Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern (539i)
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Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern

Nr. 539i Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom 30. Juni 2022 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Rahmenreglement enthält allgemeine Bestimmungen für das Weiterbildungsan
- gebot an der Universität Luzern und stellt Mindestvorschriften für die inhaltliche und formale Gestaltung der einzelnen Weiterbildungsreglemente im Sinn von § 5 des Uni
- versitätsstatuts
2 auf.
2 Für Weiterbildungsangebote, die zusammen mit anderen Hochschulen erbracht wer
- den, findet dieses Rahmenreglement so weit Anwendung, als es die Zusammenarbeit zu
- lässt. An die Stelle eines Reglements
3 kann eine Vereinbarung mit den Partnern treten, die der Genehmigung durch den Universitätsrat bedarf.

§ 2

Arten und Bereiche der Weiterbildung
1 Als Weiterbildungsangebote im Sinne dieses Reglements gelten: a. Weiterbildungskurse,
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539c
3

§ 26 Abs. 1 dieses Reglements

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-043
2 Nr. 539i b. strukturierte Lehrgänge: Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), Diplomlehrgänge (Diploma of Advanced Studies, DAS) und Weiterbil dungsmaster-Lehrgänge (Master of Advanced Studies, MAS).
2 Die Universität Luzern engagiert sich in universitären Weiterbildungsangeboten nur in Bereichen ihres Studienangebotes auf allen universitären Stufen.

§ 3

Organisation der Weiterbildung
1 Die Organisation der Weiterbildung an der Universität Luzern besteht aus a. den Trägerschaften von Weiterbildungsangeboten, b. der Weiterbildungskommission, c. der Weiterbildungsakademie, d. den Leitungen der einzelnen Weiterbildungsangebote.

§ 4

Trägerschaft von Weiterbildungsangeboten
1 Die folgenden Organisationseinheiten können Träger von Weiterbildungen sein: a. Fakultäten und Departemente der Universität Luzern, b. Institute und Zentren der Universität Luzern, c. die Weiterbildungsakademie der Universität Luzern, d. externe Institutionen, Vereine und Verbände in Kooperation mit einer Träger schaft der Universität Luzern.

§ 5

Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission ist eine ständige Kommission auf Universitätsebene gemäss § 24a des Universitätsstatuts.
4
2 Sie a. erarbeitet Grundsätze und Strategien für die Weiterbildung an der Universität Lu
- zern, b. legt unter gesamtuniversitären Gesichtspunkten Standards und Regeln für die Pla
- nung, Realisierung und Evaluation von Weiterbildung fest, c. koordiniert die Weiterbildungsaktivitäten der Universität, d. fördert die Qualität der Weiterbildung und definiert die dafür notwendigen mini
- malen Voraussetzungen. Weiterbildungsakademie
1 Die Weiterbildungsakademie ist die betriebliche Plattform der Universität Luzern für die Weiterbildung.
2 Ihre Organisation wird im Organisationsreglement für die Weiterbildungsakademie an der Universität Luzern
5 festgehalten.
4 SRL Nr.
539c
5 SRL Nr.
539m
Nr. 539i
3
3 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Unterstützung und Beratung der übrigen Trägerschaften und Leitungen der Wei
- terbildungsprogramme bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Weiter
- entwicklung ihres Angebots, b. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Zusammenstellung und Publikation aller Weiterbildungsprogramme der Universität, c. betriebliche und personelle Dienstleistungen zugunsten einzelner Programme, d. Vertretung der Universität Luzern in regionalen und nationalen Gremien der Wei
- terbildung, e. Verfolgung der Entwicklungen in der nationalen und internationalen Weiterbil
- dung sowie Pflege des Austausches mit anderen Universitäten, f. Planung, Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung von eigenen und zugewiesenen Weiterbildungsangeboten.

§ 7

Leitung von Weiterbildungsangeboten
1 Jedes Weiterbildungsprogramm hat eine wissenschaftliche Leitung (Studienleitung) und eine operative Leitung (Programmleitung).
2 Die Studienleitung a. obliegt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Professur einer Fakultät oder ei
- nes Departements der Universität Luzern, b. kann weitere Angehörige der Universität Luzern mit Promotion, in begründeten Ausnahmefällen auch ohne, umfassen sowie Angehörige allfälliger Kooperations
- partner, c. ist für die wissenschaftliche Qualitätssicherung und weitere Aufgaben gemäss je
- weiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich.
3 Die Programmleitung a. obliegt einer oder einem Angehörigen der Trägerschaft, b. ist für die Organisation, für die betriebliche Qualitätssicherung und weitere Auf
- gaben gemäss jeweiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich, c. kann zur betrieblichen Entlastung der Trägerschaft der Weiterbildungsakademie zugewiesen werden (zugewiesene Programme).
4 Bei zugewiesenen Programmen gilt: a. Die operative Verantwortung liegt betrieblich und personell bei der Weiterbil
- dungsakademie. b. Die finanzielle Verantwortung verbleibt bei der jeweiligen Trägerschaft. c. Die weitere Aufteilung von Verantwortungen, Aufgaben und Kompetenzen wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der jeweiligen Trägerschaft und der d. Über eine Zuweisung entscheidet die jeweilige Trägerschaft in Absprache mit der Weiterbildungsakademie.
5 Studienleitung und Programmleitung können in einer Person oder in einem Gremium zusammenfallen. In diesen Fällen ist eine Zuweisung der Programmleitung an die Wei
- terbildungsakademie ausgeschlossen.
4 Nr. 539i

§ 8

Zulassung zu Weiterbildungsangeboten
1 Für Weiterbildungskurse kann eine offene Zulassung vorgesehen werden; es ist kein Hochschulabschluss erforderlich.
2 Für strukturierte Lehrgänge ist in der Regel ein Abschluss einer universitären Hoch
- schule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforder
- lich.
3 Das Reglement kann Zulassungen «sur dossier» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund vorsehen.
4 Das Reglement kann restriktivere Zulassungsbedingungen definieren.
5 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zu
- lassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer von strukturierten Lehrgängen werden als Studieren
- de erfasst. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von MAS-Programmen werden zusätzlich immatrikuliert.

§ 9

Entscheid über die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten
1 Bei Weiterbildungsangeboten entscheidet die Studien- oder Programmleitung über die Aufnahme. Die Zuständigkeit wird im jeweiligen Weiterbildungsreglement geregelt.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

§ 10

Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestäti
- gung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die Kosten eines Semesters der Weiterbildung zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

§ 11

Kreditpunktesystem in der Weiterbildung
1 Weiterbildungslehrgänge nach § 2 Absatz 1b dieses Reglements wenden grundsätzlich das ECTS-Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System) an. Der Abschluss richtet sich nach dem Umfang des Lehrgangs: a. Zertifikatslehrgänge (CAS) umfassen mindestens 10 ECTS-Punkte, b. Diplomlehrgänge (DAS) umfassen mindestens 30 ECTS-Punkte, c. Weiterbildungsmasterlehrgänge (MAS) umfassen mindestens 60 ECTS- Punkte.
Nr. 539i
5
2 Jeder Lern- und Bewertungseinheit wird im Voraus eine Anzahl ECTS-Kreditpunkte zugeordnet.
3 Der Erwerb von Kreditpunkten bedingt einen bestandenen Leistungsnachweis.
4 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Studienaufwand von 25 bis 30 Stunden.
5 Für Weiterbildungskurse nach § 2 Absatz 1a dieses Reglements können bei Vorliegen triftiger Gründe ECTS-Kreditpunkte vergeben werden.

§ 12

Anrechnung von Kreditpunkten
1 Die Studienleitung entscheidet über die Äquivalenz von Kompetenzen und die Anrech
- nung von Kreditpunkten, welche Studierende in anderen (Weiterbildungs-)Lehrgängen und Programmen erworben haben.
2 Werden von einer Trägerschaft verschiedene Weiterbildungslehrgänge und -program
- me angeboten, die sich inhaltlich stark überschneiden (beispielsweise ein CAS und ein MAS), ist die Anerkennung der Kreditpunkte für Studierende, welche beide Weiterbil
- dungsprogramme konsekutiv absolvieren, im Weiterbildungsreglement zu regeln.
3 ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen (Weiterbildungs-)Lehrgängen und Programmen können grundsätzlich nicht angerechnet werden.

§ 13

Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen das Erreichen der in den Lernzielen definierten Kompetenzen.
2 Es können die folgenden Leistungsnachweise gehandhabt werden: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen.
3 Es können sowohl Präsenz- als auch Digitalformate vorgesehen werden.
4 Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der die Lehrveranstaltung geführt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der Studienleitung zulässig.
5 Weiterbildungsmaster-Lehrgänge umfassen eine schriftliche Abschlussarbeit. Für Zer
- tifikats- und Diplomlehrgänge kann das Reglement eine schriftliche Abschlussarbeit vorsehen.

§ 14

Leistungsbewertungen
1 Soweit die Studienleistungen benotet werden, sind die folgenden Wertungen zu ertei
- len: a.
6................ hervorragend / A..................excellent b.
5,5.......................sehr gut / B................very good c.
5..................................gut / C........................good
6 Nr. 539i d.
4,5................befriedigend / D..............satisfactory e.
4........................genügend / E.................sufficient f.
3,5–1.............ungenügend / F...........................fail
2 Für Studienleistungen kann statt einer Note die Wertung «bestanden» (pass) bezie hungsweise «nicht bestanden» (fail) erteilt werden.
3 Bei international ausgerichteten Weiterbildungsprogrammen soll neben der nationalen Notenskala zusätzlich die ECTS-Notenskala (in Klammern) angewendet werden.

§ 15

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
2 Im Falle von Unkorrektheiten kann auf «nicht bestanden» (fail) beziehungsweise die Note 1 in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung trifft den Ent
- scheid nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 16

Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen a. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate); es gelten die uni
- versitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.
2 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf «nicht bestanden» (fail) beziehungsweise die Note 1 in der betreffenden Arbeit oder Präsentation erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person.
3 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsenta
- tionen richtet sich nach § 19 des Statuts der Universität Luzern
6 .

§ 17

Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Das Weiterbildungsreglement regelt die Folgen beim Nichtbestehen sowie das Wieder
- holen von Leistungsnachweisen. Dafür sind die folgenden Prinzipien zu beachten: a. Der Weiterbildungslehrgang oder das Weiterbildungsprogramm ist bestanden, wenn 1) die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist und 2) alle im Weiter
- bildungsreglement definierten obligatorischen Leistungsnachweise bestanden sind. b. Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den Leistungsnach
- weis einmal wiederholen.
6 SRL Nr.
539c
Nr. 539i
7 c. Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z. B. schriftliche Arbei
- ten) für Studierende anbieten, welche die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen. d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend be
- wertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Bespre
- chung verlangen. e. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 18

Abschlüsse
1 Die für Weiterbildungslehrgänge und -programme verliehenen Abschlüsse lauten wie folgt: a. für einen Weiterbildungsmasterlehrgang: «Master of Advanced Studies (MAS) in [Thematik] der Universität Luzern», b. für einen Diplomlehrgang «Diploma of Advanced Studies (DAS) in [Thematik] der Universität Luzern», c. für einen Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in [Thema
- tik] der Universität Luzern».
2 Die Abschlussurkunde wird in der Unterrichtssprache ausgestellt.
3 Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel. Dabei darf der Begriff «Master» nur mit dem Zusatz «of Advanced Studies» verwendet werden.
4 Es können weitere in der Praxis seit langem eingeführte Weiterbildungsabschlüsse (na
- mentlich LL.M. und MBA) vorgesehen werden.

§ 19

Dokumente
1 Neben der Abschlussurkunde wird ein Diploma Supplement und/oder Zeugnis ausge
- stellt, welches die Studienleistungen näher umschreibt.
2 Bei gemeinsamen Weiterbildungslehrgängen und -programmen (Joint Degrees) werden alle teilnehmenden Institutionen aufgelistet.
3 Wer den Weiterbildungslehrgang oder das Weiterbildungsprogramm endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise (Academic Record).

§ 20

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
7 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
7 SRL Nr.
40
8 Nr. 539i
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 21

Personal
1 Die Anstellung des Weiterbildungspersonals erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Luzern
8 und der Universität Luzern
9 . Dabei werden die be
- sonderen Bedingungen der Weiterbildung berücksichtigt.
2 Die Honorare der Dozierenden und die Entschädigung von weiteren für die Weiterbil
- dung erbrachten Dienstleistungen werden durch den Universitätsrat in Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
10 geregelt.

§ 22

Finanzierung der Weiterbildungsangebote
1 Für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden grundsätzlich Studiengebüh
- ren erhoben. Weiterbildungskurse können ausnahmsweise kostenlos angeboten werden. Weiterbildungsangebote können auch durch Drittmittel finanziert werden.
2 Die Studiengebühren werden durch die Trägerschaft des jeweiligen Weiterbildungs- angebotes im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung vom 3. März
2015
11 festgelegt.
3 Alle Angebote kommen für die verursachten direkten Kosten wie Personalkosten, Do
- zierendenhonorare, externe Marketingkosten und externe Raum- und Infrastrukturkosten auf.
4 Alle Angebote leisten eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenom
- menen Studiengebühren. Damit werden sämtliche indirekten, zentralen Kosten der Uni
- versität Luzern wie die internen Raum-, Infrastruktur-, Marketing- und Administrations
- kosten gedeckt.
5 Fehlende Inanspruchnahme zentraler universitärer Leistungen berechtigt nicht zu einer Reduktion der Strukturkostenpauschale.

§ 23

Verwendung von Ertragsüberschüssen und Deckung von Defiziten
1 Erzielen einzelne Weiterbildungsangebote einen Ertragsüberschuss, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden: a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchfüh
- rungen, b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote, c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
8 SRL Nr.
51 , SRL Nr.
52
9 SRL Nr.
539a
10 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
11 SRL Nr.
544
§ 1 Ziff. 5
Nr. 539i
9
2 Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft aus
- gewiesen.
3 Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft.
4 Mit externen Kooperationspartnern können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 24

Einführung neuer Weiterbildungsangebote
1 Zur Einführung eines neuen strukturierten Lehrgangs
12 ist ein Antrag mit folgendem Inhalt vorzubereiten: a. neues Weiterbildungsreglement im Sinne von § 26 Ziffer 1 dieses Reglements, b. operative Beurteilung durch die Trägerschaft (Business-Plan mit Budget, Zeitplan und Markteinschätzung), c. wissenschaftliche Beurteilung durch die designierte Studienleitung (Curriculum).
2 Bei den eigenen Angeboten der Weiterbildungsakademie ist der Antrag an die Wei- terbildungskommission zu richten.
3 Bei allen übrigen Angeboten ist der Antrag an die entsprechende Fakultäts-
bezie
- hungsweise Departementsversammlung zu richten.
4 Unterstützte Anträge werden der Erweiterten Universitätsleitung, dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt.
5 Die Trägerschaften können im Rahmen ihrer Budgetverantwortung eine Vorfinanzie
- rung vorsehen. Darüber hinaus gehende Risikogarantien sind dem Senat zu beantragen. Der Business-Plan hat in jedem Fall die angestrebte mittelfristige Deckung der Vorfi
- nanzierung auszuweisen.

§ 25

Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Weiter
- bildung. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.
2 Die Weiterbildungsangebote sind grundsätzlich in die Webseiten der Universität Lu
- zern integriert. Bei Kooperationen können abweichende Regelungen vereinbart werden. Die Verwendung eigener Internetadressen ist zulässig.
12 SRL Nr.
539i
§ 2 Ziff. 1 lit. b
10 Nr. 539i
2 Weiterbildungsreglemente

§ 26

Erlass und Revision von Weiterbildungsreglementen
1 Strukturierte Lehrgänge bedürfen eines Weiterbildungsreglements. Dieses wird auf Antrag einer Fakultät, eines Departements oder der Weiterbildungskommission im Senat behandelt und dem Universitätsrat zum Erlass beantragt.
13
2 Weiterbildungskurse bedürfen keiner besonderen Regelung. Über deren Angebot ent
- scheiden die Trägerschaften.

§ 27

Weitere Regelungen
1 Das Weiterbildungsreglement regelt insbesondere die folgenden Aspekte der Weiter
- bildung: a. die Zusammensetzung und die Ernennung der Studienleitung sowie deren Verant
- wortlichkeiten, b. die Ernennung der Programmleitung sowie deren Verantwortlichkeiten, c. das Verfahren der Zulassung zur Weiterbildung, d. die Lernziele des Lehrgangs respektive des Programms, e. die Lehrveranstaltungen beziehungsweise Module sowie die zu erbringenden Leistungsnachweise, f. die Ausstellung und Verleihung von Abschlussurkunden, g. die Massnahmen der Qualitätssicherung, einschliesslich der Evaluation der Leh
- reinheiten und der Organisation, sowie die Berichterstattung über die Weiterbil
- dung, h. die Entschädigung der Dozierenden, der Prüfenden und gegebenenfalls weiterer Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in Weiterbildungen unter Beachtung der Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaft
- lichen Tagungen an der Universität Luzern.
14
3 Übergangsbestimmungen

§ 28

1 Die bestehenden Weiterbildungsreglemente sind bis 31. Juli 2025 auf dieses Rahmen
- reglement anzupassen.
13 SRL Nr.
539

§ 16 Ziff. 1 lit. g

14 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
Nr. 539i
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.06.2022
01.08.2022 Erstfassung G 2022-043
12 Nr. 539i Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2022
01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-043
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