Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 DAS und MAS in Neuropsychologie
415.619 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 2. Juli 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbild ungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsycho logie an der Philosophischen Fakultä t der Universität Zürich. Der Lei tende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel
§ 3.
1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zü rich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel al s Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie (DAS UZH), b. Master of Advanced Studie s UZH in Neuropsychologie (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Tite l, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsb egleitende universitäre Wei terbildungen mit dem Ziel, den Te ilnehmenden ein fundiertes theo retisches und klinisches Wissen und Können im Bereich der Neuro psychologie, der klinischen Neur opsychologie und der kognitiven Neurowissenschaft zu vermitteln, um eigenverantwortlich im Bereich der klinischen Neuropsychol ogie arbeiten zu können.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
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415.619 DAS und MAS in Neuropsychologie Zulassung zu den Studiengängen
§ 5.
1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studiengangkommis
- sion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Pro Modul werden in der Regel maximal 30 Personen zugelassen, davon maximal 15 zum MAS-Studienga ng. Diese werden an der Philo
- sophischen Fakultät der Universität Zürich registriert bzw. immatriku
- liert.
4 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in ei nen umfangreichere n Studiengang ist auf Antrag an den Leitenden Aussc huss möglich, wenn die für den an
- gestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Üb ertritt von der Erfüllung zusätz
- licher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
§ 6.
1 Die Philosophische Fakultät üb t die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unt erliegen den Qual itätsanforderun
- gen der Universität Zürich.
2 Die Philosophische Fakultät wähl t die Präsidentin oder den Prä
- sidenten des Leitenden Ausschusse s aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Philosophische Fakultät verlei ht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Neurops ychologie» sowie den Titel «Mas
- ter of Advanced Studies UZH in Neuropsychologie». Leitender Ausschuss
§ 7.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus vier bis acht Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wi ssenschaftlich an der ausserordentliche Professorinnen od er Professoren der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannt e Fachpersonen, die an Universi
- täten oder in der Praxis im Bere ich der Neuropsychologie tätig sind.
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3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Au sschusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiteri n bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Be stimmung der Evaluationskrite rien, g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Ab schlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsycholo gie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Neuro psychologie», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur i nhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
Beirat
§ 8.
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Prax is. Die Amtsze it der gewähl ten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wied erwahl ist zuläss ig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
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2 Der Beirat hat beratende Funkt ion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie die Studiengan gleiterin oder den Studienganglei
- ter. Studiengang kommission
§ 9.
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsi
- dentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten de s Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, die an Un iversitäten oder in der Praxis im Bereich der Neuropsychologie tätig sind.
3 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin ode r des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder au sländischen universitären Hoch
- schulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang leitung
§ 10.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidente n des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu
- dierenden, d. Abwicklung der Stud ierendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS),
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415.619 g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes, j. Überwachung des Budgets und der Rechnung, k. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses, m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper
§ 11.
1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus dem Bereich der Neuropsychologie. Die Kernthemen werden vorwie gend von Dozie renden der Universität Zürich übe rnommen. Die Auswahl des Lehr körpers gewährleistet die inhaltlich e Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module
§ 12.
Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und Englis ch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien gänge definiert. Der Leitende Au sschuss kann Teile der Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen lassen.
European
Credit Transfer
System
§ 13.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
3 den.
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4 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommiss ion über die An
- rechnung von maximal 3 ECTS Cred its an den DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu
- diengang maximal vorgesehene An zahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen. Leistungs nachweise
§ 14.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung
§ 15.
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder de m Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei
- ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
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4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangle iterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeld egesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
§ 16.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugs
-
handlungen
§ 17.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unri chtigen oder unvollständigen Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufg rund eines Fakultäts beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
§ 18.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworb enen ECTS Credits. Gegen die Auf stellung kann bezüglich der neu da rin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Le itenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zü rcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
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415.619 DAS und MAS in Neuropsychologie IV. Studienabschlüsse Diploma of Advanced Studies UZH in Neuro psychologie (DAS UZH)
§ 19.
1 Der DAS-Studiengang umfasst 70 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 34 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Master of Advanced Studies UZH in Neuro psychologie (MAS UZH)
§ 20.
1 Der MAS-Studiengang umfasst
80 bis 100 Präsenztage und dauert in der Regel fünf Jahre.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 64 ECTS Cre
- dits erworben sind, die Fallberich te sowie die Bestätigungen über die berufliche Tätigkeit und die Supervis ionen vorliegen, die Abschluss
- arbeit und die Schlussprüfung mit Er folg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip
- lom. Fallberichte
§ 21.
1 Die Studierenden haben zehn durchgeführte neuropsy
- chologische Diagnosen oder Therap ien aus einem breiten Störungs
- spektrum unter Supervision nachzuwe isen. Zu diesen Diagnosen oder Therapien ist jeweils ein Fallbericht vorzulegen. Die Berichte ergeben insgesamt 10 ECTS Credits.
2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie un
- genügend sind, zur einmaligen Verb esserung innerh alb von maximal drei Monaten zurückge geben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Fallberichte werden definitiv abgel ehnt. Zwei Fallberichte können sub
- stituiert werden.
3 Die einzelnen Fallbe richte werden von Supervisorinnen und Super
- visoren betreut und begutachtet. Berufliche Tätigkeit
§ 22.
1 Die Studiengangkommission setz t die Dauer der zu absol
- vierenden klinisch-neuropsychologisc hen Tätigkeit in einer Klinik oder einer Institution, die mindestens teilweise die neuropsychologische Be
- treuung von Patientinnen und Pa tienten beinhaltet, fest.
2 Die berufliche Tätigkeit er gibt keine ECTS Credits. Interne und externe Supervision
§ 23.
1 Die Studiengangkommission setz t die Anzahl der zu absol
- vierenden Supervisionsst unden fest. Die Supervisi on ergibt insgesamt
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2 Die Studiengangkommission bestim mt die zur Supervision zuge lassenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffe n, sondern werden von den Studie renden selber getragen.
3 Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision fest.
MAS-
Abschlussarbeit
§ 24.
1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Arbeit, in der ein Themengebiet der Neuropsycholo gie theoretisch oder experimentell er arbeitet wird. Die MAS-Abschluss arbeit ergibt 4 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qua lifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zu sätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mi t entsprechender Software auf un redliche Handlungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird vo n einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Schlussprüfung
§ 25.
1 Die Schlussprüfung besteht aus einer halbstündigen münd lichen Prüfung. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Zur Schlussprüfung zugelassen wi rd, wer mindestens 62 ECTS Cre dits erworben und die Abschlussarbei t mit Erfolg bestanden hat sowie wenn die Fallberichte und die Bestätigungen über die berufliche Tätig keit und die Superv ision vorliegen.
3 Bei ungenügendem Prüf ungsergebnis kann die Schlussprüfung ein mal am nächstmöglichen Termin wi ederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Diploma
Supplement
§ 26.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen
-
gebühren
§ 27.
1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
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3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 18 000 und Fr. 24 000.
4 Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 30 000 und Fr. 43 000.
5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die je
- weils für den neu gewählten Stud iengang festgelegten Studiengebüh
- ren massgebend, wobei ein Wechse l nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudien gang zulässig ist.
7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui
- valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch
- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmitte l und der Kosten für die externe Supervision sämtliche Ge bühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt
§ 28.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer
- den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen
§ 29.
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.
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2 Die Verordnung über den Stud iengang und die Organisation des Programms «Diploma of Advanced Studies in Neuropsychology» (DASNP) und «Master of Advanced Studies in Neuropsychology» (MASNP) an der Philosophischen Faku ltät der Universität Zürich vom
17. September 2007 gilt weiterhin für alle Studierenden , die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2018.
3 LS 415.112 .
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