Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich
1 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
415.416.1 Verordnung für den LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich (vom 8. Dezember 2006)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeines
LL. M. Inter
-
nationales
Wirtschaftsrecht
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt den LL. M.-Studiengang Internatio nales Wirtschaftsrecht. Konkretisiere nde Bestimmungen dazu sind in Merkblättern enthalten.
2 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den LL. M.-Studien gang Internationales Wirtschaftsrecht durch.
3 Den erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen des Studien gangs wird der Titel «LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht» ver liehen.
Zielsetzung
§ 2.
1 Der LL. M.-Studiengang ist eine universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Te ilnehmenden auf dem Ge biet des internationa len Wirtschaftsrechts weiterzubilden . Er verbindet akademische Lehre und Forschung mit den Bedürfnis sen der juristischen Praxis.
2 Der Studiengang dient folgenden Zielen:
1. Wissenserweiterung, d. h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts;
2. Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung;
3. Wissensverwertung, d. h. Behandlung und Lösung aktueller Prob lemstellungen von Rechtsfragen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts.
Teilnehmerin
-
nen und
Teilnehmer
§ 3.
1 Der LL. M.-Studiengang richtet sich an Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit vertiefte Kenntnisse im Bereich des internationa len Wirtschaftsrechts erarbeiten wollen.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehm er verfügen über einen juris tischen oder gleichwert igen Hochschulabschlus s auf der Stufe eines Lizenziats oder Masters einer sc hweizerischen oder ausländischen Universität sowie über praktische Berufserfahrungen . In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Vo raussetzungen abgewichen werden.
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3 Die Anzahl der Studienplätze des LL. M.-Studiengangs ist beschränkt. Sollte die Zahl der An meldungen die Anzahl der zur Ver
- fügung stehenden Plätze übersteigen , so trifft der Leitende Ausschuss die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern gemäss einer von der Studienkommission er lassenen Richtlinie, welche das Aufnahme
- verfahren regelt.
4 Die Teilnehmerinnen und Teilne hmer des LL. M.-Studiengangs werden mit der Aufnahme an der Universität imma trikuliert und erhalten Zugang zu den universit ären Einrichtungen wie Mensa, Bibliotheken, Internet und Akademischer Sportverband.
5 Einzelne Teilnehmer können mittels vereinfachter Zulassung nur die Spezialisierungskurse besuchen; sie erhalten nach Beendigung der Kurse eine Bestätigung über die besuchten Module. II. Organisation Fakultät
§ 4.
1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät übt die Aufsicht über den LL. M.-Studiengang aus und ents cheidet über dess en berufsbeglei
- tende oder vollzeitliche Durchführung.
2 Sie wählt die Präsid entin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Studienkommission sowie des Leitenden Ausschusses und die Direktorin oder den Di rektor des LL. M.-Studiengangs.
3 Sie genehmigt die Grundzüge de s von der Studienkommission verabschiedeten Studienplans und ve rleiht den Titel «LL. M. Inter
- nationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich». Studien kommission
§ 5.
1 Die Studienkommission des LL. M.-Studiengangs besteht aus mindestens sieben Mitgliedern; Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder aus
- serordentliche Professorinnen und Professoren de r Rechtswissen
- schaftlichen Fakultät de r Universität Zürich; die Prodekaninnen oder Prodekane Lehre und Ressourcen sind von Amtes wege n Mitglieder der Kommission. Die übrigen Mitg lieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und juristischer Praxis. Ein Mitglied ist Absolventin oder Abso lvent des Studiengangs.
3 Die Mitglieder mit Ausnahme der Prodekaninnen oder Pro
- dekane werden auf vier Jahre gewä hlt; die Wiederwahl ist zulässig.
3 LL. M-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht
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4 Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Lehrplanes;
2. Aufsicht über den Leitenden Au sschuss und die Direktorin oder den Direktor;
3. Festsetzung der Kursgelder und Dozentenhonorare; Genehmigung des Budgets und der Jahresrechn ung; Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets;
4. Unterbreitung von Vo rschlägen an die Rech tswissenschaftliche Fakultät für die Wahl von Mitg liedern der Studienkommission, des Leitenden Ausschusses und der Dire ktorin oder des Direktors des Studiengangs;
5. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere durch die Fest legung von Zulassungsprinzipien , von Auswahlkriterien und von zu erbringenden Le istungsnachweisen;
6. Erlass eines Leitbild es für den Studiengang;
7. Ernennung von Beiräten mit jewe ils zwei Mitglied ern pro Speziali sierungskurs, welche die Direktorin oder de n Direktor bei deren Konzeption und Durchführung unterstützen;
8. Antrag an die Rechts wissenschaftliche Fakul tät zur Verleihung des Titels «LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht».
5 Die Studienkommission ist beschlus sfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbesc hlüsse sind möglich. Sie tagt bei Bedarf, zumindest ein Mal im Jahr.
Leitender
Ausschuss
§ 6.
1 Der Leitende Ausschuss best eht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der St udienkommission al s Vorsitz sowie zwei weite ren Mitgliedern de r Studienkommission.
2 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
3 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben:
1. Erteilung der Lehraufträge;
2. Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung;
3. Entscheid über die Entgegenna hme von Zuwendungen zur finan ziellen Unterstützung des Studien gangs (vorbehältlich des Finanz reglements der Universität Zürich);
4. Entscheidung über begründete Au snahmefälle für einen ausser terminlichen Einsti eg in den Studiengang;
5. Entscheid über Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen;
6. Entscheid über die Zulassung zum Studiengang;
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7. Entscheid über Einsprachen gege n die Bewertung von Leistungs
- nachweisen;
8. Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans zuhanden der Stu
- dienkommission;
9. Vorbereitung der Sitzun gen der Studienkommission. Direktorin oder Direktor
§ 7.
1 Die Direktorin oder der Direkt or des Studiengangs ist in der Regel Mitglied der Rechtswiss enschaftlichen Fakultät der Univer
- sität Zürich.
2 Sie oder er ist verantwortlich fü r die operationelle Führung des Studiengangs. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission ve rtritt sie oder er den Studiengang nach aus
- sen.
3 Der Direktorin oder dem Dire ktor kommen folgende Verant
- wortlichkeiten zu:
1. Organisation und Durchführung des Studiengangs;
2. Durchführung der Leistungsnachw eise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbere ich zuständigen Dozentinnen und Dozenten;
3. Erstellung des Budgets und de r Jahresrechnung zuhanden des Leitenden Ausschusses;
4. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozen
- tinnen und Dozenten sowie Förder ung der Zusammenarbeit unter
- einander;
5. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter;
6. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die zuzulassenden Teil
- nehmerinnen und Teil nehmer sowie über di e Anrechnung andern
- orts erworbener Kreditpunkte;
7. Teilnahme an den Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studienkommission mit beratender Stimme;
8. Antrag an den Leitenden Auss chuss über die Er teilung der Lehr
- aufträge;
9. Ausarbeitung von Vorschlä gen für Lehrprogramme und Lehr
- konzepte und zur Qualitätssicherung;
10. Administrative Führung des Kreditpunktesystems;
11. Regelmässige Beur teilung der Kurse und der Dozierenden;
12. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet des Studiengangs.
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Lehrkörper
§ 8.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und ande ren Universitäten und Hochschulen sowie aus ausgewiesenen Praktikern.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Mitglieder der Rechtswiss enschaftlichen Fakultät besteht kein Anspruch und keine Verpflic htung zur Mitwir kung am Studien gang; eine Unterrichtstätigkeit wird in der Regel nicht an das Deputat angerechnet. III. Studiengang
Module
§ 9.
1 Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Ei n Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrvera nstaltungen bestehen.
2 Es wird unterschieden zwischen – Pflichtmodulen: Module, die für alle Teilnehmenden eines Studien gangs obligatorisch sind; – Wahlmodulen: Module, die aus de m gesamten Angebot frei wähl bar sind.
Kreditpunkte
-
system
§ 10.
1 Die Studienleistungen werden nach dem Kreditpunkte system des European Credit Transfer System (ECTS) berechnet.
2 Ein Kreditpunkt entspricht ei ner durchschnittlichen studenti schen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Programm
§ 11.
Das Programm umfasst Studien leistungen im Umfang von insgesamt 70 bis 90 Kreditpunkten . Davon müssen zumindest 50 Kre ditpunkte in diesem Studiengang an der Universität Zürich erworben werden. Der Studiengang dauert vi er Semester und ist in einen Grund kurs sowie in parallel geführte Spezialisierungsku rse gegliedert.
Anrechnung
von im Ausland
erworbenen
Kreditpunkten
§ 12.
1 In Einzelfällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Anrechnung von maximal 20 Kreditpunkten aus ande ren äquivalenten in- oder auslän dischen Programmen.
2 Teile des Programms können an ei ner ausländischen Universität durchgeführt werden.
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415.416.1 LL. M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht Aussertermin licher Einstieg
§ 13.
Ein ausserterminlicher Einstieg ist nur für den Besuch der Spezialisierungskurse ohne Verleihung des Titels «LL. M. Internatio
- nales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich » sowie in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für die Zulassung gelten die Bestimmungen des §
3 sinngemäss. Sprache
§ 14.
Der Unterricht wird in deut scher und englischer Sprache abgehalten. IV. Leistungsnachweise Leistungs nachweis
§ 15.
1 Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer münd
- lichen und/oder einer schriftliche n Prüfung, einem Referat, einer Gruppenarbeit, einem Kolloquium oder einer schriftlichen Arbeit bestehen. Exkursionen können mittels Abgabe eines Protokolls be
- wertet werden.
2 Ein Modul gilt dann als besta nden, wenn der zugehörige Leis
- tungsnachweis als genügend bewertet wird. Die Bewertung muss den Teilnehmenden des Studi engangs sobald wie möglich bekannt gegeben werden. Ein Berichtigungsverfahren kann unter den im einschlägigen Merkblatt angeführten Vorausse tzungen eingeleitet werden. Abschlussarbeit
§ 16.
1 Die Teilnehmenden haben je eine Abschlussarbeit zu ver
- fassen, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Stu
- diengangs ist.
2 Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbes serung innerhalb von maximal zwei Mona ten zurückgewiesen. Eine wiederum als unge
- nügend qualifizierte Ar beit wird definitiv abgelehnt. Die angenom
- mene Abschlussarbeit wird mit Kreditpunkten bewertet. Benotung
§ 17.
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Erteilung von Kreditpunkten
§ 18.
1 Kreditpunkte werden erteilt, wenn der Leist ungsnachweis als genügend bewertet wird.
2 Kreditpunkte zu einem Modul werd en entweder vollständig oder gar nicht vergeben. Wiederholung
§ 19.
1 Als genügend bewertete Leistu ngsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflicht
- modulen kann ein Mal wiederholt werden.
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3 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachw eis in einem Wahlmodul kann entweder ein Ma l wiederholt oder durch den Leis tungsnachweis in einem anderen M odul ein Mal substi tuiert werden.
4 Bei Leistungsnachweisen in Wahlmodulen sind während des gesamten LL. M.-Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche gestattet.
5 Ein als ungenügend bewe rteter Leistungsnachweis muss innert zwei Monaten ab Mitteilung des Ni chtbestehens wiederholt werden.
Betrugs
-
handlungen
§ 20.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweis e unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder di e Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschl ichen hat, erklär t der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis ode r die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausges tellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde der akademische Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Fakultätsbesc hlusses aberkannt; al lfällige Urkunden wer den eingezogen.
3 Vorbehalten bleibt die Durchf ührung eines Disz iplinarverfah rens.
Abmeldung
von Leistungs
-
nachweisen
§ 21.
1 Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwinge nder, unvorhers ehbarer und unab wendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich – spätestens am Tag des Leistungsnachweises – ein schriftliches, begründetes und mit einer entspr echenden Bestäti gung (insbesondere är ztliches Zeugnis) vers ehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Ein Leistungsnachweis, zu dem je mand nicht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 1 erfü llt sind, gilt als nicht genügend bewertet und bleibt ohne Punktevergabe.
3 Die nachträgliche Annullierung eines mit oder ohne Erfolg abge legten Leistungsnachwei ses ist nicht möglich.
Mitteilung
der Studien
resultate und
Einsprache
§ 22.
1 Die Teilnehmenden erhalten einmal pro Se mester eine Aufstellung über die bisher erwo rbenen Kreditpunkte und die erziel ten Noten.
2 Die Mitteilung unterliegt bezüglich der im entsprechenden Semes ter erzielten neuen Leis tungsnachweise der Einsprache an den Leiten den Ausschuss. Die Einsprache ist in nert 30 Tagen der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.
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3 Der Einspracheentschei d des Leitenden Aussc husses ist durch die Fakultät zu erwahren und unterli egt dem Rekurs an die Rekurs
- kommission für die Zürcher Hochschulen. Endgültige Abweisung
§ 23.
Wer bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung nicht besteht, bei den Wahlmodulen die maximal zulässige Anzahl von Fehlversuchen überschreitet, oder die Wiederholungsprüfung inner
- halb der in §
19 genannten Frist von zwei Monaten nicht absolviert, wird endgültig abgewiesen. Titel «LL. M. Internationales Wirtschafts recht»
§ 24.
1 Der Titel «LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht» wird verliehen, wenn mindestens 70 Kreditpunkte erzielt wurden.
2 Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit den jeweiligen Kre
- ditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten.
3 Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: über 5.5 summa cum laude (vorzüglich), über 5 magna cum laude (sehr gut).
§ 25.
1 Nach erfolgreichem Abschlus s des Studienganges wird den Absolventen eine Titel-Urkunde sowie ein Diploma Supplement über
- geben.
2 Bei Nichterreichen de r für den erfolgreichen Abschluss benötig
- ten 70 Kreditpunkte erhält die ode r der Teilnehmende des Studien
- gangs ein Diplom (ab 30 Kreditpunk ten) oder ein Zertifikat (ab 10 Kreditpunkten). V. F i n a n z e n Kursgeld
§ 26.
1 Der LL. M.-Studiengang ist kostendeckend durchzuführen.
2 Das Kursgeld für das gesamte Programm wird für jeden Stu
- diengang von der Studi enkommission fest gelegt und betr ägt zwischen Fr.
25 000 und Fr.
50 000. Im Kursgeld si nd sämtliche Gebühren ein
- geschlossen.
3 Nach Empfang der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen vom Programm ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet.
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Rechnung
§ 27.
1 Die Rechnungsperiode umfass t den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
2 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
2 . VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28.
1 Die vorliegende Verordnung tri tt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und gilt ab dem Studiengang 2006/2008.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für das Nach diplomstudium in internationalem Wi rtschaftsrecht an der Universität Zürich vom 16. April 1996 aufgehoben.
1 OS 62, 4 .
2 LS 415.112 .
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