Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
                            1 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschule setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schu ljahr) der zürcheri schen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  werden  Schüler  zu  den  Aufn ahmeprüfungen  zugelassen,  die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a.
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai*  des  Eintritts jahres das 18. Altersjahr  vollenden.  Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserordentliche  Prüfungen  können  auf  jedes  Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Schulen  führen  die  Prüfungen  gemeinsam  durch.  Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Prüfungen sind nicht öffentlich. * Der Stichtag im Jahr 2000 ist der 1. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            9 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherischen  Sekundarstufe  sowie  da s vom Bildungsrat erlassene An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprogram m massgebend. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Prüfungsfächer  sind  Deut sch,  Französisch  und  Mathe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsaufgaben  und  die  Bewertungsrichtlinien  werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrpersonen  zusammenge setzt  sind.  Die  Leist ung  wird  von  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mit. Mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  mündliche  Prüfung  umfasst alle  drei  Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  mündliche  Prüfung  wird  in jedem  Fach  von  einem  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrer und eine m Sekundarlehrer geme insam abgenommen. Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Noten der schriftlichen Prüfungsteile und der münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung: a.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%, b.   Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, c.   Mathematik   40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            11 und 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  in  der  schriftlichen  Pr üfung  eine  Note  von  mindes tens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,75  erreicht,  wird  abgewiesen.  Die  übrigen  Kandidaten  müssen  die mündliche Prüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  in  der  mündlichen  Prüfung  eine  Note  von  mindestens  4 erreicht,  wird  aufgenommen.  Di e  übrigen  Kandidaten  werden  abge wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritt nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestandener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung für eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schüler, die im Kalenderjahr de s Eintritts in eine Fachmit telschule  oder  im  vorangegangene n  Kalenderjahr  die  Aufnahmeprü fung an eine kantonalzürcherische oder andere eidge nössisch anerkannte Maturitätsschule besta nden haben, werden prüf ungsfrei aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Schüler  kantonalzürcherisc her  und  eidgenössisch  aner kannter  Maturitätsschulen  werden  nach  Abschluss  des  reglementari schen 9. Schuljahres pr üfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer an gestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler  kantonalzürcherischer und  eidgenössisch  anerkannter Maturitätsschulen  werden  nach dem reglementarischen 10. Schuljahr prüfungsfrei  aufgenommen,  wenn sie  an  ihrer  angestammten  Schul abteilung noch repetieren könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schüler dieser Schulen können im 9. oder 10. Schuljahr vorsorg lich eine Aufnahmeprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ablegen, wenn ein prüfungs freier Übertritt in Frage geste llt  ist.  Vorbehalten  bleibt  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Alters grenze).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  übrigen  Mittelschüler  habe n  sich  den  gleichen  Bedin gungen zu unterziehen wi e die Kandidaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doppelanmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            7 Schüler, die sich an eine Ma turitätsschule und an eine Fach mittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Matu ritätsschule  ab.  Erreichen  sie  in  de r  schriftlichen  Prüfung  eine  Note von  mindestens  3,25,  werden  sie  an der  Fachmittelschule  zu  einer Nachprüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Aufnahme  in  die  1. Klasse  erfolgt  für  eine  Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klas senkonvent  gemäss  Promotionsregl ement  über  die  endgültige  Auf nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler,  welche  die  Aufnahmepr üfung,  nicht  aber  die  Probezeit bestanden haben, werden im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofe rn sie die Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht überschritten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Aufnahme in besondere Prof ile nach dem ersten Schuljahr Profil Musik oder Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer nach dem ersten Schuljahr in die Profile Musik oder Theater eintreten will, hat sich einer entsprechenden Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eignungsabklärung wird im er sten Schuljahr durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulleitung  entscheidet  aufg rund der Ergebnisse der Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung  und  der  verfügbaren  Pl ätze,  wer  in  das  Profil  Musik oder Theater aufgenommen wird. Profil Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzung für die Aufnah me in das Profil Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit  ist  die  Zusage  eines  Prakti kumsplatzes  ausserhalb  der  Schule. Über die definitive Aufnahme ents cheidet die Schull eitung aufgrund der Zusage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Zusage muss der Praktikumsbetrieb bestätigen, dass a.   er  über  eine  Bildung sbewilligung  für  den  Beruf  Fachangestellte Gesundheit verfügt, b.   der  Lernende  das  Praktikumsjahr und  den  betrieblichen  Teil  der Lehrabschlussprüfung im vierten Jahr im Praktikumsbetrieb absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vieren kann. D. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Schüler,  die  in  eine  höhere  Kl asse  oder  nach  Beginn  des Schuljahres  in  die  1. Klasse  eintreten  wollen ,  müssen  sich  über  eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Dieser Eintritt kann für Schüler aus Fachmittelschulen spätestens ei n Jahr, für Schüler aus andern Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telschulen in der Regel spätestens zwei Jahre vor dem Fachmittelschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortig er Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Schüler öffentlicher Mittelschulen werden prüfungsfrei auf genommen,  sofern  sie  in  ihrem  le tzten  Zeugnis  in  den  für  die  Fach mittelschule massgebenden Fächern und gemäss Promotionsreglement für die Fachmittelschulen die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllt haben. Die Schul leitung kann in schuls pezifischen Fächern eine Nachprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  andern  Schüler haben  eine  Prüfung  nach  Anordnung  der Schulleitung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Aufnahme  in  höhere  Klassen  und  in  die  1. Klasse  im Laufe  des  Schuljahres  erfolgt  auf eine  Probezeit  von  in  der  Regel einem Semester. Nach ihrem Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiedereintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repeti tion und allfällige Provisorien werden angerechnet. E. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Schulleitung  oder  zuständige  Konvente  können  bei  ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umstän den angemessen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hospitanten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fäl len ohne Prüfung für eine beschrä nkte Zeit als Hospitanten aufzuneh men. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht. F.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das  vorliegende  Reglement  ersetzt  das  Reglement  für  die Aufnahmeprüfungen der kantonalen Diplommittelschulen vom 19. Ok tober 1976. Es tritt auf den 1. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Bei Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung für den Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritt in das Schuljahr 2007/08 absolv ieren, wird in Abweichung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 5 als Erfahrungsnote das Mitte l aus den Noten in Deutsch, Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zösisch (mündlich und schriftlich) und Mathematik berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 93 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  in  Kraft.  Es  ersetzt  das  gleic hnamige  Reglement  des  Erziehungsrates vom 22. April 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 572 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  146 ; ABl  2012,  289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 20. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  146 ; ABl  2012,  289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 146 ; ABl 2012, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 95 ; ABl 2015-12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 23 ; ABl 2016-11-25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.