Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (439.181.5)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik

28. August 1997 Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

1 werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 a musikpädagogisches Diplom (Klassik), b künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), c musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), d spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen geregelt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2

Ziel
1 speziellen Diplom gewährleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
2 Musik lösen können.

Art. 3

Musikpädagogisches Diplom
1 künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Erfahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvisation musikalisch ausdrücken und vermitteln.

Art. 4

Künstlerisches Diplom
1 Ausbildung in den berufsspezifischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Hauptfach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und
Aufführungen.
2 Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeitabschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern.

Art. 5

Musikpädagogisch-künstlerisches Diplom
1 Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Interpretinnen, Arrangeure oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Leiterinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instrumentalen und musikalischen Kenntnisse an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.

Art. 6

Spezielles Diplom
1 vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.
2
3 festgehalten.

Art. 7

Rahmenstudienpläne
1 höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Reglementes.
2 erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig.

Art. 8

Zulassungsbedingungen
1 a den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II, b eine musikalische Vorbildung, c das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.

Art. 9

Dauer Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.

Art. 10

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Ausbildung verfügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
2 musikalische Ausbildung und über eine berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangte musikalisch-
künstlerische Eignung anderweitig bewiesen wird.
3
4 Praxis.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Art. 11

Diplomreglement Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 12

Diplomierung
1 Diplomprüfung.
2 externen Experten und Expertinnen durchgeführt.
3 entsprechen den spezifischen Anforderungen des angestrebten Diploms.

Art. 13

Prüfungsinhalte
1 a musikalische Allgemeinbildung, b künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und gestalterisch, c musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
2 a Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im Rahmen von besonderen Situationen (interne Prüfungen, öffentliche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte), b analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke, c verschiedene Interpretationsansätze.
3 a musikalische Allgemeinbildung, b künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrangement und Komposition, c musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntisse und Fertigkeiten.
4 Diplomreglement (Art. 11) festgehalten.

Art. 14

Diplom
1 a die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c den Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Diplom», «musikpädagogisch- künstlerisches Diplom» oder «spezielles Diplom», d die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde, e den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Art. 15

Titel Die Titel sind gemäss Artikel 8 Absatz 4 der Diplomvereinbarung [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] Verzeichnis der Diplome gemäss Artikel 19 festgehalten.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 16

Anerkennungskommission
1 der Diplome (Art. 19) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höheren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 17

Anerkennungsgesuch
1 Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3

Art. 18

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 19

Verzeichnis
1
2 EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 20

1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2
vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 21

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22

Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbildung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Anerkennung aus.

Art. 23

Inkrafttreten
1
2 Bern, 28. August 1997 Schmid Anhang
28.8.1997 R BAG 97–117, in Kraft am 1. 9. 1997
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