Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzv... (821.112.5)
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Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.5 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vom 28. Februar 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Die im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2006 veröffentlich ten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom
31. März 1999
2 werden allgemein verbindlich erklärt.
9 II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunt ernehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlingen) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Be triebsteile. Ausgenommen sind:
2
821.112.5 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatz
- vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohn
- bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und fla nkierende Massnahmen
4 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung
5 gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Ar
- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Zif
- fer II Arbeiten ausführen. VII. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
6 und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt
7 auf den Ersten des darauf folgenden Monates in Kraft
8 und gilt, unter Vorbehalt der Arti
- kel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
3 , bis zum
31. März 2007
10,
11,
12 ,
13 .
1 OS 62, 105 .
2 LS 821.112 .
3 SR 221.215.311 .
4 SR 823.20 .
5 SR 823.201 .
6 Vom Bund genehmigt am 21. März 2007.
7 Publiziert im Amtsblatt Nr. 14 vom 5. April 2007, Seite 391.
8 In Kraft seit 1. Mai 2007.
9 Die allgemein verbindlich erklärten Be stimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsver trag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialze ntrale (KDMZ), Rä ffelstrasse 32,
8090 Zürich, bezogen werden.
10 Verlängert bis 31. März 2008 ( OS 62, 107 ).
11
12 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
13 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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