den Verpflichtungen aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten gemäss §
1. Es besteht kein Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszei t, die über die Arbe itszeit gemäss kantona
- lem Personalrecht hinausgeht.
2 Für honorarberechtigte Oberärzt innen und Oberärzte kann der Regierungsrat eine obere Begrenzung festlegen. B. Subventionsberechtigte Spitäler
7 Kürzung der Subventionen
§ 11.
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1 Weist ein Spital, das nach §
11 Abs.
1 lit. a des Spital
- planungs- und -finanzierun gsgesetzes vom 2. Mai 2011
5 Subventionen bezieht, weniger als die gemäss §
3 Abs. 1 vorgesehenen Beträge der Betriebsrechnung zu, wird die Subvention im Umfang dieses Minder
- betrags gekürzt.
2 Eine analoge Kürzung erfolgt, wenn das Spital den Kreis der Honorarberechtigten, di e Bedingungen und Beschränkungen für die Bewilligungserteil ung oder die Begrenzungen nach §§
8 und 13 dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen nicht beachtet.
3 Die subventionsbeziehenden Spi täler weisen die Bruttohonorar
- erträge aus den Beha ndlungen gemäss §
1 lit. a, die Bruttoerträge aus Behandlungen nach §
1 lit. b und die Abgaben zugunsten der Betriebs
- rechnung buchhalterisch aus. C. Schlussbestimmungen Datenerhebung
§ 12.
Die Direktion des Re gierungsrates erhebt jährlich von den kantonalen und staatsbeitragsberech tigten Spitälern die Höhe der Auszahlung von Poolgeldern an die einzelnen Ärztinnen und Ärzte nach Funktion und Fachrichtung.
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Ausführungs
-
bestimmungen
§ 13.
Der Regierungsrat kann Ausführ ungsbestimmungen erlassen. Bisherige Einkommensbegrenzungen , die vom Regierungsrat beschlos sen oder von der Direkt ion des Regierungsrates verfügt wurden, blei ben bis zum Erlass von ne uen Regelungen bestehen.
Übergangs
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bestimmungen
§ 14.
1 Wurde Ärztinnen und Ärzten, die wenig oder keine Hono rare gemäss §
1 lit. a oder Erträge gemäss §
1 lit. b erwirtschaften oder beziehen, eine pauschale Entschädigung aus allgemeinen Betriebs- mitteln ausgerichtet, sind entspr echende Zahlungen mit Zustimmung der Direktion des Regierungsrates fü r längstens fünf Jahre ab Inkraft treten dieses Gesetzes zulässig.
2 Die Direktion des Regierungsrates kann die Spitaldirektion beauf tragen, Vereinbarungen und Sonderregelungen gemäss Abs.
1 aufzu heben und die betroffenen Ärztinne n und Ärzte aus dem Spitalpool nach §
6 zu entschädigen. Sie kann der Spitaldirektion gleichzeitig bewilligen, Gelder bis höchstens zu dem bis dahin für pauschale Ent schädigungen nach Abs. 1 aufgewendeten Betrag aus der allgemeinen Betriebsrechnung in den Spitalpool einzulegen.
3 Die Direktion des Regierungsrate s kann mit der Bewilligung Auf lagen insbesondere mit Bezug auf die Verwendung der Gelder verbin den.
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 15.
Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962
4 wird wie folgt geändert: . . .
6
1 OS 62, 469 . Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
2 ABl 2004, 871 .
3 LS 175.2 .
4 LS 810.1 .
5 LS 813.20 .
6 Text siehe OS 62, 469 .
7 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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