Verordnung über die Studiengänge «Master of Advanced Studies in International Organi... (415.615)
CH - ZH

Verordnung über die Studiengänge «Master of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» (MAS International Organisations) sowie «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» (CAS International Organisations)

1 MAS / CAS International Organisations
415.615 Verordnung über die Studiengänge «Maste r of Advanced Studies in International Organisations of the University of Zurich» (MAS Internat ional Organisations) sowie «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the Un iversity of Zurich» (CAS International Organisations) (vom 22. Januar 2007)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
MAS-Studien
-
gang

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt den MAS-Studiengang Internatio nale Organisationen. Konkretisiere nde Bestimmungen dazu sind in Merkblättern des Leitende n Ausschusses enthalten.
2 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den MAS-Studien gang Internationale Organisatione n in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Univer sitäten oder anderen Institutionen durch.
3 Den erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen des MAS- Studiengangs wird der Titel «Maste r of Advanced Studies in Inter national Organisations of the Un iversity of Zurich» verliehen.
CAS-Studien
-
gang

§ 2.

1 Diese Verordnung regelt den CAS-Studiengang Internatio nale Organisationen. Konkretisiere nde Bestimmungen dazu sind in den Merkblättern des Leiten den Ausschusses enthalten.
2 Die Rechtswissenscha ftliche Fakultät führt den CAS-Studien gang Internationale Organisatione n in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Univer sitäten oder anderen Institutionen durch.
3 Den erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen des CAS- Studiengangs wird das «Certificate of Advanced Studies in Internatio nal Organisations of the Univer sity of Zurich» verliehen.
Zielsetzung

§ 3.

1 Die Studiengänge sind univers itäre Weiterbildungen mit dem Zweck, die Studierenden auf dem Gebiet der internationalen Organisationen weiterzubilden.
2
415.615 MAS / CAS International Organisations
2 Sie dienen folgenden Zielen:
1. Wissenserweiterung, d. h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich der Internationale n Organisationen,
2. Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der Praxis. Teilnehmerin nen und Teil nehmer

§ 4.

1 Die Studiengänge ri chten sich an Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künfti ge Tätigkeit ver
- tiefte Kenntnisse im Bereich internationaler Organisationen erarbei
- ten wollen, in leitender Funktion in Internationalen Organisationen arbeiten oder arbeiten wollen sowi e mit Internationa len Organisatio
- nen zusammenarbeiten.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehm er der Studiengänge verfügen über einen juristischen, wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaft
- lichen oder gleichwertigen Hochsc hulabschluss einer schweizerischen oder ausländischen Universität au f der Ebene eines Lizenziats oder Masters. In begründeten Ausnahme fällen können auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation zugelassen werden.
3 Der Leitende Ausschuss der Stud iengänge entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.
4 Die Anzahl der Studienplätze de r Studiengänge ist beschränkt. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so trifft der Leitende Ausschuss die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern gemäss einer von der Studienkommission erlasse nen Richtlinie, welche das Aufnahmeverfah
- ren regelt.
5 Ein Wechsel des Studienziels is t nach Beginn des Studienganges nicht mehr möglich.
6 Die Studierenden werden mit der Aufnahme an der Universität immatrikuliert und erhalten Zugang zu den universitären Einrich
- tungen wie Mensa, Bibliotheken , Internet und Akademischer Sport
- verband. II. Organisation Fakultät

§ 5.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und entschei det über deren be rufsbegleitende oder vollzeitliche Durchführung.
2 Sie wählt die Präsid entin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Studienkommission sowie des Leitenden Ausschusses und die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.
3 MAS / CAS International Organisations
415.615
3 Sie genehmigt die Grundzüge de s von der Studienkommission verabschiedeten Studienplans und verleiht den Titel «Master of Advanced Studies in International Or ganisations of the University of Zurich» sowie das «Certificate of Advanced Studies in International Organisations of the Un iversity of Zurich».
Studien
-
kommission

§ 6.

1 Die Studienkommission der St udiengänge besteht aus min destens acht Mitgliedern. Den Vors itz führt die Präsidentin oder der Präsident.
2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder sind ordentliche oder ausser ordentliche Professorinnen und Prof essoren der Rechtswissenschaft lichen Fakultät der Universität Zü rich; die Prodekane Lehre und Ressourcen sind von Amte s wegen Mitglieder der Kommission. Ver treten sind zudem kooperierende Fa kultäten. Die übrig en Mitglieder sind Persönlichkeiten mit Beziehung en zu Internationalen Organisa tionen. Eine Absolventin oder ein Absolvent des Studiengangs wird als Mitglied in die St udienkommission gewählt.
3 Die Mitglieder mit Ausnahme der Prodekane werden auf vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Lehrplanes,
2. Aufsicht über den Leitenden Au sschuss und die Direktorin oder den Direktor,
3. Festsetzung der Studiengelder und Dozentenhonorare; Genehmi gung des Budgets und der Jahr esrechnung; Bewilligung von Aus gaben ausserhalb des Budgets,
4. Unterbreitung von Vo rschlägen an die Rech tswissenschaftliche Fakultät für die Wahl von Mitg liedern der Studienkommission, des Leitenden Ausschusses und der Dire ktorin oder des Direktors der Studiengänge,
5. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere durch die Fest legung von Zulassungsprinzipien , von Auswahlkriterien und von zu erbringenden Le istungsnachweisen,
6. Erlass eines Leitbildes für die Studiengänge,
7. Antrag an die Rechts wissenschaftliche Fakul tät zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studie s in Internationa l Organisations of the University of Zurich» sowi e des «Certificate of Advanced Studies in International Organisati ons of the University of Zurich».
5 Die Studienkommission tagt bei Bedarf, jedoch zumindest ein Mal im Jahr. Sie ist beschlussfähig , wenn mindestens fünf ihrer Mit glieder anwesend sind; Zirkulat ionsbeschlüsse sind möglich.
4
415.615 MAS / CAS International Organisations Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommiss ion als Vorsitzenden oder Vor
- sitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern der Studienkommission zusammen.
2 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
3 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben:
1. Erteilung der Lehraufträge,
2. Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung,
3. Entscheid über die Entgegenna hme von Zuwendungen zur finan
- ziellen Unterstützung der Studien gänge (vorbehältlich des Finanz
- reglements der Universität Zürich),
4. Entscheidung über be gründete Ausnahmefälle für einen ausser
- terminlichen Einstieg in die Studiengänge,
5. Entscheid über Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- und ausländisc hen Programmen,
6. Entscheid über die Zulass ung zu den Studiengängen,
7. Entscheid über Einsprachen gege n die Bewertung von Leistungs
- nachweisen,
8. Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission,
9. Erstellung von Merkblättern,
10. Vorbereitung der Sitzun gen der Studienkommission. Direktorin oder Direktor

§ 8.

1 Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für die operationelle Führung der Studiengänge.
2 Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stu
- dienkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
3 Der Direktorin oder dem Dire ktor kommen folgende Verant
- wortlichkeiten zu:
1. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
2. Durchführung der Leistungsnachw eise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbere ich zuständigen Dozentinnen und Dozenten,
3. Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Lei
- tenden Ausschusses,
4. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
- tinnen und Dozenten sowie Förder ung der Zusammenarbeit unter
- einander,
5. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5 MAS / CAS International Organisations
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6. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die zuzulassenden Teil nehmerinnen und Teilnehmer,
7. Teilnahme an den Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studienkommission mit beratender Stimme,
8. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die Er teilung der Lehr aufträge,
9. Ausarbeitung von Vorschläge n für Lehrprogramme und Lehrkon zepte und zur Qualitätssicherung,
10. Administrative Führung des Kreditpunktesystems,
11. Regelmässige Beurteilung der Kurse und der Dozierenden,
12. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet der Studiengänge.
Lehrkörper

§ 1

der Universität Zürich und ande ren Universitäten und Hochschulen sowie aus ausgewiesenen Praktikern.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Mitglieder der Rechtswi ssenschaftlichen Fakultät beste hen kein Anspruch und keine Verp flichtung zur Mitwirkung an den Studiengängen; eine Unterrichtstätig keit wird nicht an das Deputat angerechnet. III. Studiengang
Studienort

§ 10.

Die Studiengänge werden an der Universität Zürich abge halten. Teile des Programms können an einer in- und ausländischen Universität absolviert werden.
Module

§ 11.

Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Ei n Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrvera nstaltungen bestehen.
Kreditpunkte
-
system

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden nach dem Kreditpunkte system des European Credit Transfer System (ECTS) berechnet.
2 Ein Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Programm des
MAS-Studien
-
gangs

§ 13.

Das Programm des MAS-Studiengangs umfasst Studienleis tungen im Umfang von mindesten s 60 Kreditpunkten. Die Durchfüh rung des MAS-Studiengangs da uert mindestens 12 Monate.
6
415.615 MAS / CAS International Organisations Programm des CAS-Studien gangs

§ 14.

Das Programm des CAS-Studiengangs umfasst Studien
- leistungen im Umfang von mindes tens 10 Kreditpunkten. Die Durch
- führung erfolgt im Rahmen des MAS-Studiengangs und dauert min
- destens 6 Wochen. Anrechnung von im In- oder Ausland erwor benen Kredit punkten an den MAS-Studien gang

§ 15.

1 In Einzelfällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Anrechnung von maximal 20 Kreditpunkten aus ande ren äquivalenten in- oder aus
- ländischen Programmen an den MAS-Studiengang.
2 Die Anrechnung der an der Univ ersität Zürich im CAS-Studien
- gang erworbenen Kreditpunkte bei einer nachfolgenden Absolvierung des MAS-Studiengangs an der Univer sität Zürich ist ausgeschlossen. Anrechnung von im In- oder Ausland erwor benen Kredit punkten an den CAS-Studien gang

§ 16.

Eine Anrechnung aus anderen äquivalenten in- oder aus
- ländischen Programmen an den CA S-Studiengang ist nicht möglich. Aussertermin licher Einstieg

§ 17.

Ein ausserterminlicher Einstieg ist nur in begründeten Aus
- nahmefällen möglich. Für die Zulass ung gelten die Bestimmungen des

§ 4 sinngemäss.

Sprache

§ 18.

Der Unterricht wird in englischer Sprache abgehalten. IV. Leistungsnachweise Leistungs nachweis

§ 19.

1 Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer münd
- lichen und/oder einer schriftlichen Prüfung, einem Referat, einer Grup
- penarbeit, einem Kolloquium oder eine r schriftlichen Arbeit bestehen. Exkursionen können mittels Abgabe eines Protokoll s bewertet wer
- den.
2 Die Bewertung muss den Studier enden so bald wie möglich bekannt gegeben werden. Ein Berich tigungsverfahren kann unter den im einschlägigen Merkblatt angef ührten Voraussetzung en eingeleitet werden. Abschlussarbeit

§ 20.

1 Die Studierenden des MAS-St udiengangs haben je eine Abschlussarbeit zu verfassen, di e Voraussetzung für einen erfolg
- reichen Abschluss des MAS-Studiengangs ist.
7 MAS / CAS International Organisations
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2 Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbes serung innerhalb von maximal zwei Mona ten zurückgewiesen. Ei ne wiederum als unge nügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Die angenom mene Abschlussarbeit wird mit Kreditpunkten bewertet.
Benotung

§ 21.

Die Leistungsnachweise al ler Studierenden der Studien gänge sowie die Abschlussarbeit de s MAS-Studiengangs werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
Erteilung von
Kreditpunkten

§ 22.

1 Kreditpunkte werden erteilt, wenn das Modul zu mindes tens ¾ besucht worden ist und de r Leistungsnachweis als genügend bewertet worden ist.
2 Kreditpunkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Wiederholung

§ 23.

1 Ein als genügend bewerteter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden.
2 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachw eis in einem Pflichtmodul kann ein Ma l wiederholt werden.
3 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachw eis in einem Wahlmodul kann entweder ein Ma l wiederholt oder durch den Leis tungsnachweis in einem anderen Wa hlmodul ein Mal s ubstituiert wer den.
4 Bei Leistungsnachweisen in Wa hlmodulen sind während der Stu diengänge insgesamt maximal drei Fehlversuche gestattet.
5 Ein als ungenügend bewe rteter Leistungsnachweis muss innert zweier Monate ab Mitteilung des Nichtbestehens wiederholt werden.
Betrugs
-
handlungen

§ 24.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet, sich während der Durch führung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvol lständige Angaben ersc hlichen hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leis tungsnachweis oder die Abschluss arbeit als nicht bestanden oder eine n ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde der akademische Grad oder das Zertifikat bereits ver liehen, so wird dieser oder dieses auf Grund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige Urkund en werden eingezogen.
8
415.615 MAS / CAS International Organisations Abmeldung von Leistungs nachweisen

§ 25.

1 Tritt vor Beginn oder währe nd der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwinge nder, unvorhers ehbarer und unab
- wendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich – spätestens am Tag des Leistungsnachweises – ein schriftliches, begründetes und mit einer entspr echenden Bestäti
- gung (insbesondere är ztliches Zeugnis) verseh enes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Eine Leistung, zu der jemand ni cht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind, gilt als nicht bestanden und bleibt ohne Punktevergabe.
3 Die nachträgliche Annullierung eines mit oder ohne Erfolg abge
- legten Leistungsnachwei ses ist nicht möglich. Mitteilung der Studien resultate und Einsprache

§ 26.

1 Die Studierenden erha lten einmal pro Se mester eine Auf
- stellung über die bisher erworben en Kreditpunkte und die erzielten Noten.
2 Die Mitteilung unterliegt bezüg lich der im entsprechenden Semes
- ter erzielten neuen Leis tungsnachweise der Einsprache an den Leiten
- den Ausschuss. Die Einsprache ist der Direktorin oder dem Direktor innert 30 Tagen einzureichen.
3 Der Einspracheentschei d des Leitenden Aussc husses ist durch die Fakultät zu erwahren. Er unterli egt dem Rekurs an die Rekurskom
- mission der Zürcher Hochschulen. Endgültige Abweisung

§ 27.

Wer bei einem Pflichtmodul de n Leistungsnachweis bei der Wiederholung nicht besteht, bei de n Wahlmodulen die maximal zuläs
- sige Anzahl von Fehlversuchen überschreitet oder die Wieder
- holungsprüfung innerhalb der in §
23 angesetzten Frist von zwei Monaten nicht absolviert, wi rd endgültig abgewiesen. Grad «Master of Advanced Stu dies in Inter national Organi sations of the University of Zurich»

§ 28.

Der Grad «Master of Advance d Studies in International Organisations of the University of Zurich» wird verliehen, wenn min
- destens 60 Kreditpunkte erzielt wurden. Grad «Certifi cate of Advan ced Studies in International Organisations of the University of Zurich»

§ 29.

Das «Certificate of Advance d Studies in International Organisations of the University of Zurich» wird verliehen, wenn min
- destens 10 Kreditpunkte erzielt wurden.
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Schlussnote

§ 30.

1 Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit de n jeweiligen Kreditpunkten gewichtete n Mittel der Einzelnoten.
2 Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: über 5,5 summa cum laude (vorzüglich), über 5 magna cum laude (sehr gut).
Abschluss des
MAS-Studien
-
gangs

§ 31.

1 Nach erfolgreichem Abschl uss des MAS-Studiengangs wird den Absolventen eine Urku nde sowie ein Diploma Supplement übergeben.
2 Bei Nichterreichen de r für den erfolgreichen Abschluss benötig ten 60 Kreditpunkte erhält die Teil nehmerin oder der Teilnehmer des MAS-Studiengangs ein Dipl om (ab 30 Kreditpunkten).
Abschluss des
CAS-Studien
-
gangs

§ 32.

1 Nach erfolgreichem Abschluss des CAS-Studiengangs wird den Absolventen ein Zertifikat übergeben.
2 Bei Nichterreichen de r für den erfolgreichen Abschluss benötig ten 10 Kreditpunkte erhält die Teil nehmerin oder der Teilnehmer des CAS-Studiengangs einen Nachweis über die absolvierten Module. V. F i n a n z e n
Kursgeld

§ 33.

1 Die Studiengänge sind kost endeckend durchzuführen.
2 Das Studiengeld für den gesamten MAS-St udiengang wird für jeden Studiengang von der Studienkom mission festgelegt und beträgt zwischen Fr. 20
000 und Fr. 35
000.
3 Das Studiengeld für die Verleihung des Zertifikates auf Grund des erfolgreichen Abschlusses von zwei Modulen wird für jeden Stu diengang von der Studi enkommission fest gelegt und betr ägt zwischen Fr.
4000 und Fr.
7000. Der Besuch jedes weiteren Moduls umfasst einen Zusatzbetrag von zwischen Fr. 2000 und Fr. 5000.
4 Im Studiengeld sind sämtlich e Gebühren eingeschlossen.
5 Nach Empfang der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen vom Studiengang ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet.
Rechnung

§ 34.

1 Die Rechnungsperiode umfass t den Zeitraum vom 1. Ja nuar bis zum 31. Dezember.
2 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
2 .
10
415.615 MAS / CAS International Organisations VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 35.

Die vorliegende Verordnung tri tt am 1. Februar 2007 in Kraft und gilt ab dem Studiengang 2008.
1 OS 62, 38 .
2 LS 415.112 .
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