Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Square Kilometre Array Observatory über den Beitritt der Schweiz zum Square Kilometre Array Observatory
Abgeschlossen am 17. Dezember 2021 In Kraft getreten am 19. Januar 2022 (Stand am 19. Januar 2022)
Die Schweiz und das Square Kilometre Array Observatory (nachfolgend als «SKAO» bezeichnet), errichtet durch das Abkommen zur Gründung des Square Kilometre Array Observatory ¹ (Anhang 1) und dessen Anhänge, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten sowie das Finanzprotokoll, die am 15. Januar 2021 in Kraft getreten sind (nachfolgend insgesamt als «das Abkommen» bezeichnet), haben
In Anbetracht dessen, dass gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens ein Staat, der durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten in das SKAO aufgenommen wird, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Foreign, Commonwealth and Development Office, London) Mitglied des SKAO und Vertragspartei des Abkommens wird;
In Anerkennung der Tatsache, dass der Beitritt der Schweiz für die bestehenden Mitglieder des SKAO zusätzliches Fachwissen, neue Zusammenarbeits- und Kooperationsmöglichkeiten sowie zusätzliche Fähigkeiten, Ressourcen und Beiträge mit sich bringt, die die im Abkommen beschriebenen Ziele weiter fördern werden;
In Erwägung, dass der Beirat an seiner vierten Tagung vom 14.‒15. Oktober 2021 der Aufnahme der Schweiz einstimmig zugestimmt hat;
In Anbetracht der am 8. Juni 2021 unterzeichneten Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) und dem SKAO;
Angesicht s des Entscheids des Beirats zur Festlegung des jährlichen Finanzbeitrags der Schweiz durch im Abkommen definierte Finanzierungspläne, im Einklang mit dem an der dritten Beiratstagung vom 24.‒25. Juni 2021 genehmigten Finanzierungsplan für Bau und Betrieb (COFS);
In Erwägung, dass das SKAO bemüht ist, die Aufträge so gerecht wie möglich unter den Mitgliedstaaten zu verteilen, und sich folglich nach besten Kräften dafür einsetzen wird, Schweizer Unternehmen und Institutionen jegliche Unterstützung und Hilfsmittel bereitzustellen, damit diese an Ausschreibungen des SKAO teilnehmen können;
Überzeugt, dass der Beitritt der Schweiz zur Verwirklichung der im Abkommen festgelegten Ziele beiträgt;
folgendes vereinbart:
¹ SR 0.425.51
Art. 1 Zweck
Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für den Beitritt der Schweiz zum SKAO festzulegen und Vertragspartei des Abkommens zu werden.
Art. 2 Mitgliedschaft im SKAO
¹ Die Schweiz wird Mitglied des SKAO und Vertragspartei des Abkommens ab dem Datum des Beitritts zum Abkommen gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung (nachfolgend als «Datum des Beitritts zum Abkommen» bezeichnet).
² Als Mitglied des SKAO hat die Schweiz alle Rechte, Vorteile und Pflichten, die den Mitgliedern des SKAO gemäss dem Abkommen und seinen Richtlinien und Verfahren zukommen, einschliesslich der vollen Beteiligung im Beirat und bei dessen Entscheidungsfindung sowie, sobald das SKA betriebsbereit ist, des Zugangs zu den wissenschaftlichen Programmen des SKAO für seine Gemeinschaft gemäss der Zugangspolitik und den Zugangsverfahren des SKAO.
³ Die Schweiz hat in Bezug auf Beschlüsse und Entschliessungen des Beirates oder eines von ihm beauftragten Hilfsorgans sowie in Bezug auf alle vom SKAO abgeschlossenen Abkommen dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitgliedstaaten.
Art. 3 Finanzieller Beitrag
¹ Die finanziellen Beiträge der Mitglieder zum SKAO werden in Finanzierungsplänen festgelegt, wie im Abkommen beschrieben. Die Schweiz erklärt sich bereit, während der zehnjährigen Laufzeit des COFS gemäss dem nachfolgenden Absatz zu den Tätigkeiten des SKAO beizutragen.
² Der Gesamtbeitrag der Schweiz beläuft sich auf 26 Millionen Euro (Preise von 2021), die in Form eines Barbeitrags an die allgemeinen Ausgaben und Betriebskosten des SKAO ausgerichtet werden. Der Gesamtbeitrag der Schweiz von 26 Millionen Euro beinhaltet die Ausgangsfinanzierung der EPFL in der Höhe von 0,5 Millionen Euro gemäss der zwischen der EPFL und dem SKAO am 8. Juni 2021 unterzeichneten Zusammenarbeitsvereinbarung.
³ Das geplante Finanzierungsprofil, ohne den EPFL-Beitrag von 0,5 Millionen Euro, sieht wie folgt aus:
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | Total |
Mio. € | 2.03 | 1.77 | 2.15 | 2.15 | 2.90 | 2.90 | 2.90 | 2.90 | 2.90 | 2.90 | 25.50 |
⁴ Die Schweiz stimmt der Indexierung ihrer finanziellen Beiträge entsprechend den Ergebnissen der Berechnung des Verbraucherpreisindexes zu und sichert damit ihren Anteil am Projekt und den späteren wissenschaftlichen Zugang zum SKAO.
Art. 4 Inkrafttreten
¹ Diese Vereinbarung tritt am Datum des Beitritts zum Abkommen in Kraft.
2 Der Beitritt zum Abkommen wird für die Schweiz gemäss Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (Foreign, Commonwealth and Development Office, London) wirksam.
Art. 5 Streitbeilegung
Wird bei einer Streitigkeit zwischen dem SKAO und der Schweiz über die Anwendung oder Auslegung dieser Beitrittsvereinbarung keine gütliche Beilegung erzielt, so findet Artikel 14 des Abkommens Anwendung.
Art. 6 Anhänge
¹ Das Abkommen mit seinen beiden Anhängen (Anhang A «Protokoll über Vorrechte und Immunitäten» und Anhang B «Finanzprotokoll») ist als Anhang 1 integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. In Bezug auf Anhang A des Abkommens wird die Schweiz von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vorrechte und Immunitäten nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder ständig in der Schweiz ansässige Personen auszudehnen, wie in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 des erwähnten Anhangs vorgesehen.
² Die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) und dem SKAO bildet Anhang 2 dieser Vereinbarung.
Geschehen in Bern und Jodrell Bank am 17. Dezember 2021 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.
Für Martina Hirayama | Für Philip Diamond |
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