Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ... (439.181.2)
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Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

16. Januar Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die vorliegende Ausgabe fasst die beiden Erlasse zusammen (Verwaltungsvereinbarung Bundesrat/EDK Artikel 1 Absatz 3).] über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 sowie Artikel 6 litera b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/ 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliessen:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung/dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2

Wirkung der Anerkennung
1 Mindestanforderungen entsprechen.
2
3 a Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991, b Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung [SR 811.112.1] und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz [SR 817.0] oder c Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen. [Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997]
2. Anerkennungsbedingungen

Art. 3

Grundsatz Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung/dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4

Maturitätsschulen Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der
Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Art. 5

Bildungsziel
1 grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 6

Dauer
1
2 ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Art. 7

Lehrkräfte
1 Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
2 werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Art. 8

Lehrpläne Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Art. 9

Maturitätsfächer
1 Maturitätsfächer. [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
2 a die Erstsprache, b eine zweite Landessprache, c eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache), d Mathematik, e Biologie, f Chemie, g Physik, h Geschichte, i Geographie, k Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
2bis
14./27. Juni 2007]
3 a alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch), c Physik und Anwendungen der Mathematik, d Biologie und Chemie, e Wirtschaft und Recht, f Philosophie/Pädagogik/Psychologie, g Bildnerisches Gestalten und h Musik.
4 a Physik, b Chemie, c Biologie, d Anwendungen der Mathematik, dbis Informatik, [Änderung vom 14./27. Juni 2007] e Geschichte, f Geographie, g Philosophie, h Religionslehre, i Wirtschaft und Recht, k Pädagogik/Psychologie, l Bildnerisches Gestalten, m Musik und n Sport.
5 werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
5bis und Recht. [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
6 Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
7 mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

Art. 10

Maturaarbeit Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Art. 11

Anteile der verschiedenen Lern- und Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: a Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30–40% Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) 25–35% Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) 10–20% Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5–10% [Änderung vom 14./27. Juni 2007] b für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit:
15–25 %

Art. 11

bis Interdisziplinarität [Änderung vom 14./27. Juni 2007] Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

Art. 12

Dritte Landessprache Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Art. 13

Rätoromanisch Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Artikel 9 Absatz 2 litera a) bezeichnet werden.

Art. 14

Prüfungsfächer
1 es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 a die Erstsprache,
b eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Artikel 9 Absatz 7, c Mathematik, d das Schwerpunktfach und e ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Art. 15

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 a in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
2 berücksichtigt.

Art. 16

Bestehensnormen
1 höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 [Änderung vom
14./27. Juni 2007] a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
3

Art. 17

Grundkurs in Englisch Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
3. Besondere Bestimmungen

Art. 18

Zweisprachige Maturität Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

Art. 19

Schulversuche [Änderung vom 14./27. Juni 2007]
1 Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.
2 Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

Art. 20

Formerfordernisse an den Ausweis
1
a die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung, b den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995», c den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, f die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1, [Änderung vom 14./27. Juni 2007] g das Thema der Maturaarbeit, [Änderung vom 14./27. Juni 2007] h gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und i die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 ebenfalls aufgeführt werden.
4. Schweizerische Maturitätskommission

Art. 21

Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
5. Verfahren

Art. 22

Zuständigkeit
1
2 Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

Art. 23

Rechtsschutz a. auf Bundesebene Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
1 betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
2 Bundesgerichtsgesetzes (BGG) [Änderung vom 14./27. Juni 2007] beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung.
6. Schlussbestimmungen

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.

Art. 25

Übergangsbestimmungen a. auf Bundesebene
Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

Art. 25

bis Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007 [Änderung vom 14. Juni 2007]
1 bisheriges Recht beurteilt.
2 werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

Art. 26

Inkrafttreten
1
2 [Änderung vom 14. Juni 2007] Bern, 16. Januar 1995 Erziehungsdirektoren Schmid Arnet Villiger Erziehungsdirektoren Chassot Ambühl Huber-Hotz Anhang
16.1.1995 R BAG 95–38, in Kraft am 1. 8. 1995
14.6.2007 V BAG 07–80, in Kraft am 1. 8. 2007
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