Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebie... (0.423.94)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Wärmeübertragung und Wärmeaustausch

Abgeschlossen in Paris am 28. Juni 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. k des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Wärmeübertragung und Wärmeaustausch «(das Programm»), wie es in diesem übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm³ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf dem das Programm durchgeführt wird;
in Erwägung, dass die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung und Demonstration, sowie dem Informationsaustausch betreffend rationelle Energieverwendung bei Wärmeübertragung und in Wärmeaustauschern.
(b)   Durchführungsmethode. Die vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten-Nutzen-Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung bei Wärmeübertragung und in Wärmeaustauschern vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von Jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält.
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an, jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr bezeichnete Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre, der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
(3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen. Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften ermittelt sich bei Sitzungen des Programmausschusses folgendermassen: Die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e)   Abstimmung.
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen;
(ii) Wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungs­regelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a)   Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen.
Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter die Bestimmungen des einschlägigen Anhangs fallen:
(1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer zu vollziehen.
(2) Der Projektleiter soll zugunsten der Teilnehmer den Rechtsanspruch auf alle geschützten Rechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu tragen.
(c)   Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im Voraus davon schriftlich benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Vertragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet und
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g)   Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen geschützten Rechte zu übertragen.
(h)   Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die angeforderten Informationen über das Projekt zu liefern und jedes Jahr – spätestens zwei Monate nach Ende des Rechnungsjahres – einen Bericht über den Stand des Projekts zu unterbreiten.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung. Jede Projektleitung ist dem Programmausschuss für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.
Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls sich die Dienste von Personal zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlöhnen und unterliegt, ausser wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlöhnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien . Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise- und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen . Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (z. B. in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)   Finanzielle Regelungen; Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget- und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Aufstellung der Mindestaufwandshöhe, von der an eine Genehmigung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben zu gewährleisten, wenn sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Organisation des Projekts völlig vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift der Einkünfte zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus dem Projekt erwachsen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e)   Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so ist, sofern der Programmausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach den folgenden Bestimmungen Buch zu führen:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen, nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen, des Materials oder des geistigen Eigentums die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt), solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln. Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Projektleiter in der Währung seines Landes und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Massgabe folgender Bestimmungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h)   Hilfsdienste. Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann dieser für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste beistellen, wobei deren Kosten, einschliesslich der allgemeinen Unkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i)   Abgaben. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnliche Abgaben (ausser Einkommenssteuern), die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projektes entstandene Auslagen zu entrichten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten., die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung. Jede Vertragschliessende Partei ist berechtigt, die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen auf eigene Kosten zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen; verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, welche auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
Es wird erwartet, dass für jedes gemäss dem vorliegenden Übereinkommen vereinbarte Projekt die einschlägige Anlage Bestimmungen über Information und geistiges Eigentum enthält. Die vom Verwaltungsrat der Agentur am 21. November 1975 genehmigten Allgemeinen Richtlinien betreffend Information und geistiges Eigentum sind bei der Ausarbeitung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstigen Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts, diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts anzulasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projekts.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien. Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, dass es der Projektleiter versäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihr nach Absatz (b) oben obliegen könnte, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Projektleiters bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jeder Teilnehmer hat die zuständigen Behörden seines Landes (oder seiner Mitgliedstaaten im Falle einer internationalen Organisa­tion) zu ersuchen, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu trachten, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richt­linien soll dieses Übereinkommen nicht berühren, sondern es bleibt gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sind einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgaben übernehmen. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung benannten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessende Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie bei der Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und bei der Annahme aller dazu erfolgenden späteren Änderungen in Kraft.
(b)   Beitritt neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD-Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen gemäss Verein­barung mit dem einstimmig handelnden Programmausschuss beteiligen.
(d)   Beitritt neuer Projektteilnehmer. Jede Vertragschliessende Partei kann sich mit Zustimmung der Teilnehmer an einem Projekt an diesem beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung an den Exekutivdirektor hinsichtlich der Teilnahme an dem entsprechenden, das Projekt betreffenden Anhang sowie der Annahme aller späteren Änderungen dieses Anhangs in Kraft.
(e)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst- oder Sachleistungen) an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung benannte Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz(a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(g)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens ein Jahr nach Abschluss dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschliessenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget aufgrund eines solchen Rücktritts entsprechend anzupassen sind.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (g) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei benannt worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu bezeichnen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie ab jenem Zeitpunkt zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung hinsichtlich der Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge abgibt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Bezüglich einer Vertragschliessenden Partei, welche ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnisse spezifiziert und sich auf diesen Absatz beruft, nicht erfüllt, kann der Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter aufrechterhalten, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien bzw. den Tei l nehmern. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen.
Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projekts bzw. deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projektes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zustehenden Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zwecke gilt auch eine frühere Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei.
(d)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit einstimmig geändert werden; ebenfalls kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit auf einstimmigen Beschluss der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden.
Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Tellnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 28. Juni 1977.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Grossflächige Wärmeübertragung

1. Hintergrund und Zielsetzung
(a)   Hintergrund. Grosse Oberflächen werden häufig verwendet in Systemen zur Rückgewinnung der Wärme von Verbrennungsprodukten, in industriellen Wärmeaustauschern und auch in zahlreichen Hausgeräten. In all diesen Fällen führt eine erhöhte Effizienz automatisch zu verbesserter Nutzung der vorhandenen Energie. Anderseits kann eine erhöhte Effizienz auch zur Konstruktion kleinerer Einheiten führen, die nicht nur anpassungsfähiger, sondern durch Optimierung auch leistungsfähiger werden. Das Konzept ist nicht neu, und viel Arbeit ist mit verschiedenen Auslegungen unter sauberen Verhältnissen bereits geleistet worden, doch liegen nur ungenügende Daten vor über Betriebsprobleme, wie sie etwa durch Verschmutzung und Einfluss der Feuchtigkeit hervorgerufen werden. Moderne experimentelle und theoretische Methoden können jedoch zu neuen Erkenntnissen und verbesserten Oberflächen und die Einsicht in die Notwendigkeit einer rationellen Energieverwendung zu vermehrter Anwendung von Grossflächen führen.
(b)   Zielsetzung. Die Ziele dieses Projekts sind:
(1) Die Anwendung von modernen experimentellen und analytischen Techniken, um die grundlegenden Kenntnisse der Wärmeübertragung auf ausgedehnten Oberflächen zu erweitern und zu vertiefen. Diese Techniken sollten Strömungsmessungen in Gasen mit Lasern, Infrarot-Thermometrie, holographische Methoden und Methoden für Modellstudien an turbulenten Strömungen umfassen.
(2) Die Beschaffung neuer Daten für grossflächige Systeme, welche zu einer verbesserten Auslegung der Systeme führen. Diese Daten sollten sich nicht nur auf Wärmeübertragung und Druckabfall beschränken, sondern auch Daten über Betriebsprobleme wie Feuchtigkeit, Vereisung, Teilchenerosion und Pulsationen einschliessen.
(3) Versuche zur Entwicklung neuer Formen von grossflächigen Systemen mit besonderer Rücksicht auf Anwendungs- und Herstellungsprobleme.
2. Mittel
Die für dieses Projekt durchzuführenden Arbeiten zerfallen in die drei folgenden Unterprojekte:
(a)   Unterprojekt 1: Mechanistische Studien über das Verhalten von grossflächigen Wärmeübertragungssystemen (Verantwortlicher Teilnehmer: der Nationale Schwedische Rat für Technische Entwicklung). Dieser Teil der Arbeit bezweckt ein besseres Verständnis der Wärmeübertragung auf grossen Flächen (von Körpern mit eingeschränkter Wärmeleitfähigkeit) im Hinblick auf eine verbesserte Auslegung. Die Arbeit umfasst theoretische und experimentelle Studien der Konvektions- und Leitungsprobleme, einschliesslich Infrarot-Messungen der Temperaturverteilung. Im Einverständnis mit dem Programmausschuss können bei der Durchführung dieser Arbeit auch andere mechanistische Aspekte der grossflächigen Wärmeübertragung berücksichtigt werden.
(b)   Unterprojekt 2: Studien über das Verhalten von praktisch verwendeten grossfl ä chigen Systemen (Verantwortlicher Teilnehmer: United Kingdom Atomic Energy Authority). Dieses Programm umfasst folgende Studien:
(1) Studien über Wärmeübertragung in gerippten Röhren mit hohen und niederen Rippen.
(2) Studien von «tube-in-plate» Wärmeaustauschern.
(3) Studien über das Verhalten von luftgekühlten Wärmeaustauschern unter verschiedenen Feuchtigkeitsbedingungen und Vereisung von Wärmeaustauschern.
(4) Verunreinigung oder Verstopfung von gerippten Röhrensystemen durch Teilchen.
(5) Auswirkung von Pulsationen auf Wärmeübertragungskoeffizienten und andere Verhaltensaspekte in grossflächigen Systemen.
(c)   Unterprojekt 3: Analytische und experimentelle Untersuchungen von aus gerip p ten Rohrbündeln bestehenden Flüssiggas-Wärmeaustauschern und analytische Voraussage von Wärmeübertragungs- und Druckverlustcharakteristiken von aus gerippten Rohrbündeln bestehenden Wasser-Luft-Wärmeaustauschern mit transver ­s a ler Gegenströmung für Trockenkühltürme oder verwandte Verwendungen (Ver­ant­wort­licher Teilnehmer: Eidg. Amt für Wissenschaft und Forschung des Eidg. Departements des Innern⁴, Schweiz, vertreten durch das Eidg. Institut für Reaktor­forschung). Die folgenden Aufgaben werden durchgeführt werden:
(1) Entwicklung von theoretischen Modellen und Computerprogrammen,
(2) parametrische Sensitivitätsstudien;
(3) Optimierung der Wärmeaustauschergeometrie (mögliche Optimierungskriterien – Mindest-Gesamtanlagekosten für Kühltürme);
(4) Leistungstests von kommerziellen und optimierten Wärmeaustauschern in einem besonderen Windtunnel mit Wasserkreislauf;
(5) Messungen von Luftgeschwindigkeit und Temperaturverteilung;
(6) Experimentelle Optimierung von Wärmeaustauschern im Kühlturm.
3. Sonderaufgabe des Projektleiters
Innert 90 (neunzig) Tagen nach Inkrafttreten dieses Anhangs wird der Projektleiter nach Rücksprache mit allen Teilnehmern ein detailliertes Arbeitsprogramm über die Form, den Umfang und den Zweck der von jedem Teilnehmer verlangten Daten und Berichte in Bezug auf ihre Unterprojekte für das Kalenderjahr 1977 erstellen und den Programmausschuss unterbreiten. Bis zum 1. Dezember jedes folgenden Jahres wird der Projektleiter ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vorlegen. Das Arbeitsprogramm, einschliesslich der Verbindung zwischen den mechanistischen Studien (Unterprojekt 1) und den mehr angewandten Studien dieses Unterprojekts soll vom Programmausschuss einstimmig angenommen werden.
4. Zeitplan
Die Dauer dieses Projekts soll drei Jahre betragen. Sie kann durch einstimmigen Beschluss des Programmausschusses verlängert werden.
5. Finanzierung
(a)   Forschungskosten
(1) Jeder Teilnehmer ist verantwortlich für die Beschaffung der zur Durchführung seiner in diesem Anhang vorgesehenen Forschungsaufgaben nötigen Geldmittel. Die zur Durchführung dieses Projekts vorgesehenen Mindestaufwendungen der Teilnehmer sind:

für den Nationalen Schwedischen Rat für technische
Entwicklung


sKr. 450 000

für das Eidgenössische Amt für Wissenschaft und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern⁵, Schweiz


sFr. 250 000

für die United Kingdom Atomic Energy Authority zu Wechselkursen und Geldwerten vom April 1977


£ 210 000

(2) Der Programmausschuss wird halbjährlich und durch einstimmigen Beschluss die in diesem Absatz genannten Beträge berichtigen, um sie den Änderungen der Preislage in jedem Teilnehmerland anzupassen und so zu gewährleisten, dass die zur Durchführung der verlangten Arbeiten nötigen realen Mittel weiter verfügbar bleiben. Sollten wesentliche Veränderungen der Preislage eintreten, wird der Programmausschuss in Erwägung ziehen, ob das Programm durch einstimmigen Beschluss den verfügbaren Geldmitteln anzupassen sei.
(b)   Andere Kosten. Jeder Teilnehmer soll auch alle anderen Kosten tragen, die ihm bei der Durchführung der Aufgaben dieses Anhangs entstehen, einschliesslich der Kosten für das Erstellen und Vorlegen von Berichten und der Rückerstattung von Reisespesen und anderer Taggelder, die sich auf Arbeiten für dieses Projekt beziehen, an seine Angestellten.
(c)   Finanzbericht. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Finanzjahres soll jeder Teilnehmer dem Programmausschuss einen Finanzbericht über die für das Projekt gemachten Aufwendungen vorlegen. Ferner soll jeder Teilnehmer dem Programmausschuss zusätzliche finanzielle Informationen zur Verfügung stellen, welche der Programmausschuss vernünftigerweise verlangen darf, um sicherzugehen, dass das Projekt dem Übereinkommen gemäss durchgeführt werden kann.
6. Projektleiter
United Kingdom Atomic Energy Authority.
7. Informationen und geistiges Eigentum
(a)   Befugnisse des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verbreitung, Handhabung, der Schutz und Besitz von Informationen und geistigem Eigentum, welche aus den unter Anhang I des IEA Vollzugsübereinkommens über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch Wärmeübertragung und -austausch (nachfolgend Anhang I genannt) durchgeführten Tätigkeiten entstanden sind, sollen vom Programmausschuss durch einstimmigen Beschluss in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bestimmt werden.
(b)   Recht der Veröffentlichung. Mit Ausnahme der für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die Teilnehmer am Anhang I das Recht, alle für den Anhang I beschafften oder daraus entstandenen Informationen, ausser den schutzfähigen Informationen, zu veröffentlichen, doch sollen sie diese nicht zum Zweck finanziellen Gewinns veröffentlichen, es sei denn, der Programmausschuss erkläre sich damit einverstanden oder regle das Vorgehen durch eine Vorschrift, beides durch einstimmigen Beschluss. Alle diese Informationen sollen den Teilnehmern kostenlos zur Verfügung stehen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Teilnehmer am Anhang I sollen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Absatz, mit den Gesetzen ihrer Länder und den internationalen Gesetzen alle zum Schutz der schutzfähigen Informationen nötigen Massnahmen ergreifen. Im Sinn des vorliegenden Anhangs bezieht sich der Ausdruck «schutzfähige Informationen» auf alle Informationen vertraulicher Natur, wie Geschäftsgeheimnisse und «know-how» (z. B. Computerprogramme, Auslegungsmethoden und -techniken, chemische Verbindungen, Herstellungsmethoden, Verfahren und Bearbeitungsarten) die dementsprechend gekennzeichnet sind, vorausgesetzt dass diese Informationen:
(1) nicht bereits allgemein bekannt und öffentlich aus anderen Quellen erhältlich sind;
(2) nicht bereits durch deren Eigentümer Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt wurden;
(3) sich nicht bereits ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit im Besitz eines empfangsberechtigten Teilnehmers am Anhang I befinden.
Schutzfähige Informationen sollen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Teilnehmer für das Projekt angenommen oder verwendet werden. Jeder Teilnehmer, der schutzfähige Informationen zur Verfügung stellt, ist verantwortlich für die klare Bezeichnung und Kennzeichnung solcher Informationen.
(d)   Ausgabe von sachdienlichen Informationen durch Regierungen. Der Verantwortliche Teilnehmer sollte die Regierungen aller an der Agentur teilnehmenden Länder ersuchen, dem Verantwortlichen Teilnehmer alle veröffentlichten oder anderweitig frei verfügbaren Informationen, die ihnen bekannt und für die Durchführung des Unterprojekts wichtig sind, zur Verfügung zu stellen oder zu nennen. Die Teilnehmer sollten den Verantwortlichen Teilnehmer über alle bereits bestehende oder unabhängig vom Unterprojekt entwickelten Informationen, die ihnen bekannt, für die Durchführung des Unterprojekts wichtig und ohne vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen erhältlich sind, unterrichten.
(e)   Berichte über Programmarbeiten. Jeder Verantwortliche Teilnehmer soll dem Programmausschuss Berichte vorliegen über alle für das Unterprojekt durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), die schutzfähigen Informationen ausgenommen. Berichte, die für das Unterprojekt notwendige oder verwendete, entstehende oder bereits bestehende sowie schutzfähige Informationen enthalten, sollen jedem Teilnehmer am Anhang I durch den Teilnehmer am A n hang I, der das Unterprojekt durchführt, zur Verfügung gestellt werden. Jeder Teilnehmer ist verantwortlich für die Bezeichnung und Kennzeichnung von Informationen, welche im Sinn dieses Anhangs als schutzfähige Informationen zu betrachten sind.
(f)   Lizenzierung von schutzfähigen Informationen. Jeder Teilnehmer gibt sein Einverständnis zur Lizenzierung aller bereits bestehenden schutzfähigen Informationen, welche für die Durchführung des Unterprojekts nötig sind und die er besitzt oder über die er verfügt, sowie aller entstehenden Informationen an die Teilnehmer am Anhang I, an ihre Regierungen und an die von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen der betreffenden Länder, und zwar:
(1) gebührenfrei zum ausschliesslichen Gebrauch im eigenen Land, und
(2) zu vernünftigen Bedingungen für den Gebrauch in allen übrigen Ländern.
Jeder Teilnehmer erklärt sich einverstanden, allen an der Agentur teilnehmenden Ländern die entstandenen schutzfähigen Informationen zu vernünftigen Bedingungen für den Gebrauch im eigenen Land und zum Zweck der Deckung ihres Energiebedarfs zu lizenzieren.
(g)   Lizenzierung von für das Projekt benötigten Patenten. Patente, die Teilnehmern am Anhang I ausschliesslich gehören oder über die sie ausschliesslich verfügen und die für die Durchführung des Unterprojekts benötigt werden, sollen dem Verantwortlichen Teilnehmer für den ausschliesslichen Gebrauch im Unterprojekt kostenlos lizenziert werden. Sollten solche Patente einem Teilnehmer nur teilweise gehören oder sollte er nur teilweise darüber verfügen, soll sich dieser bemühen, die ihm möglicherweise daraus erwachsenden Vorteile tunlichst zu vermindern oder auszuschliessen.
(h)   Entstehende Erfindungen. Erfindungen, die bei der Durchführung eines Projekts oder aufgrund des Projekts gemacht oder erdacht werden (entstehende Erfindungen), sollen in allen Ländern dem erfindenden Teilnehmer gehören. Informationen über Patente, welche geschützt werden sollen, dürfen von anderen Teilnehmern nicht veröffentlicht oder öffentlich preisgegeben werden, solange noch keine Patentanmeldung erfolgt ist, vorausgesetzt dass sich diese Einschränkung der Veröffent­lichungs- und Preisgaberechte über nicht mehr als sechs Monate ab Erhalt der Informationen erstrecke. Der erfindende Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass Berichte, die Informationen über Erfindungen enthalten, welche noch nicht durch eine Patentanmeldung genügend geschützt sind, als solche gebührend gekennzeichnet sind.
(i)   Lizenzierung von Erfindungen. Jeder Teilnehmer gibt seine Einwilligung zur Lizenzierung aller bereits bestehenden und durch Patente geschützten Erfindungen, die ihm gehören oder über die er verfügt, und die er zur Nutzung der Ergebnisse seines Unterprojekts benötigt oder die bereits für das Unterprojekt benutzt worden sind, sowie aller entstehenden Erfindungen, an die Teilnehmer am Anhang I, an ihre Regierungen und an die von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen der betreffenden Länder, und zwar
(1) lizenzgebührenfrei zum ausschliesslichen Gebrauch im eigenen Land, und
(2) zu vernünftigen Bedingungen zum Gebrauch in allen andern Ländern.
Jeder Teilnehmer gibt seine Einwilligung zur Lizenzerteilung aller derart entstehenden Erfindungen an alle Teilnehmerländer der Agentur, zu vernünftigen Bedingungen und zum Gebrauch im eigenen Land und zur Deckung des eigenen Energiebedarfs.
(j)   Urheberrechte (Copyright). Der Projektleiter oder jeder Teilnehmer für die Ergebnisse seines eigenen Unterprojekts, kann passende Massnahmen ergreifen, um urheberrechtlich zu schützendes Material, das durch irgendein Unterprojekt erzeugt wurde, zu schützen. Erworbene Urheberrechte sollen Eigentum dieses Teilnehmers oder des Projektleiters werden, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer am Anhang I solches Material vervielfältigen können, es aber nicht zum Zweck finanziellen Gewinns veröffentlichen sollen.
(k)   Erfinder und Autoren . Jeder Teilnehmer am Anhang I wird, unbeschadet der Rechte, welche Erfindern und Autoren durch ihre nationalen Gesetze gewährt werden, die nötigen Schritte unternehmen, um sich die Mitarbeit ihrer Autoren und Erfinder, welche für die Durchführung der Forderungen dieses Absatzes erforderlich sind, zu sichern. Jeder Teilnehmer am Anhang I übernimmt die Verantwortung für die Bezahlung der Belohnungen und Entschädigung, die er gemäss den Gesetzen seines Landes seinen Angestellten zu entrichten hat.
(l)   Definition des Begriffes «Staatsangehöriger». Der Programmausschuss kann Richtlinien darüber aufstellen, welche Anforderungen an den Begriff «Staatsange­höriger» eines Teilnehmers gestellt werden sollen. Meinungsverschiedenheiten, die durch den Programmausschuss nicht geschlichtet werden können, sollen gemäss den Bestimmungen von Artikel 9, Absatz (d) des Übereinkommens beigelegt werden.
8. Ergebnisse
Diese Zusammenarbeit wird folgende Ergebnisse liefern:
(a) Kurze Berichte über Fortschritte am Projekt werden zweimal jährlich vorgelegt und das Projekt wird einmal pro Jahr an einer Tagung des Programmausschusses in allen Einzelheiten besprochen, und
(b) ein Schlussbericht über das dreijährige Projekt mit allen Unterprojekten wird durch den Projektleiter unter Mitwirkung der Teilnehmer vorbereitet und dem Programmausschuss unterbreitet.
Jeder Teilnehmer hat das Recht auf je eine Kopie aller Berichte über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Tätigkeiten an diesem Projekt.
9. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Nationaler Schwedischer Rat für technische Entwicklung,
Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung⁶, Schweiz,
United Kingdom Atomie Energy Authority.
⁴ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
⁵ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
⁶ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).

Anhang III ⁷

⁷ Die Schweiz nimmt am Projekt «Anhang II» nicht teil.

Rohrvibrationen in Wärmeaustauschern

1. Hintergrund und Zielsetzung
(a)   Hintergrund. Um die Kosten von Wärmeaustauschern möglichst niedrig zu halten und die Energie rationeller zu verwenden, sind in vielen Wärmeaustauschsystemen höhere Durchfluss-Geschwindigkeiten erwünscht. Diese führen jedoch zu Rohrschwingungen, wodurch der Techniker oft zu nicht-optimalen System-Auslegungen gezwungen wird. Somit ist es wichtig, Rohrvibrationen zu untersuchen, um Fortschritte für eine rationellere Energieverwendung zu ermög­lichen.
(b)   Ziele. Die Ziele des vorliegenden Projekts sind:
(1) Besseres Verständnis der Mechanismen, welche zu Rohrschwingungen in Wärmeaustauschern führen, um darauf Berechnungsmethoden für idealisierte Fälle zu entwickeln;
(2) Detaillierte Untersuchungen über die Anwendung der grundlegenden Methoden zur Vorhersage von Vibrationen in interessierenden Wärmeaustauscher-Anordnungen;
(3) Bestätigung der Anwendbarkeit der Vorhersagemethoden anhand von grossmassstäblichen Tests und Versuchen an vorhandenen Austauschern;
(4) Praktische Erprobung der entwickelten Vorhersagemethoden.
2. Mittel
(a)   Arbeitsgebiete
Die für dieses Projekt durchzuführenden Arbeiten bestehen aus folgenden fünf Unterprojekten auf drei Gebieten:
Gebiet A: Mechanismen der Anregung. Die hier zu leistende Arbeit betrifft die Erkennung und Charakterisierung der Anregungsmechanismen in Rohrreihen, die für Wärmeaustauscher typisch sind. Diese Mechanismen mögen hydroelastische Wirbel, Wirbelstrasse (Wirbelablösung), turbulente Schläge und akustische Anregung einschliessen.
Gebiet B: Dynamische Charakteristiken mehrfach eingespannter Anordnungen mit unterschiedlichen Rohrabständen. Die Ziele dieses Teils des Projekts sind:
(1) Messung der Dämpfungscharakteristiken eines Rohrs mit mehreren Stützen, welche Rohr-Zwischenblech-Anordnungen von Schalen- und Röhren­wärmeaustauschern simulieren.
(2) Feststellung der Wechselbeziehungen bei den Dämpfungsvorgängen in Form von Systemparametern, welche den Konstrukteuren die Benutzung der Daten erleichtern sollen. Parameter von besonderem Interesse sind die geometrische Toleranz (hole clearance factor), das Verhältnis: Dicke des Zwischenblechs/Rohrdurchmesser, der Abstand der Zwischenbleche voneinander und die Frequenz.
(3) Versuch einer Wiedergabe des dynamischen Verhaltens anhand eines Modells.
(4) Untersuchung der Wirkung der Abweichungen von den herkömmlichen Stützungsarten auf die Modellfrequenzen und, wenn möglich, Korrelation zwischen den Effekten ausgedrückt durch massgebende Parameter.
Gebiet C: Austausch von Informationen. Das Ziel dieses Teils des Projekts ist die Förderung und Erleichterung des Austauschs von Informationen zwischen den teilnehmenden Ländern.
(b)   Unterprojekte
Unterprojekt A.1: Experimentelle Studien von hydroelastischen Wirbeln in freitr a genden Elementen (Verantwortlicher Teilnehmer: United Kingdom Atomic Energy Authority). Eine Reihe von Experimenten werden geplant und durchgeführt, um die Wirkung geometrischer Parameter (z. B. Röhrenabstände) auf die Grenzgeschwindigkeit im Zusammenhang mit hydroelastischen Wirbeln (Unstabilität in den Rohraufbauten) zu untersuchen. Die Versuche werden sowohl in der Luft als auch im Wasser unter Verwendung der gleichen Versuchsstrecken durchgeführt. Zusätzlich zu den quantitativen Ergebnissen für ideale Querstrombedingungen werden qualitative Informationen über die Wirkungen von Zwischenplatten und Turbulenz­gittern erhalten.
Unterprojekt A.2: Integrierte theoretische experimentelle Untersuchungen der Kopplung zwischen Flüssigkeit und Struktur in Rohrreihen (Verantwortlicher Teilnehmer: United States Energy and Development Administration). Theoretische Studien werden durchgeführt zur Berücksichtigung der Flüssigkeit/Struktur-­Kopp­lung in Rohrreihen als Funktion der Rohrgeometrie, der Rohrabstände, des Massen-Dichte-Verhältnisses und der Strömungsgeschwindigkeit. Zur Beurteilung der analytischen Methoden wird ein ergänzendes experimentelles Programm geplant und durchgeführt mit einem schrittweisen Vorgehen, ausgehend von Strömungsversuchen an einzelnen Rohrreihen und anschliessend an Rohrbündeln und Wärmeaustauschern.
Unterprojekt A.3: Turbulente Schläge (Verantwortlicher Teilnehmer: der Nationale Schwedische Rat für Technische Entwicklung). Studien sind durchzuführen zur Beurteilung des Einflusses von Turbulenz (Massstab und Intensität) auf die Wärmeübertragung und die resultierenden Flüssigkeitskräfte, auf ein Rohr in Querströmung und auf die Wirbelablösung. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse dieser Unter­suchungen zur Charakterisierung der zugehörigen Wärmeübertragungs- und Strömungsfunktionen beitragen werden.
Unterprojekt A.4: Wirbelablösung (Verantwortlicher Teilnehmer: Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung⁸, Schweiz, vertreten durch Gebrüder Sulzer AG). Die Bildung von Wirbeln und Instabilitäten durch Strahlkräfte und Störungen in Rohrreihen als Anregungsquellen soll untersucht werden. Die Gebiete der Rohrabstandsverhältnisse, die den von Karmanschen Wirbelablösungen, Stauungsschwingungen und Strahlinstabilitäten (jet instability) unterworfen sind, sind zu bestimmen und die Strouhal-Zahl und die dynamische Kraft sind zu messen. Hinsichtlich der mechanischen Rohrschwingungen soll bestimmt werden, welcher Bereich von Rohr­abstandsverhältnissen der Anregung von hydroelastischen Kopplungen ausgesetzt ist und welcher Bereich nur der Wirbelerzeugung unterliegt.
Unterprojekt B.1: Messungen von Dämpfung und Frequenz (Verantwortlicher Teilnehmer: United Kingdom Atomic Energy Authority). Zur Durchführung dieses Projekts wird eine Versuchseinrichtung verwendet, bestehend aus einer massiven Grund­platte mit eingefrästen Nuten zur Aufnahme von Platten (simulierte Zwischenplatten) die zur Veränderung der Abstände leicht umgesetzt werden können. Die Rohre werden an beiden Enden eingespannt, um die Befestigung in den Endplatten zu simulieren. Der Rohrdurchmesser und der Abstand zwischen Rohr und Loch (Zwischenplatte) ist veränderlich über einen Bereich, der den in Schalen- oder Rohr-Wärmeaustauschern üblichen Toleranzen entspricht. U-Krümmer werden ebenfalls getestet.
Unterprojekt C.1: Internationale Konferenz (Verantwortlicher Teilnehmer: United States Energy Research and Development Administration). Der Verantwortliche Teilnehmer an diesem Unterprojekt hat eine internationale Konferenz über Rohrschwingungen von Wärmeaustauschern anberaumt. Schriftliche Aufzeichnungen über die hauptsächlichsten technischen Beiträge und Schlussfolgerungen dieser Konferenz sind zusammengestellt worden und werden vom Verantwortlichen Teilnehmer verteilt. Diese Dokumentation enthält einen schutzfähigen Bericht über Rohrschwingungen in Wärmeaustauschern, welche von Heat Transfer Research, Inc., käuflich erworben wurde, und zehn Kopien des kompletten Dokumentes werden jedem Teilnehmer zugeteilt werden.
3. Sonderaufgaben des Projektleiters
Innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Anhangs wird der Projektleiter nach Rücksprache mit jedem Teilnehmer dem Programmausschuss ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorlegen, welches Angaben über die Form und den Umfang der von jedem Teilnehmer verlangten Daten und Berichte über sein Unter­projekt für das Jahr 1977 enthält. Am 1. Dezember jedes folgenden Jahres wird der Projektleiter ein Arbeitsprogramm für das darauf folgende Jahr unterbreiten. Das Arbeitsprogramm muss vom Programmausschuss einstimmig angenommen werden.
4. Zeitplan
Das Projekt soll in drei Jahren durchgeführt werden. Durch einstimmigen Beschluss des Programmausschusses kann diese Frist verlängert werden.
5. Finanzierung
(a)   Forschungskosten
(1) Jeder Teilnehmer soll die zur Durchführung seiner im vorliegenden Anhang beschriebenen Forschungsaufgaben nötigen finanziellen Mittel selber aufbringen. Die Mindestaufwendungen der Teilnehmer an diesem Projekt sind die folgenden:

der Nationale Schwedische Rat für technische Entwicklung, Schweden


sKr. 225 000

das Eidgenössische Amt für Wissenschaft und Forschung⁹, Schweiz

sFr. 120 000

United Kingdom Atomic Energy Authority

£ 120 000

U.S. Energy Research and development
Adminis­tration, USA


S 600 000

(2) Der Programmausschuss wird die in diesem Absatz erwähnten Beträge durch einstimmigen Beschluss halbjährlich ändern, um den Preisschwankungen im Lande eines jeden Teilnehmers Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die zur Durchführung der verlangten Arbeiten nötigen finanziellen Mittel weiter vorhanden sind. Sollten wesentliche Preisschwankungen auftreten, soll der Programmausschuss erwägen, ob das Arbeitsprogramm, wieder durch einstimmigen Beschluss, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln angepasst werden muss.
(b)   Andere Kosten. Jeder Teilnehmer soll auch die andern Kosten tragen, die ihm aus der Teilnahme an den Arbeiten dieses Anhangs erwachsen, einschliesslich der Kosten für das Abfassen und Übermitteln von Berichten, der Rückerstattung der Reisespesen an Angestellte und anderer Taggelder.
(c)   Finanzbericht. Spätestens drei Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres soll jeder Teilnehmer dem Programmausschuss einen detaillierten Finanzbericht über die während des Geschäftsjahres für das Projekt gemachten Ausgaben vorlegen. Ferner soll jeder Teilnehmer weitere finanzielle Informationen zur Verfügung stellen über Aufwendungen zugunsten des Projekts, die der Programmausschuss billigerweise verlangen darf, um sicherzugehen, dass das Projekt dem Übereinkommen gemäss durchgeführt werden kann.
6. Projektleiter
United Kingdom Atomic Energy Authority.
7. Information und geistiges Eigentum
(a)  Befugnisse des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verbreitung, Handhabung, der Schutz und die Eigentumsrechte der Informationen und des geistigen Eigentums, welche durch die gemäss Anhang III des IEA-Vollzugs­über­einkommens für ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung in Wärmeübertragung und Wärmeaustausch (in der Folge Anhang III genannt) ausgeführten Tätigkeiten entstehen, werden durch einstimmigen Beschluss und in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss bestimmt.
(b)   Recht der Veröffentlichung. Mit Ausnahme der für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die an den Arbeiten des Anhangs III Beteiligten das Recht, alle die im Rahmen des Anhangs III verfügbaren oder sich daraus ergebenden Informationen, mit Ausnahme geschützter Informationen, zu veröffentlichen. Solche Veröffentlichungen sollten jedoch nicht finanziellen Gewinn zum Ziel haben, es sei denn, der Programmausschuss erkläre sich damit einverstanden oder regle das Vorgehen durch eine Vorschrift, beides durch einstimmigen Beschluss. Alle diese Informationen sollen den Teilnehmern kostenlos zur Verfügung stehen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Teilnehmer am Anhang III sollen in Übereinstimmung mit diesem Absatz, mit den Gesetzen ihres jeweiligen Landes und den internationalen Gesetzen alle Vorkehren treffen, um schutzfähige Informationen zu schützen. Im Sinne dieses Absatzes sind unter dem Begriff «schutzfähige Informationen» Informationen vertraulicher oder geheimer Natur wie Betriebsgeheimnisse und «know-how» zu verstehen (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsmethoden und -techniken, chemische Verbindungen oder Herstellungsmethoden, Verfahren und Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind,
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt wurden, oder
(3) sich nicht bereits ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit im Besitz eines Teilnehmers an Anhang III befinden.
Schutzfähige Informationen sollen nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis der Teilnehmer im oder für das Projekt verwendet werden. Jeder Teilnehmer, der schutzfähige Informationen zur Verfügung stellt, ist verantwortlich für die klare Bezeichnung und Kennzeichnung solcher Informationen.
(d)   Ausgabe von sachdienlichen Informationen durch Regierungen. Der Verantwortliche Teilnehmer sollte die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder ersuchen, ihm alle veröffentlichten oder sonst frei erhältlichen Informationen, die ihnen bekannt und für das Unterprojekt wichtig sind, zur Verfügung zu stellen oder zu bezeichnen. Die Teilnehmer sollten dem Verantwortlichen Teilnehmer alle bereits bestehenden und unabhängig von der Unteraufgabe entwickelten Informationen, die ihnen bekannt und für das Unterprojekt wichtig sind, und die für das Unterprojekt ohne vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen verfügbar gemacht werden können, angeben.
(e)   Berichte über Programmarbeiten. Jeder Verantwortliche Teilnehmer soll dem Programmausschuss Berichte beschaffen über alle für das Unterprojekt ausgeführten Arbeiten und über die daraus entstandenen Ergebnisse (entstehende Informationen), mit Ausnahme der schutzfähigen Informationen. Berichte, welche entstehende oder bereits bestehende sowie auch schutzfähige Informationen zur Verwendung bei jedem Unterprojekt enthalten, sollen durch den Teilnehmer am Anhang III, der dieses Unterprojekt durchführt, für alle am Anhang III beteiligten Teilnehmer beschafft werden. Es ist die Verantwortung eines jeden Teilnehmers Informationen, welche im Rahmen dieses Anhangs als schutzfähig gelten, als solche zu identifizieren und dafür zu sorgen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind.
f)   Lizenzierung von schutzfähigen Informationen. Jeder Teilnehmer erklärt sein Einverständnis zur Benützung von bereits bestehenden schutzfähigen Informationen, die für die Durchführung des Unterprojektes notwendig sind und welche er besitzt und kontrolliert, sowie zur Benützung aller entstehenden Informationen, durch die Teilnehmer am Anhang III, durch deren Regierungen und durch die von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen, und zwar
(1) lizenzgebührenfrei zum Gebrauch nur im eigenen Land, und
(2) zu vernünftigen Bedingungen in allen anderen Ländern.
Jeder Teilnehmer erklärt sein Einverständnis zur Lizenzierung aller so entstehenden schutzfähigen Informationen zugunsten aller an der Agentur teilnehmenden Länder zu vernünftigen Bedingungen, zum Gebrauch im eigenen Land und zur Deckung ihres Energiebedarfs.
(g)   Lizenzierung der Benützungsrechte der für das Projekt benötigten Patente. Patente, die das alleinige Eigentum von Teilnehmern am Anhang III sind und von ihnen benützt werden, die aber zur Verwendung in einem Unterprojekt nötig sind, sollen dem Verantwortlichen Teilnehmer zur ausschliesslichen Nutzung in seinem Unterprojekt kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sind die Patente nur teilweise Eigentum des Teilnehmers und werden sie nur teilweise von ihm benützt, so soll sich der Teilnehmer dafür verwenden, den ihm erwachsenden Vorteil zu vermindern oder wenn möglich auszuschliessen.
(h)   Entstehende Erfindungen . Erfindungen, die im Verlauf der Durchführung der Arbeiten an irgendeiner Unteraufgabe gemacht oder erdacht wurden (entstehende Erfindungen) sollen in allen Ländern Eigentum des erfindenden Teilnehmers sein. Informationen über Erfindungen, für welche der Teilnehmer Patentschutz erhalten will, sollen nicht durch andere Teilnehmer veröffentlicht oder bekannt gegeben werden, bis eine Patentanmeldung erfolgt ist, vorausgesetzt, dass die Dauer dieser Beschränkung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung sechs Monate ab Datum des Erhalts der Informationen nicht überschreitet. Der erfindende Teilnehmer ist dafür verantwortlich, die Berichte, welche noch nicht durch eine Patentanmeldung gebührend geschützt sind, dementsprechend zu kennzeichnen.
(i)   Lizenzierung von Erfindungen . Jeder Teilnehmer gibt seine Einwilligung zur Lizenzierung der Benützungsrechte aller bereits bestehenden Erfindungen, welche durch Patente, die dem Teilnehmer gehören oder über die er verfügt, geschützt sind; welche ferner zur Nutzung der Ergebnisse seines Unterprojekts notwendig sind und für dieses Unterprojekt bereits benutzt wurden; sowie alle entstandenen Erfindungen, an Teilnehmer am Anhang III, an ihre Regierungen und die von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen der betreffenden Länder, und zwar:
(1) lizenzgebührenfrei zum Gebrauch im eigenen Land, und
(2) zu vernünftigen Bedingungen zum Gebrauch in allen anderen Ländern.
Jeder Teilnehmer erklärt sein Einverständnis zur Lizenzierung der Benützungsrechte. aller derart entstandenen Erfindungen zugunsten aller an der Agentur teilnehmenden Länder zu vernünftigen Bedingungen für den Gebrauch im eigenen Land und zum Zweck der Deckung ihrer Energiebedürfnisse.
(j)   Urheberrechte (Copyright). Der Projektleiter, oder jeder Teilnehmer für die Ergebnisse seines eigenen Unterprojekts, kann geeignete Massnahmen ergreifen, um urheberrechtlich zu schützendes Material, das bei Durchführung des Unterprojekts entstanden und zu schützen ist, zu schützen. Erworbene Urheberrechte werden Eigentum des Teilnehmers oder des Projektleiters, wobei es den Teilnehmern an den Arbeiten des Anhangs III gestattet ist, ihr Material zu vervielfältigen und zu verteilen, ohne es aber zum Zweck finanziellen Gewinns zu veröffentlichen.
(k)   Erfinder und Autoren. Jeder Teilnehmer an den Arbeiten des Anhangs III soll, unbeschadet der landesüblichen Rechte des Erfinders oder Autors alle Massnahmen ergreifen, um sich die für die Durchführung dieses Artikels notwendige Mitarbeit seiner Erfinder und Autoren zu sichern. Jeder Teilnehmer an den Arbeiten des A n hangs III übernimmt die Verantwortung, die laut den Gesetzen seines Landes den Angestellten zukommenden Belohnungen oder Entschädigungen zu bezahlen.
(l)   Definition des Begriffes «Staatsangehöriger». Der Programmausschuss kann Richtlinien darüber aufstellen, welche Anforderungen an den Begriff «Staatsange­höriger» eines Teilnehmers gestellt werden sollen. Meinungsverschiedenheiten, die durch den Programmausschuss nicht geschlichtet werden können, sollen gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz (d) des Übereinkommens beigelegt werden.
8. Ergebnisse
Diese Zusammenarbeit wird folgende Ergebnisse liefern:
(a) Ein kurzer Bericht über die Fortschritte am Projekt wird zweimal im Jahr vorgelegt, und einmal im Jahr wird das Projekt in einer Sitzung des Programmausschusses in allen Einzelheiten besprochen;
(b) Eine internationale Konferenz über Rohrvibrationen in Wärmeaustauschern und ein schriftlicher Bericht über die grösseren technischen Beiträge und Schlussfolgerungen; und
(c) ein Schlussbericht über das dreijährige Projekt mit allen Unterprojekten wird durch den Projektleiter und unter Mitwirkung der Teilnehmer erstellt und im Entwurf dem Programmausschuss unterbreitet.
Jeder Teilnehmer hat das Recht, von jedem Bericht über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Arbeit an diesem Projekt je eine Kopie zu erhalten.
9. Teilnehmer an diesem Projekt
Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Nationaler Schwedischer Rat für technische Entwicklung,
Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung¹⁰, Schweiz,
United Kingdom Atomic Energy Authority,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁸ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
⁹ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
¹⁰ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
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