Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                            1 Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Schaffhausen und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.46 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich be treffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 25. Oktober 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Mit  dem  Regierungsrat  des  Ka ntons  Schaffhausen  wird  eine Vereinbarung  betreffend  die  Aufsic ht  über  Einrichtungen  der  beruf lichen Vorsorge abgeschlossen. II.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 590 ; ABl 2006, 1819 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            831.46 Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Schaffhausen und Zürich Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. September 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 / 25. Oktober 2006) Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren: Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  Zürich  erfüllt gegenüber  den  Einrichtungen der  beruflichen  Vorsorge  mit  Sitz im  Kanton  Schaffhausen  die  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben der kantonalen Aufsichtsbehör de im Sinne von Art. 61 und 62 des  Bundesgesetzes  über  di e  berufliche  Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Aufsicht). Entschädigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  Schaffhausen  schuldet  dem  Kanton  Zürich  keine Entschädigung. Anwendbares Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsicht wird nach Bunde srecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausge übt. Für Schäden, die Angestellte des  Kantons  Zürich  im  Zusammenha ng  mit  der  Aufsicht  verursacht haben,  haftet  ausschliesslich  der Kanton  Zürich  nach  seinem  Haf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsrecht. Auskunft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton  Zürich  im  Einzelfall  Auskun ft  über  die  Aufsicht  über  eine  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  Zürich  erstattet  de m  Kanton  Schaffhausen  jährlich Bericht über die Aufsicht. Änderung, Aufhebung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Vereinbarung kann jederz eit in gegenseitiger Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkunft geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder  Kanton  kann  die  Vereinba rung  unter  Einhaltung  einer Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  au f  das  Ende  eines  Kalenderjahres auflösen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 Der  Kanton  Schaffhausen  übergib t  dem  Kanton  Zürich  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig die für die Aufsicht erforderlichen Akten.