Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (439.181.6)
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

4. 1998 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerkennungsreglement (MAR) aufgeführt sind, ausweisen.
2. Kapitel Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt Fachwissenschaftliche Ausbildung

Art. 3

Inhalt
1 Vorgehensweise in grundsätzlich zwei Fächern.
2 Fächer, die nicht an einer universitären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
3 eines Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.
4 deren Umsetzung an Maturitätsschulen.
2. Abschnitt Berufliche Ausbildung

Art. 4

Inhalt Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.

Art. 5

Ziel Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
a den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten; b den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln; c die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbständig denken und verantwortungsbewusst handeln können; d die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen; e mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten; f ihre eigene Arbeit zu evaluieren; g an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten; h ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Art. 6

Ausbildungsmerkmale
1
2 genehmigt oder erlassen wird, und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.

Art. 7

Dauer
1
2 Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.

Art. 8

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Fachgebiet sowie über fachdidaktische Kenntnisse.
2 eine Lehrerfahrung von mindes- tens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.

Art. 9

Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.
2
3. Abschnitt Diplom

Art. 10

Diplomreglement Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 11

Erteilung des Diploms
1
2

Art. 12

Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die Personalien der oder des Diplomierten, c den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen», d die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e die Unterschrift der zuständigen Stelle, f den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren).»

Art. 13

Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel Anerkennungsverfahren

Art. 14

Anerkennungskommission
1 der Diplome (Art. 17) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 15

Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3

Art. 16

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 17

Verzeichnis
1
2 EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
4. Kapitel Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18

1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel Rechtsmittel

Art. 19

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Anerkennung aus.

Art. 21

Inkrafttreten
1
2 Bern, 4. Juni 1998 Stöckling Anhang
4.6.1998 BAG 98–52, in Kraft am 1. 8. 1998
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