Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht)
Nr. 540p Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) vom 20. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversiche rungsrecht der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht, im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot im Bereich der Rechtswissen
- schaft. Der Lehrgang wird von der Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakul
- tät, Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG), in Kooperation mit dem Verein «HAVE, Zentrum für Haftpflicht-, Privat- und Sozialversicherungsrecht» (im Folgenden: Verein) durchgeführt.
2 Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Krankenversiche
- rungsrechts.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-074
2 Nr. 540p
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht der Universität Luzern».
2 Die Universität Luzern überträgt dem Zentrum für Recht und Gesundheit die Kompe
- tenz, gemeinsam mit dem Verein die Einzelheiten des Lehrgangs in einer Wegleitung zu regeln.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität.
2
§ 3
Leitung
1 Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer oder zwei Personen aus der Rechtswissenschaft und aus der Rechtspraxis.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt mindestens eine Professorin oder einen Professor mit ausgewiesenen Fachkenntnissen im Bereich des Krankenversicherungsrechts mit zeitlich unbefristeter Anstellung für die Studienleitung.
3 Der Verein bestimmt mindestens eine Person aus der Rechtspraxis mit ausgewiesener Erfahrung im Bereich des Krankenversicherungsrechts für die Studienleitung.
4 Die Studienleitung kümmert sich um akademische und übergeordnete organisatorische Fragen des Studienbetriebs wie: a. Bestimmung von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden, b. Festlegung der Kursthemen und des Fächerkatalogs, c. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, d. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Dozierenden, e. Ansprechpartner für Studierende, f. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit der Programmleitung).
5 Die operative Leitung des Lehrgangs (Programmleitung) obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Vereins. Die Programmleitung pflegt einen regelmässigen und konstruktiven Austausch mit der Leitung der Weiterbildungsakademie.
6 Die Programmleitung kümmert sich um operative Fragen des Studienbetriebs, wie: a. Organisation und Leitung des Lehrgangs, soweit nicht die Studienleitung zustän
- dig ist, b. Erstellung von Budget und Jahresrechnung, c. Organisation der Marketing- und Verkaufsaktivitäten, d. Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Studienleitung, e. betriebliche Qualitätssicherung.
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2 Zulassung
§ 4
Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Personen, die im Bereich des Krankenversicherungsrechts eine Spezialisierung anstreben oder ihre Fachkenntnisse vertiefen wollen.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor, Master oder Lizentiat) an einer Universität oder Fachhochschule oder ein Anwaltspatent sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu Fragen der Krankenversicherung.
3 Bei gleichwertiger Qualifikation, insbesondere bei über zweijähriger Berufserfahrung mit Bezug zu Fragen der Krankenversicherung, kann eine Aufnahme «sur dossier» er
- folgen.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt gemäss Ausschreibung des Kurses. Die Anmeldegebühr beträgt
100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnisse, d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung auf Vorschlag der Programmleitung.
2 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
- behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel
- stehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.
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3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Kurse des Lehrgangs werden je nach Verfügbarkeit von Räumlichkeiten teilweise an der Universität Luzern und teilweise an anderen Orten durchgeführt. Die Unter richtssprache ist Deutsch.
§ 9
Kurse
1 Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen der Krankenversicherung.
2 Das Ziel des Lehrgangs besteht darin, dass die Teilnehmenden vertiefte Kenntnisse und praxisrelevantes Wissen im Bereich des Krankenversicherungsrechts erwerben. Die Teilnehmenden sollen krankenversicherungsrechtliche Probleme erkennen und analysie ren können sowie in der Lage sein, zu diesen mithilfe der geltenden Rechtsgrundlagen Lösungen zu erarbeiten.
3 Der Lehrgang umfasst fünf Module. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskus
- sionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt.
4 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal zehn Monate.
5 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller fünf Module vor
- aus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.
6 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent der Lektionen von der Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässi
- gung der Kursgelder.
7 Näheres wird in der Wegleitung geregelt.
§ 10
Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit 10 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
4 Leistungsnachweise
§ 11
Zweck und Prüfungsstoff
1 Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Damit sollen die Teilnehme
- rinnen und Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass sie das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf kon
- krete Fragestellungen in der Lage sind.
2 Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusam
- men.
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3 Die Einzelheiten, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsmodus und die zulässigen Hilfsmittel, regelt die Wegleitung.
§ 12
Verhinderung
1 Wer der Schlussprüfung ohne wichtigen Grund fernbleibt, hat sie nicht bestanden.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Stu
- dienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Un
- terlagen anzufügen, die die Verhinderung nachweisen.
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach § 11 Absatz 2.
§ 13
Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 10 ECTS-Kredit
- punkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversi
- cherungsrecht der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissen
- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern und des Vereins ausgestellt.
2 Die Zertifikatsurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie eines Vorstandsmitglieds des Vereins.
§ 14
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse folgendermassen gesichert: a. die Kursleiterinnen und Kursleiter werden von der Studienleitung ausgewählt, b. jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert, c. die Dozierenden werden evaluiert, d. die Schlussprüfung wird evaluiert.
5 Kursgelder
§ 15
Höhe
1 Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Diplom- und Prüfungsgebühren werden in der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen Schulgeldverordnung
3 erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung un
- terbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.
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2 Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für den Lehrgang decken.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.
§ 16
Fälligkeit
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2 Der Verein setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Nichtbezahlung innert dieser Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbil
- dung.
6 Rechnungsführung
§ 17
Zuständigkeit
1 Die Rechnungsführung für den Lehrgang erfolgt durch den Verein. Die Schlussrech
- nung für einen Lehrgang wird der Weiterbildungsakademie, der Studienleitung und dem Vorstand des Vereins zur Kenntnis gebracht.
2 Die Mitglieder der Studienleitung können jederzeit in die Rechnung Einsicht nehmen.
§ 18
Entschädigungen und weitere Kosten
1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Studienleitung, der Dozierenden und der für den Lehrgang tätigen Mitarbeitenden des Vereins werden im Rahmen der geltenden Re
- gelungen der Universität Luzern in der Wegleitung geregelt. Die Entschädigungen wer
- den dem Verein in Rechnung gestellt und von diesem ausbezahlt.
2 Die Entschädigung für die indirekten, zentralen Kosten der Universität Luzern wie Raum-, Infrastruktur- und Administrationskosten und eines Anteils an die Overheadkos
- ten der Weiterbildungsakademie richtet sich nach den geltenden Regelungen der Univer
- sität Luzern.
§ 19
Überschüsse und Defizite
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten eines Lehrgangs gedeckt sind.
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2 Auf Antrag der Studien- und Programmleitung kann der Verein durch die Verbuchung von Gewinnen Rücklagen auf das Eigenkapital im Umfang von maximal einem Jahre
- sumsatz tätigen. Die entsprechenden Rücklagen können zu folgenden Zwecken einge
- setzt werden: a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchfüh
- rungen, b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote, c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
3 Die Verteilung der darüber hinaus gehenden Gewinne werden im Rahmen der gelten
- den Regelungen der Universität Luzern in der Wegleitung geregelt.
4 Im Verlustfall kommen nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen die Ansätze zur Gewinnverteilung zum Tragen.
7 Schlussbestimmungen
§ 20
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
4 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
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8 Nr. 540p Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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Nr. 540p
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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