Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über einen Wirtschaftshilfekredit von 35 Millionen Franken an die Türkei
Abgeschlossen am 17. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 1981² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. September 1981 (Stand am 23. September 1981) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1981 1597
Die Schweizerische Regierung und die Türkische Regierung,
im Hinblick auf den Beschluss der Türkischen Regierung, die Wirtschaft des Landes durch die Verwirklichung des am 24. Januar 1980 angenommenen Wirtschaftsprogramms, das internationalen Wirtschaftsorganisationen, wie der OECD, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank, vorgelegt wurde, zu sanieren,
gestützt auf die multilaterale Aktion im Rahmen der OECD, der die vertragschliessenden Parteien als Mitglieder angehören, zur Erleichterung der Durchführung des erwähnten Programmes und
in dem Wunsche, die Beziehungen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Türkischen Republik einen Kredit von 35 (fünfunddreissig) Millionen Schweizerfranken zu den nachfolgenden Bedingungen.
Art. 2
Der Kredit ist bestimmt für die Bezahlung von Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs, die für die Ausführung des türkischen Sanierungsprogrammes bestimmt sind.
Art. 3
Die Bezahlung der in Artikel 2 erwähnten Güter und Dienstleistungen erfolgt vollständig im Rahmen des Kreditbetrages. Die Bezahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen gemäss den in den privaten Verträgen vorgesehenen Fälligkeiten.
Art. 4
Der Kredit wird derart verwendet, dass keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die laufenden schweizerischen Güterexporte nach der Türkei ausserhalb dieses Abkommens erwachsen, zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen.
Art. 5
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Zentralbank der Türkischen Republik, die im Namen der Türkischen Republik handelt, die notwendigen Beträge für die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen bis zum Gesamtwert des Kredites von 35 Millionen Franken auf einem bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich eröffneten Spezialkonto zur Verfügung stellen.
Art. 6
Der Kredit ist zinsfrei.
Art. 7
Die Türkische Regierung, die unabhängig von der Bezahlung der Schulden durch die türkischen Schuldner den Kreditbetrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft schuldet, verpflichtet sich, diesen Kredit in 30 gleichen Semesterraten jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zurückzuzahlen, erstmals am 30. Juni 1991.
Art. 8
Die Zahlung der Amortisationen erfolgt ausserhalb jeglichen gebundenen Zahlungsverkehrs in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Türkische Regierung behält sich vor, ihre Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 9
Damit der aufgrund dieses Abkommens eröffnete Kredit beansprucht werden kann, müssen die Verträge über die in Artikel 2 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen bis zum 30. Juni 1982 fest abgeschlossen sein. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen unter zu vereinbarenden Bedingungen verlängert werden.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer internen Gesetzgebung bekanntgegeben haben.
Ausgefertigt in Ankara, in zwei Exemplaren in französischer Sprache, am 17. Oktober 1980.
Für die Schweizerische Regierung: D. Chenaux‑Repond | Für die Türkische Regierung: Tunç Bilget Generaldirektor des Tresors |
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