Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
(Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV) vom 26. November 2003 (Stand am 2. Oktober 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG),
verordnet:
¹ SR 910.1
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 ²
¹ Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild;
b. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent;
c. Eier von Haushühnern ( Gallus gallus domesticus);
d. Zubereitungen mit Eiern von Haushühnern (Gallus gallus domesticus) (Eierzubereitungen).
² Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
³ Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.
⁴ Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
5 Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier).
² Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
2. Abschnitt: Deklaration
Art. 2 ³ Deklarationspflicht
¹ Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren.
² Die Deklarationspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Erzeugnisse in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben abgegeben werden.
³ Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist.
⁴ Als in der Schweiz verboten gilt:
a. die Produktion von Fleisch unter Verwendung folgender Stoffe als Leistungsförderer: 1. hormoneller und nichthormoneller Stoffe nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004⁴, oder
2. nichthormoneller Stoffe nach Artikel 160 Absatz 8 LwG;
b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen und die Produktion von Eiern, bei denen die folgenden Anforderungen an die Tierhaltung nicht eingehalten werden: 1. für die Haltung von Hauskaninchen: die Artikel 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁵,
2. für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.
⁵ Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.
³ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
⁴ SR 812.212.27
⁵ SR 455.1
Art. 3 ⁶ Deklaration von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
¹ Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise anzubringen.
² Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 4 ⁷ Deklaration von Eiern und Eierzubereitungen
Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 5 ⁸ Form der Deklaration
¹ Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005⁹ zu entsprechen.
² Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen ist eine schriftliche Deklaration am Standort des Erzeugnisses anzubringen.
³ In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
⁹ SR 817.02
3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote
Art. 6 ¹⁰ Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote
¹ Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn:
a. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist; und
b. das Erzeugnis aus einem Land stammt, in dem nach der Länderliste (Art. 7) für den entsprechenden Rohstoff gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
² Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderern erzeugt wurde, mit einer von der Europäischen Union (EU) anerkannten amtstierärztlichen Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss das Erzeugnis bei der Einfuhr begleiten. Die Anforderungen an die Bescheinigung richten sich nach dem betreffenden EU-Rechtsakt, auf den in den Vorschriften des EDI im Bereich der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten verwiesen wird; massgebend ist dabei die dort genannte Fassung des EU-Rechtsaktes.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 7 Länderliste
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen gesetzliche Produktionsverbote gelten, die den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.¹¹
² In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen.
³ Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf.
⁴ Das BLW¹² prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Beibehaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 a ¹³
¹³ Eingefügt durch Anhang 2 der V vom 27. Aug. 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr ( AS 2008 4173 ). Aufgehoben durch Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 8 Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien
¹ Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:
a.¹⁴
die Importeurin beziehungsweise der Importeur eine rechtkräftige Verfügung nach Artikel 9 Absatz 3 hat, mit der ein gleichwertiges Produktionsverbot anerkennt wird;
b. jede eingeführte Warensendung mit einer Bescheinigung der Zertifizierungsstelle begleitet ist; und
c.¹⁵
der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.
² Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Namen des Produktions-, Verarbeitungs- sowie Handelsbetriebes enthalten und das Einhalten des vom BLW anerkannten gleichwertigen Produktionsverbotes bezeugen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6441 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 9 ¹⁶ Anerkennung der Produktionsrichtlinien
¹ Das BLW anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b gleichwertig, wenn:
a. die Produktionsrichtlinien den Verboten nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b gleichwertige Produktionsverbote enthalten;
b. die Einhaltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungsprogramm einer Zertifizierungsstelle auf Stufe der Produktion des Erzeugnisses sichergestellt ist;
c. eine Zertifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Handel kontrolliert; und
d. eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt; Grundlage der Gleichwertigkeitserklärung ist der Bericht nach Artikel 13 Absatz 3.
² Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von der Importeurin oder vom Importeur beim BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
³ Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom BLW verfügt.
⁴ Die Produktionsrichtlinie wird, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufs, für ein Jahr anerkannt, sofern die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Dauer der Anerkennung der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt.
⁵ Reicht die Importeurin oder der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung.
⁶ ...¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 3 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 ( AS 2020 1141 ).
Art. 10 ¹⁸ Veröffentlichung
¹ Das BLW veröffentlicht periodisch die Bezeichnungen der privatrechtlichen Produktionsrichtlinien, die als einem Produktionsverbot gleichwertig anerkannt sind.
² Es gibt an, für welche Erzeugnisse diese Produktionsrichtlinien gelten. Zudem gibt es insbesondere die Importeurin oder den Importeur, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.
³ Die Form der Veröffentlichung steht dem BLW frei.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 11 ¹⁹ Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstellen müssen:
a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996²⁰ akkreditiert sein;
b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen über die Tierproduktion und ausreichende Kenntnisse der nach Artikel 2 Absatz 4 in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden haben;
e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein;
g. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kontrolleurinnen und Kontrolleure verfügen; und
h. Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem BLW unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
²⁰ SR 946.512
Art. 12 ²¹ Ausländische Zertifizierungsstellen
¹ Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine Qualifikation nachweisen können, die der in der Schweiz geforderten Qualifikation gleichwertig ist.
² Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen;
b. die Pflichten nach Artikel 13 wahrnehmen;
c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen.
³ Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995²² über die technischen Handelshemmnisse.
⁴ Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann es der Stelle zur Auflage machen:
a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;
c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
⁵ Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
²² SR 946.51
Art. 13 ²³ Kontrollen
¹ Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft dabei alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
² Zusätzlich zur jährlich durchgeführten Kontrolle führt die Zertifizierungsstelle bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch.
³ Über die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ist zuhanden des BLW ein umfassender Bericht zu erstellen, der von der für das kontrollierte Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit damit nicht das BLW betraut ist.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1999²⁴ über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion wird aufgehoben.
²⁴ [ AS 1999 2854 ]
Art. 16 ²⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015
Für die Abgabe von Erzeugnissen, die vor dem 1. Januar 2016 eingeführt werden, können die Deklarationsvorschriften nach bisherigem Recht angewendet werden.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1827 ).
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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