Verordnung über den Diplomstudiengang «IT-Projektmanagement» an der Universität Zürich
1 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung
415.616 Verordnung über den Diplomstudiengang «IT-Projektmanagement» an der Universität Zürich (vom 5. März 2007)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
Trägerschaft
und Diplom
§ 1.
Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Weiterbildungs studierenden wird ein Diploma of Advanced Studies (DAS) in IT Project Management von der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät verliehen.
Zielsetzung
§ 2.
1 Beim Diplomstudiengang handel t es sich um eine berufs begleitende universitä re Weiterbildung mit dem Zweck, den Weiter bildungsstudierenden Gr undlagenwissen und angewandtes Wissen in Organisationsentwicklung, Arbeitsp sychologie, Informatik, Projekt organisation und -management sowie in Führungsprinzipien zu ver mitteln.
2 Der Diplomstudiengang verbinde t akademische Lehre und For schung mit unternehmerischer Prax is und fördert gleichzeitig fach liche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassungs
-
voraus
-
setzungen
§ 3.
1 Der Diplomstudiengang richtet sich an Projektleiterinnen und Projektleiter, Or ganisatorinnen und Organisatoren, Beraterinnen und Berater sowie Ausbildungsver antwortliche aus Wirtschaft und Verwaltung an der Schnittstelle zur Informatik.
2 Die Bewerberinnen und Bewerb er verfügen über einen Hoch schulabschluss oder über eine äqui valente Ausbildung. Zudem wird eine mindestens zweijährige Pr ojekterfahrung vorausgesetzt.
3 Pro Studiengang werden in der Regel 25 Weiter bildungsstudie rende zugelassen.
4 Der Weiterbildungsausschuss des In stituts für Informatik erlässt Richtlinien, welche das Aufnah meverfahren und die Anrechnung von Vorleistungen regeln.
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415.616 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung II. Organisation Wirtschafts wissenschaftliche Fakultät
§ 4.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Diplom studiengang aus. Weiterbildungs ausschuss des Instituts für Informatik
§ 5.
1 Der Weiterbildungsausschuss wird von der Institutsleitung gewählt und besteht aus drei Mitglied ern des Instituts für Informatik, welche zugleich ordentliche Profe ssorinnen oder Professoren sind, und der Studiengangsleitung.
2 Der Weiterbildungsausschuss ha t insbesondere folgende Auf
- gaben:
1. Entscheid über das Lehrkonzep t und die Programmgestaltung,
2. Sicherstellung von geeigneten Massnahmen zur Qualitätssiche
- rung,
3. Genehmigung des Budgets,
4. Bestimmung der Studiengangsleitung,
5. Koordination der Zusammenar beit mit der Trägerschaft,
6. Entscheid über die zuzulasse nden Bewerberinnen und Bewerber,
7. Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Diploms. Studiengangs leitung
§ 6.
1 Die Studiengangsleitung ist vera ntwortlich für die operatio
- nelle Führung und hat insbes ondere folgende Aufgaben:
1. Konzeption des Studiengangs und Erstellung des Studienpro
- gramms,
2. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
- tinnen und Dozenten und Abfa ssen der Honor arverträge,
3. Unterstützung der Dozentinne n und Dozenten bei der Durchfüh
- rung der Prog rammeinheiten,
4. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrpro
- gramme und Lehrkonzepte und zur Qualitätssicherung,
5. Regelung der zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. Kredit
- punkte, inklusive Or ganisation des Kreditpunktesystems,
6. Koordination und Durchf ührung der Prüfungen,
7. Anrechnung von Vorleistungen,
8. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
- gang sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.
2 Die Studiengangsleitung ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t eines anderen Organs fallen.
3 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung
415.616
Fachstelle für
Weiterbildung
§ 7.
Die Fachstelle für Weiterbil dung wirkt unterstützend bei der Konzeption, beim Aufbau und bei der Publikation des Diplomstudien gangs mit.
Lehrkörper
§ 8.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten, die als Do zentinnen und Dozenten an anderen Universi täten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich beste hen kein Anspruch auf und keine Verpflichtung zur Mitwirkung am Diplomstudiengang. III. Studiengang
Programm
§ 9.
1 Der Studiengang umfasst 60 bis 70 Tage und dauert maximal anderthalb Jahre.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Progra mmausschreibung beschrieben.
Kreditpunkte
§ 10.
1 Für ein Diplom müssen 48 ECTS-Punkte erworben wer den.
2 Ein Punkt entspricht dabei eine r Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden, welche als gesamte für di e Erarbeitung des Stoffes aufzuwen dende Zeit angesehen wird.
Leistungs
-
nachweise
§ 11.
1 Ein Leistungsnachweis besteh t in der Regel aus einer Prüfung oder einer schr iftlichen oder mündliche n Arbeit oder einer Kombination.
2 Die Bewertung der Leistungsnac hweise erfolgt durch die Stu diengangsleitung, welche die Veranstaltungen begl eitet, oder durch die jeweiligen Dozent innen und Dozenten.
3 Ein Leistungsnachw eis wird benotet.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innert eines halben Jahres erfolgen. Ansonsten gilt er als de finitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden, die nicht al le Veranstaltungen bestanden haben, erhalten einen Auszug üb er die bestandenen Leistungsnach weise bzw. ein Zertifikat, wenn si e mindestens 20 ECTS-Punkte erwor ben haben.
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415.616 Diplomstudiengang «IT-Proj ektmanagement» – Verordnung Abmeldung von Leistungs nachweisen
§ 12.
1 Tritt vor Beginn oder währe nd der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwend
- barer Verhinderungsgru nd ein, ist der Studiengangsleitung unverzüg
- lich ein schriftliches, begründetes und mit eine r entsprechenden Bestä
- tigung (insbesondere är ztliches Zeugnis) vers ehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangsleitung nicht bewilligt, gilt der Leistung snachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Weiterbildungsstudi erende oder ein Weiterbildungs
- studierender einem Leist ungsnachweis unabgemelde t fern, gilt dieser als nicht bestanden. Betrugs handlungen
§ 13.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner
- laubte Hilfsmittel verw endet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweis e unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvol lständige Angaben erhalten hat, erklärt die Studiengangsleitung den Leistungsnachweis als nicht bestan
- den oder einen ausgestell ten Ausweis als ungültig.
2 Wurde auf Grund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises ein Diplom verliehen, so wird dies es auf Grund eines Beschlusses der Trägerschaft aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen. IV. Finanzen Studiengeld
§ 14.
1 Der Diplomstudiengang ist kostendeckend durchzuführen.
2 Das Studiengeld beträgt zwischen Fr. 25
000 und Fr. 30
000. Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.
3 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
2 .
4 Nach Erhalt der Aufnahmebest ätigung kann innerhalb von 10 Tagen vom Studiengang ohne Kosten folge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
-
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415.616 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15.
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
1 OS 62, 87 .
2 LS 415.112 .
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