Reglement zum ausserschulischen Praktikum
                            1 Reglement zum ausserschulischen Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum (vom 6. November 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung der Päda gogischen Hochschule, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  3  des  Gesetzes über  die  Pädagogische  Hoch schule vom 25. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Im ausserschulischen Prakti kum gewinnen St udierende Ein blick in ein ausserschulisches Beru fsfeld und dessen soziale Bedingun gen. Sie sammeln Er fahrungen ausserhalb des Schulfelds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das ausserschulische Praktikum wird von den Studierenden organisiert  und  darf  die  übrigen  Ve rpflichtungen  des  Studiums  nicht tangieren. Es wird em pfohlen, das Praktikum vo r Beginn des Studiums zu  absolvieren  und  sich  bei  Zweif eln  über  die  Anerkennung  bei  der Kanzlei zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das ausserschulische Praktikum dauert bei einem Beschäf tigungsgrad von 100% drei Monate. Es kann in maxima l drei verschie dene Arbeitseinsätze aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Beschäftigung  im  Rahmen  einer  Teilzeitstelle  wird  aner kannt,  sofern  deren  Umfang  und  Daue r  einer  Vollzeitst elle  von  drei Monaten entsprechen. Der Beschä ftigungsgrad muss mindestens 20% betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au ss er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Grundsätzlich  werden  Prakti ka  und  Arbeitseinsätze  aus allen ausserschulischen Bereichen an erkannt. Voraussetzung bildet eine Anstellung. Bei einem Sozialeinsatz oder einer Au-pair-Stelle muss es sich  um  einen  von  eine r  Organisation  vermitte lten  und  bestätigten Einsatz handeln. Eine Anstellung in einem Hort oder in einer Krippe wird anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  angerechnet  werden  Besu che  von  Schulen  und  Kursen sowie  alle  Tätigkeiten  im  schulisc hen  Bereich.  Im Zweifelsfall  ent scheidet die Departementsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Militärdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wer  Militärdienst  geleistet  ha t,  kann  sich  maximal  sechs Wochen als ausserschulisches Praktikum anrechnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  ausserschulische  Praktikum  muss  mit  einer  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Bestätigung  des  Arbeitgebe rs  (z. B.  Arbeitszeugnis,  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverfügung)  nachge wiesen  werden,  aus  de r  Tätigkeit,  Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsgrad und Dauer des Pr aktikums hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Bestätigung ist zusammen mit dem von der PHZH bereit gestellten Formular einzureichen. Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die   Studierenden   sind   währe nd   ihres   ausserschulischen Einsatzes an der PHZH nicht versichert und für die Abrechnung von Sozialversicherungsleist ungen gegebenenfalls se lber verantwortlich. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das  Reglement  tritt am  1.  Januar  2007  in  Kraft  und  ersetzt das provisorische Reglement vom 3. April 2001. Es wird in der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Gesetzessa mmlung und im Intranet der PHZH publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS  61,  597 .  Vom  Schulrat  der  Pädagogischen  Hochschule  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.41 .