Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)
(NKPV-OECD) vom 1. Mai 2013 (Stand am 1. Juni 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57 c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 1 Aufgaben
¹ Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD²-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011³ für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
² Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
² Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
³ Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827 , hier 938.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
Art. 3 Eingaben
¹ Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
² Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben
¹ Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
² Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 5 Stellung
Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁴ (RVOV).
⁴ SR 172.010.1
Art. 6 Aufgaben
¹ Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
² Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
Art. 7 Zusammensetzung und Wahl
¹ Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
² Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
³ Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Art. 8 Sitzungen
¹ Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.
² Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
³ Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information
¹ Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
² Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.
Art. 10 Entschädigung und Kostenträger
¹ Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV⁵.
² Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
⁵ SR 172.010.1
Art. 11 Sekretariat
Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.
…⁶
⁶ Die Änderung kann unter AS 2013 1313 konsultiert werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
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