Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
                            1 Baubeitragsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenb eiträge an die römisch- katholischen Kirchgemeinde n des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom 29. Juni 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Gestützt auf Art. 40 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erlässt die Synode nachstehendes  Reglement  über  Bauko stenbeiträge  an  die  römisch- katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Baukostenbeiträgen und von Beiträge n an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken aus der Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Treten  Kirchenstiftungen  oder Kirchenbauverei ne  als  Bauherr schaft  auf,  hat  dieses  Reglement  ebenfalls  Gültigkeit,  sofern  die  Be nützung  der  Gebäude  durch  Kirc hgemeindeversammlungsbeschluss vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zweckverbände   von   Kirchgem einden   mit   einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbe zug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Beiträge an Neuba uten, Umbauten und Renovationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigte Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Körperschaft  richtet  Beiträge  aus  an  die  Kosten  von Neubauten,  Erweiterungsbauten, Umbauten  und  gr össeren  Renova tionen von Kirchen und Pf arreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26 Baubeitragsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmung, eingeschlossen Wohnun gen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Reparaturen, die zum lauf enden Gebäudeunterhalt gehören, sowie für Zusammenzüge von Repa raturen verschiedener Jahre wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beitragsberechtigt  sind  Bauvorha ben,  deren  Kosten  den  Betrag von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 000  oder  den  Ertrag  von  20%  der  einfachen  Staatssteuer übersteigen. Zustimmung des Generalvikars
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für Bauvorhaben hat die Kirch gemeinde, soweit nach inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichem Recht (Codex Iuris Cano nici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Gene ralvikars einzuholen. Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Kirchgemeinden, die Baukoste nbeiträge beanspruchen wol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, haben vor der Beschlussfass ung durch die Kirchgemeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ein Beitragsgesuch an di e Zentralkommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Beitragsgesuch muss enthalten: a.   Nachweis von Bedürfnis, Zweck mässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens, b.   Projektbeschrieb und Pläne, c.   Kostenvoranschlag, gegliede rt nach Baukostenplan (BKP), d.   Finanzierungsplan, e.   Nachweis der Einhaltung der kantonalen Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Prüfung durch Zentral kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Zentralkommission  prüf t  das  Bauvorhaben  und  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet grundsätzlich über die Beitragsbe rechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  verspätet  eingereichte  Gesuche  durch  Nichteintreten erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann das Bauvorhabe n begutachten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die nicht beitragsberechtigten Kost en werden – soweit bereits bei der Gesuchstellung be kannt – ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Entscheid  wird  der  Kirchgemeinde  unter  Angabe  der  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbaren Baukosten und des a pproximativen Ba ukostenbeitrages sowie allfälliger gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 der Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 für die Ermittlung des Normaufwandes nicht anrech enbarer Baukosten mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ablehnung des Beitrags gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Besteht  für  ein  Bauvorhaben  ke in  ausreichendes  Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnism ässig hoch, lehnt die Zentralkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission das Beitragsgesuch ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Baubeitragsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Lehnt die Zentralkommission ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Kapitalkosten  sind in  diesem  Fall  für  die  Ermitt- lung des Normaufwandes de r Kirchgemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 der Finanz ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nicht anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreitun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Nachträgliche Änderungen od er Erweiterungen eines Bau vorhabens sind unverzüglich der Ze ntralkommission  mitzuteilen.  Sie werden wie das ursprüngliche Vorhaben behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überschreitungen  des  Kostenvoranschlages  um  mehr  als  10% oder um mehr al s Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkom mission zu melden und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Mehrkosten nicht gerech tfertigt oder Kostenüberschrei tungen  nicht  ausreichend  begründe t,  werden  sie  bei  der  Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Möglichkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschalierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Baukostenbeiträge  an Steuerzweckverbände  können durch eine jährliche Pauschale ab gegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Nach  Vollendung  des  Baues  is t  die  nach  Baukostenplan CRB  (Schweizerische  Zentralstelle  für  Baurationalisierung)  erstellte Bauabrechnung der Zentral kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bauabrechnung muss vor Einr eichung von der für die Kirch gemeinde zuständigen Rechnungsprü fungskommission geprüft und ab genommen sein. Der Abschied de r Rechnungsprüfungskommission ist der Bauabrechnung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zentralkom mission  prüft  die  Ba uabrechnung  und  scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definitiver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Gestützt  auf  die  Bauabrechnung setzt  die  Zentralkommis sion  den  definitiven  Baukostenbeitrag  fest  und  teilt  ihn  der  Kirch gemeinde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Reicht der von der Synode für Baukostenbeit räge veran schlagte Betrag nicht aus, kann di e Zentralkommission die Auszahlung des Beitrages ohne Zinsfolgen versch ieben. Es werden zuerst Beiträge an Kirchgemeinden ausger ichtet, die Finanzausgleichsbeiträge bezie hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern eine Kirchenstiftung ode r ein Kirchenbauverein als Bau herrschaft  auftritt,  erfolgt  die  Ausz ahlung  an  die  Kirchgemeinde  zur Weiterleitung an die Bauherrschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26 Baubeitragsreglement Akonto zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Zentralkommission kann au f Gesuch hin und nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe der entstandenen Kosten Akontoz ahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des mutmassliche n Beitrages nicht übersteigen sol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len. Nicht beitrags berechtigte Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Für die Berechnung des Beitrage s fallen ausser Betracht: a.   Erwerb  von  Land,  soweit  es  ni cht  für  beitragsberechtigte  Bauten benützt wird, b.   Räumlichkeiten,  die  nicht  für Zwecke  der  betreffenden  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde  bestimmt  sind  und  ante ilmässig  Land-, Erschliessungs- und Installationskosten, c.   Räumlichkeiten,  Einrichtunge n  und  Ausstattungen,  die  keinem dringlichen   Bedürfnis   entsprechen,   sowie   künstlerische   Aus- schmückungen,  Bepflanzungen  und Aussenanlagen,  die  über  das übliche Mass hinausgehen, d.   Land- und Bauzinsen, e.   Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate und Abstimmungsweisungen, f.    Nicht  im  Verhältnis zum  Kirchenbau  stehende  Orgelbauten  und Glockengeläute. Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Beiträge  aus  anderen  öffentlichen  Gütern,  wie  politischen Gemeinden, Denkmalpflege usw., we rden von den beitragsberechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Kosten abgezogen. Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Ki rchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Da s Jahr des Bezugs wird bei den fünf Jahren mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet: Massgebender Steuerfuss Beitragssatz unter dem gewogenen kantonalen Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% gewogenes Mittel plus 0–0,99%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% gewogenes Mittel plus 1–1,49%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8% gewogenes Mittel plus 1,5–1,99%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11% gewogenes Mittel plus 2–2,49%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14% gewogenes Mittel plus 2,5–2,99%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17% gewogenes Mittel plus 3% und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Baubeitragsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden,  oder  bei  deren  Verwendung für  nicht  beitragsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerh alb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf  oder  der  Zweckentfremdung ausgerichtet  worden  sind,  der Körperschaft zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird für eine verkaufte oder zwec kentfremdete Baute sofort ein Ersatz  beschafft,  der  dem  ursprüng lichen  Zweck  der  beitragsberech tigten  Baute  entspricht,  ist  der  Beitrag  nur  insofern  und  in  jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Beiträge an den Erwe rb von Gebäuden und Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Kosten für den Kauf v on Gebäuden zur Verwendung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 dieses Reglementes sowie für den Erwerb von Grund stücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums gelten als beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abtausch von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäuden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Beim  Abtausch  von  Gebä uden  und  Grundstücken  bemes sen sich die Beiträge nach der si ch daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.  Für  Übertragungen von  Objekten  aus  dem  Finanz vermögen  in  das  Verwaltungsvermögen  werden  keine  Beiträge  aus gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Kirchgemeinden,  welche  Beit räge  beanspruchen  wollen, haben  vor  der  Beschlussfassung durch  die  Kirchgemeindeversamm lung  bei  der  Zentral kommission  ein  Gesuch mit  folgenden  Angaben und Unterlagen einzureichen: a.   Lage, Grösse und Ka ufpreis des Objektes b.   Begründung der Notwendi gkeit und Zweckbestimmung c.   Finanzierungsplan d.   Situationsplan (Katasterplan) e.   Grundbuchauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigte Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Beitragsberechtigt  ist  der  not ariell  beurkundete  Kaufpreis zuzüglich  allfälliger  vom  Käufer  übernommene  Grundstückgewinn steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Im  Übrigen  sind  die  Beiträge an  den  Erwerb  oder  den Abtausch  von  Gebäuden  und  Grun dstücken  wie  Baukostenbeiträge zu  behandeln.  Die  entsprechenden  Bestimmungen  sind  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.26 Baubeitragsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 des Reglements über den Finanz ausgleich der römi sch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Zentralkommission bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 517 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 182.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 720.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 429 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.