Reglement für den Instrumental- und Sologesangsunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 R – Instrumental- und Sologesangsunterricht an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Reglement für den Instrumental- und Sologesangsunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 6. Juli 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Instrumentalunterricht ist Bestandteil des Fachs Musik. Studierende  ohne  Diplomfach  Mu sik  können  keinen  Instrumental- oder Sologesangsunterricht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Instrumentalunterricht  wird mit  einer  Prüfung  abgeschlos sen, deren Note ein Bestandt eil der Diplomnote Musik ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und fakultativer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumental
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  obligatorischen  Instrume ntalmodule  (Schulpraktische Liedbegleitung)  werden  von  Dozi erenden  der  Pädagogischen  Hoch schule Zürich (PHZH) erteilt. Zusä tzlich wird fakultativer Instrumen tal- oder Sologesangsunterricht ange boten, der an de r PHZH oder an einem  der  Kooperationsinstitute  der  PHZH  stattfinden  kann.  Die Zuteilung erfolgt über das Re ssort Instrumentalunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  obligatorischen  Instrumental module  stehen  in  einem  engen Zusammenhang  mit  der  Fachdidakt ik  Musik.  Die  schulpraktische Liedbegleitung bildet einen Schwer punkt. Für diesen obligatorischen Unterricht  ist  ein  Harmonieinstrument  zu  wählen  (Klavier,  Gitarre oder Akkordeon).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im fakultativen Unterricht können auch andere Instrumente oder Sologesang  gewählt  werden.  Die  Liste  der  angebotenen  Instrumente wird vom Ressort Instrumentalunterricht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Instrumental-  und  Sologesangs unterricht  wird  in  der  Regel als Einzelunterricht während 14 Wo chen des Semesterbetriebs durch geführt. Eine Lektion dauert 45 Mi nuten. Fakultative Module, die auf die obligatorischen Module vorberei ten, werden in Kleingruppen von zwei  bis  drei  Persone n  durchgeführt.  Pro  Se mester  können  maximal zwei Module besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die PHZH stellt keine Instrumente zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.5 R – Instrumental- und Sologes angsunterricht an der PHZH Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der obligatorische Instrumentalunterricht ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht können die  Studierenden  der  Studiengän ge  Kindergarten,  Kindergarten-/ Unterstufe  und  Primarst ufe zwei Module unentgeltlich und vier wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Module ge gen eine Gebühr v on Fr. 500 besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende des Studiengangs Sekundarstufe I können im fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tativen Instrumental- und Sologes angsunterricht zwei Module unent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geltlich und fünf weitere Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende eines Ergänzungsstud iums im Fach Musik können im fakultativen  Instrumental-  und  Solo gesangsunterrich t  zwei  Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gebühren vers tehen sich pro Modul und Semester. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für  die  fakultativen  Vorbereitungsmodule,  die  obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen  Instrumentalmodule  und  den fakultativen  Instrumental-  und Sologesangsunterricht  ist  eine  An meldung  erforder lich.  Die  Anmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung ist verbindlich und muss auf je des Semester hin erneuert werden. Die  Anmeldefristen,  die  vom  Ress ort  Instrumentalunterricht  publi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert werden, sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Abmeldungen,  die  nach  Abla uf  der  Anmeldefrist  erfolgen, bleibt  die  Gebühr  von  Fr.  500  ge schuldet.  Studierenden  im  fakulta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Instrumental- oder Sologesan gsunterricht kann das Prorektorat Ausbildung, sofern die Umstände di es rechtfertigen, anstelle der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bühr die Semesterkosten in Rechnung stellen (Fr. 1680 pro Semester). Unterrichts besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Studierende,  die  für  den  In strumental-  und  Sologesangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht  angemeldet  sind,  sind  verpflichtet,  diesen  regelmässig  zu besuchen und sich darauf vorzubereit en. Wird der Unterricht mehr als zweimal pro Semester ni cht besucht, ist die Dozentin oder der Dozent verpflichtet,  das  Ressort  Instrumentalunterricht  umgehend  zu  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ab der dritten Absenz werden di e Kosten für diese und alle wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren  nicht  besuchten  Lektionen den  betroffenen  Studierenden  in Rechnung  gestellt  (Fr.  120  pro Lektion).  Bei  begründeten  Abwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten,  z. B.  infolge  gesundheitlich er  Beeinträchtigungen  oder  Mili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tärdienst,  kann  das  Ressort  Instru mentalunterricht  die  betroffenen Studierenden aufgrund en tsprechender Belege v on der Kostenpflicht befreien.  Über  weitere  Folgen  entscheidet  das  Prorektorat  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 R – Instrumental- und Sologesangsunterricht an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das  Prorektorat  Ausbildung  er lässt  weitere Bestimmungen zum  Instrumental-  und  Sologesangs unterricht  (z. B.  Verteilung  der Module  auf  die  verschiedenen  Semest er,  Anzahl  der  obligatorischen Module,  Inhalt  der  Module,  Leis tungsnachweise,  ECTS-Punkte)  und legt die Prüfungsm odalitäten und -anf orderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ab Herbst semester  2009  in  die  PHZH  eintreten  oder  einem  Studiengang  ab Herbst 2009 zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Studierende,  die  im  Herbst semester  2009  ein  Ergänzungs studium  im  Fach  Musik  aufnehmen, kommt  noch  das  Reglement  für den Instrumentalunterricht vom 6. November 2006 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  den  1.  September  2009  in  Kraft und wird in der kantonalen Gesetz essammlung und im Internet publi ziert. Es ersetzt das Re glement für den Instrume ntalunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 473 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .