Abkommen (0.142.112.149)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 21. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. März 2009 (Stand am 29. März 2009)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Mig­ration,
in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1
1.  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2.  Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht werden auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragspar­teien gestützt auf Artikel 17 dieses Abkommens abgeschlossen wurde und nachfol­gend als «Durchführungsprotokoll» bezeichnet wird.
3.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt in Absatz 1 genannte Person unter densel­ben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
1.  Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Ver­tragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Passersatzpapier aus.
2.  Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Doku­mente bestritten oder sind keine derartigen Dokumente vorhanden, führt die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei niedergelassene diplomatische Mis­sion oder das Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Entgegennahme des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einver­nehmen mit der diplomatischen Mission oder dem Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei. Nötigenfalls können Sachverständige zur Feststellung der Staatsan­gehörigkeit beigezogen werden.
3.  Lässt sich, als Ergebnis der Anhörung, nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung der betroffenen Person, ein Passersatzpapier aus.
Art. 3
1.  Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2.  Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 4
1.  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver­tragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchen­den Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. Direkte Einreise bezeichnet in diesem Abkommen die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von drei (3) Tagen nach der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
2.  Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
3.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Hoheitsgebiet der ersu­chenden Partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
4.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wieder auf ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn nach deren Rückübernahme in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchen­den Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüll­ten.
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
a) denen die ersuchende Vertragspartei ein Visum, das kein Transit- oder Flugha­fenvisum ist, oder irgendeinen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt;
b) deren Rückübernahme die ersuchende Vertragspartei nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Bekanntwerden ihres illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet beantragt hat, es sein denn, sie sind im Besitz eines von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
c) welche die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Abkom­mens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fas­sung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967² als Flüchtlinge oder in Anwendung der Konvention von New York vom 28. September 1954³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
d) die aus einem benachbarten Drittstaat stammen, in den sie die ersuchende Vertragspartei in Anwendung der in einem bilateralen Rückübernahmeab­kommen festgehaltenen Bestimmungen rückführen kann;
e) die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Dritt­staat weggewiesen wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind nachdem sie sich im Anschluss an eine Rückführung auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben;
f) die im Besitz eines gültigen Transitvisums für das Hoheitsgebiet der ersuch­ten Vertragspartei sind.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.142.40
Art. 6
1.  Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2.  Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen und der Staatenlosen bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 7
1.  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Weg­weisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet. Die Durch­beförderung erfolgt auf dem Luftweg.
2.  Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgend­einem Grund nicht fortgesetzt werden kann.
3.  Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die durchzubefördernden Personen von Beamten begleitet werden müssen. Die ersuchte Vertragspartei kann:
a) die Begleitung selber übernehmen;
b) die Begleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde der ersuchen­den Vertragspartei sicherstellen;
c) die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Art. 8
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Be­hörde der einen Vertragspartei an diejenige der anderen Vertragspartei übermittelt.
Art. 9
1.  Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
2.  Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord des Flugzeugs gehen. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.
3.  Falls notwendig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen der Drittstaatsangehörigen oder der Staaten­losen selber übernehmen.
4.  Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert werden.
5.  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen verfügbaren Einzel­heiten über Zwischenfälle, die während der Durchbeförderung von Drittstaatsange­hörigen oder Staatenlosen eintraten.
Art. 10
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Personen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen sind, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertrags­partei diese Personen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 11
Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung vorzeigen.
Art. 12
1.  Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden,
a) wenn ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Gefahr läuft, im Ziel­staat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeu­gung verfolgt zu werden;
b) wenn ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Gefahr läuft, im Ziel­staat wegen Handlungen, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, angeklagt oder verurteilt zu werden;
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentli­chen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
2.  Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.
Art. 13
1.  Die Angaben, die das schriftliche Durchbeförderungsgesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2.  Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertrags­partei.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 14
1.  Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person (Name, Vorname(n), sämtli­che früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Name der Mutter, Name des Vaters, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit);
b) Identitätskarte oder Pass;
c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind; sowie
d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
2.  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens be­arbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
3.  Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Personendaten wirksam vor Löschung, unbefugtem Zugang, Änderung oder Bekanntgabe zu schützen.
4.  Die Vertragsparteien führen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von solchen Daten und sind für jede nachfolgende Handhabung dieser Daten verantwortlich.
5.  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
6.  Betreffend die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von der Bear­beitung betroffenen Personen bleibt das nationale Datenschutzrecht jeder Vertrags­partei anwendbar.

Kapitel V Fristen

Art. 15
1.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu zehn (10) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
2.  Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertrags­partei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Kalendertage lang. Diese Frist kann um so viel verlän­gert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
4.  Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Kalendertage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
5.  Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens drei (3) Arbeitstage vorher mit.
6.  Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt ein Durch­beförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonn­tag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.
7.  Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durch­beförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.
8.  Die Kosten, welche der ersuchten Vertragspartei infolge der Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang rückerstattet.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 16
Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt über­mittelt.
Art. 17
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und das Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien schliessen zu diesem Abkommen ein Durchführungsprotokoll ab. Darin werden unter anderem die für die Rückübernahme und Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen sowie die für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden festgelegt.
Art. 18
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens erfor­derlich ist.
2.  Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Sachverständigen beider Vertrags­parteien zu Expertentreffen verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwen­dung dieses Abkommens zu klären.
3.  Die Vertragsparteien regeln Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durch­führung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 19
Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen, die sich für die Vertragsparteien aus den anderen für sie verbindlichen internationa­len bilateralen oder multilateralen Abkommen ergeben, insbesondere
a) das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flücht­linge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁵;
b) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten⁶ (Rom, 4. November 1950);
c) internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen;
d) das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags⁷ nach dessen Inkraftset­zung und Anwendung.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
⁶ SR 0.101
⁷ SR 0.142.392.68
Art. 20
1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
2.  Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.  Das am 18. Juli 1994⁸ in Sofia gezeichnete Abkommen zwischen dem Schweizeri­schen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie das Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom­mens beendet.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise kündi­gen. Die Suspendierung des Abkommens tritt nach Eingang der betreffenden Notifi­kation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. Die Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg über die weitere Anwendung dieses Abkommens.
5.  Jede Vertragspartei kann Modifikationen zu diesem Abkommen und seinem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Diese treten gemäss der Bestimmung von Absatz 2 in Kraft.
6.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen zu Sofia, am 21. November 2008 in je zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für die
Regierung der Republik Bulgarien:

Mihail Mikov

⁸ [ AS 1994 1852 ]

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien
haben die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend «Abkommen» genannt) wie folgt vereinbart:
Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, das nach Artikel 1 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaub­haft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formu­larvorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
(3)  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens)
(1)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: a) Reisepass;
b) Identitätskarte.
Für die Republik Bulgarien: a) Reisepass;
b) Identitätskarte.
(2)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
a) eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
b) von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder ein anderes von den Militärbehörden ausgestelltes Dokument, usw.);
c) Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz;
d) konsularische Meldebescheinigung oder Auszug aus dem Zivilstandsregis­ter;
e) Fotokopie von einem der vorgenannten Dokumente;
f) von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss protokol­lierte Aussagen der betroffenen Person;
g) ordnungsgemäss protokollierte Aussagen gutgläubiger Zeugen;
h) ein Sprachgutachten;
i) Vergleich mit Fingerabdrücken, die in den Fingerabdruckkarteien der ande­ren Vertragspartei registriert sind;
j) ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 3 Gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit (Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens)
(1)  Lässt sich die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Beweismitteln und Dokumenten nicht nachweisen oder glaubhaft machen, führt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei eine telefonische Anhörung oder ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person durch, um deren Staatsangehörig­keit festzustellen.
(2)  Auf Antrag der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betraut die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Sachverständige mit der Feststel­lung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person.
Art. 4 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthalten muss (Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, das nach Artikel 4 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Einreise der betroffenen Person in das Staatsge­biet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formu­larvorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
(3)  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 5 Dokumente mit denen die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens)
(1)  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
a) Einreise- oder Ausreisestempel oder ein anderer gleichwertiger Vermerk im Reisedokument;
b) Einreisestempel des an den Staat der ersuchten Vertragspartei angrenzenden Drittstaates, wobei der Reiseweg und das Datum des Grenzübertritts zu berücksichtigen sind;
c) Einreisestempel im falschen oder gefälschten Reisepass;
d) von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei erteiltes Visum oder erteilte Aufenthaltsbewilligung;
e) ein Auszug aus dem Zivilstandsregister oder ein im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgter Eintrag in ein anderes amtliches Register;
f) ein gültiges persönliches Reisedokument oder Reiseticket, das die Einreise über die Aussengrenze formell bestätigt;
g) Grenzkontrollstempel eines Drittstaats, der an einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Grenze mit der ersuchten Vertragspartei angebracht wurde;
h) von den zuständigen Behörden abgenommene Fingerabdrücke.
(2)  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:
a) von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt, wie namentlich Führerausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein;
b) Aufenthaltsbewilligung, die mehr als drei (3) Monate vor dem Tag der Einrei­chung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
c) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern sich diese beim Ver­gleich mit dem von der ersuchten Vertragspartei vorgelegten Originaldoku­ment als echt herausstellt;
d) Beleg für die Benutzung von Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der ersuch­ten Vertragspartei registriert sind;
e) auf den Namen der Person ausgestelltes Ticket;
f) Hotelquittungen;
g) Terminkärtchen für den Besuch bei einem Arzt, Zahnarzt usw.;
h) Geldwechselquittungen;
i) Zutrittskarten für öffentliche und private Einrichtungen;
j) Zahlungsbelege für Hotel-, medizinische oder andere Dienstleistungen usw.;
k) Kassenzettel;
l) Briefe, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts im Hoheitsge­biet der ersuchten Vertragspartei geschrieben hat;
m) Aussagen von Behördenvertretern und anderen Personen;
n) widerspruchsfreie und hinreichend präzise Erklärungen der betroffenen Per­son, die objektiv überprüfbare Informationen enthalten, die von der ersuch­ten Vertragspartei nachgeprüft werden können;
o) überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reise­agentur oder eines Transportunternehmens in Anspruch genommen hat.
Art. 6 Angaben, die das Gesuch um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei enthalten muss (Artikel 8 des Abkommens)
(1)  Jedes Durchbeförderungsgesuch, das nach Artikel 7 des Abkommens einge­reicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) auf den Namen der Person ausgestelltes Reisedokument;
c) Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und Zielort;
d) Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reise­doku­ment).
(2)  Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 2 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
Art. 7 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Artikel 17 des Abkommens)
(1)  In der Schweiz:
a) Genf-Cointrin;
b) Zürich-Kloten.
(2)  In der Republik Bulgarien:
a) Flughafen Sofia.
Art. 8 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (Artikel 18 des Abkommens)
(1)  Die für die Durchführung und Anwendung des Abkommens zuständigen Behör­den sind:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
Bundesamt für Migration⁹.
Für die Republik Bulgarien: Ministerium des Innern,
Direktionsvorsteher der Grenzpolizei,
Grenzschutzeinheit.
(2)  Die genauen Angaben über die zuständigen Behörden sowie jegliche Änderun­gen, die diese oder ihre Angaben betreffen, werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(3)  Die zuständigen Behörden tauschen Muster der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente aus.
⁹ Heute: Staatssekretariat für Migration (siehe 2014 4451).
Art. 9 Kommunikationssprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, verwenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens für die mündliche und schriftliche Verständigung die englische Sprache.
Art. 10 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und endet gleichzeitig mit diesem.
(2)  Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
(3)  Änderungen dieses Durchführungsprotokolls werden im gegenseitigen Einver­nehmen zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulga­rien beschlossen.
Geschehen zu Sofia, am 21. November 2008 in je zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Durchführungsprotokolls ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für das
Ministerium für Inneres
der Republik Bulgarien:

Mihail Mikov

Anhang 1

Rückübernahmegesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der rückzuübernehmenden Person

Name und Vorname(n):

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Derzeitige und frühere
Staats­angehörigkeit:

Wohnsitz im Staat der ersuchten Vertragspartei:

Andere Familienangehörige
die die rückzu­übernehmende
Person begleiten, insbesondere Minderjährige:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Angaben zu den Dokumenten nach den Artikeln 2 und 4 des Durchführungsprotokolls

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Art/Typ des Visums
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Einreise- oder Ausreisestempel:

Andere Dokumente oder
Informationen:

Angaben zur Einreise in den und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

Datum der Einreise:

Reiseweg:

Angaben zum Aufenthalt in und zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

Aufenthaltsdauer:

Datum der Ausreise:

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, im einzelnen Übergabefall allenfalls erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen usw.)





Beilage

Liste der beigefügten Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Anhang 2

Durchbeförderungsgesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der Durchzubefördernden Person

Name und Vorname(n):

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Wohnsitz im Zielland:

Andere Familienangehörige,
die die rückzuübernehmende Person begleiten, insbesondere Minderjährige:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Reisedokumente

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum, usw.):

Art / Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum usw.):

Reisedaten

Reiseweg:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort der Ankunft im ersuchten Staat:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort des Abflugs aus dem ersuchten Staat:

Zielland und -ort:

Begleitung

Angaben zur Begleitung:

Personalien der Begleitbeamten (Name und Vorname, Nummer des Reisepasses und Dienst­ausweises):

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, im einzelnen Übergabefall allenfalls erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen usw.)





Beilagen

Dokument, aus dem die
Zustimmung des Ziellandes oder anderer Transitländer hervorgeht (beigefügt)

Liste weiterer beigefügter
Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Markierungen
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