Dekret betreffend die Ausführung des 2. Teils des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 und der dazu gehörigen Verordnung des Bundesrates vom 16. November 1945
Dekret Dekret betreffend die Ausführung des 2. Teils des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher betreffend die Ausführung des 2. Teils des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 und der dazu gehörigen Verordnung des Bundesrates vom 16. Heimwesen vom 12. Dezember 1940 und der dazu gehörigen Verordnung des Bundesrates vom 16. November 1945 November 1945 vom 25. November 1947 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
§ 1
§ 1
Der Kanton führt die Entschuldung der landwirtschaftlichen Heimwesen im Sinne des Bundesgesetzes und der bundesrätlichen Verordnung durch und errichtet zu diesem Zwecke eine Tilgungskasse.
§ 2
§ 2
Die Tilgungskasse wird der Luzerner Kantonalbank übertragen.
§ 3
§ 3
Der Kanton haftet subsidiär für alle im Zusammenhange mit einer Entschuldung begründeten Verbindlichkeiten der Tilgungskasse.
§ 4
§ 4
Der Kanton legt einen Entschuldungsfonds an, dem die zur Durchführung der Entschuldung benötigten Mittel entnommen werden. Dieser Fonds wird durch die Beiträge des Kantons und des Bundes gespiesen. Die Höhe der jährlichen Leistung des Kantons wird vom Grossen Rate unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung jeweilen im Staatsbudget festgesetzt.
§ 5
§ 5
Dieses Dekret tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Es ist vom Regierungsrate zu veröffentlichen und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, zu vollziehen. Luzern, 25. November 1947 *
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: W. Allgöwer Die Sekretäre: J. Niffeler, H. Moser
* G XIV 22. Vom Bundesrat am 17. Dezember 1947 genehmigt. SR 211.412.120
1948 unbenützt ab (K 1948 47).
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