Promotionsordnung der Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA)
                            1 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2 Promotionsordnung der Schule für medizinisch- technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA) (vom 2. Juni 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Ausbildungsverlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Ausbildung  dauert  drei  Jahr e  und  gliedert  sich  in  drei Ausbildungsphasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            phase I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Ausbildungsphase I umfa sst das Modul M1 (Röntgen diagnostik), gegliedert in die Phasen 1A und 1B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Phase  1A  umfasst  einen theoretischen  Abschnitt  von  10 Wochen  und  einen  praktischen  Ab schnitt  von  16  Wochen,  die  Phase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1B  einen  theoretischen  Abschni tt  von  12  Wochen  und  einen  prak tischen Abschnitt von 27 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Phase  1A  gilt  als  Probezeit.  Ferien  sind  im  praktischen Abschnitt zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            phase II
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Ausbildungsphase II umfasst folgende Module: a.   Modul  M2  (Computertomografie ),  bestehend  aus  einem  theore tischen Abschnitt von 4 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 15 Wochen, b.   Modul M3 (Strahlenkundliches Pr aktikum), bestehend aus einem Praktikum am Lernort Schule von 2 Wochen, c.   Modul  M4  (Magnetresonanztomogr afie  und  Angiografie),  beste hend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wochen, d.   Modul M5 (Nuklearmedizin), be stehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wo c h e n , e.   Modul M6 (Radio-Onkologie), be stehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wo c h e n .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ferien sind jeweils im prakti schen Abschnitt zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) Ausbildungs phase III
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Ausbildungsphase III um fasst das Modul M7 (Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modul),  bestehend  aus  einem  theo retischen  Abschnitt  von  einer Woche und einem praktischen Abschnitt von 14 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ferien sind im praktische n Abschnitt zu beziehen. Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die definitive Aufnahme na ch der Probezeit und für den Übertritt in das jeweil s nächste Modul bzw. die nächste Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phase sind die Promotionsbe dingungen zu erfüllen. B. Promotion Beurteilung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Beurteilung  der  Leistung en  basiert  auf  folgender  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertungsskala: A   Die Leistungen liegen deut lich über den Anforderungen. B   Die Leistungen liegen über den Anforderungen. C   Die Leistungen entsprechen den Anforderungen. D   Die Leistungen entspreche n den Anforderungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  der  Le istungen  erfolgt  unte r  Berücksichtigung des Kriterien- und Lernzielkatalogs des jeweiligen Moduls sowie der fünf  Funktionen  gemäss  Ausbildun gsreglement  des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 18. Februar 1998. Schriftliche Examen (Lern ort Schule)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Beurteilung der Leistungen am Ler nort Schule erfolgt durch ein schriftliches Examen. Im Modul M1 is t sowohl am Ende der Phase  1A  als  auch  am  Ende  der  Phase  1B  ein  schriftliches  Examen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lernziele aus früher abgeschlossenen Modulen dürfen bei Examen nur  dann  in  die  Leistungserfassung einbezogen  werden,  wenn  sie  zu den wesentlichen Grundlagen de s zu prüfenden Moduls gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung der schriftlichen Examen erfolgt durch die Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen der Schule. Klinisches Modulexamen (Lernort Praxis)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Beurteilung  der  Leistungen am  Lernort  Praxis  erfolgt auf  der  Grundlage  von  fünf  Einzel qualifikationen  in  Arbeitssituatio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.  Im  Modul  M1  erfolgt  eine  so lche  Beurteilung  sowohl  nach  der Phase 1A als auch nach der Phase 1B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitssituationen  haben  de n  wesentlichen  Anforderungen des  Arbeitsplatzes  zu  entspreche n  und  dürfen  nicht  als  spezielle Examenssituationen ausgestaltet und isoliert durchg eführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Einzelqualifikationen  werd en  von  den  Ausbildungsverant wortlichen des Lernortes Praxis am Ende des absolvierten Abschnittes vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Klinische Modulexamen werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Positions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Während eines Moduls können zu sätzliche schriftliche Exa men oder Qualifikationen zur Posi tionsbestimmung der Studierenden durchgeführt werden. Diese si nd nicht promotionswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Examen  und  Einzelqua lifikationen  sind  nicht  öffentlich. Es dürfen nur Personen mi t einer schriftlichen Bewilligung der Präsi dentin oder des Präsidenten der Promotionskommissi on beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Einzelqualifikationen und beim Diplomexamen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19) dürfen maximal drei Pe rsonen beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt die Anwesenh eit von Aufsicht sorganen, Schul leitung,  Vertretungen  des  Kantons und  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes. C. Promotionsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die   Promotionskommission   en tscheidet   am   Ende   der Probezeit  über  die  definitive  Aufn ahme  und  jeweils  am  Ende  eines Moduls über dessen Bestehen (Pro motion) oder Nichtbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Promoviert wird, wer: a.   am Lernort Schule das schriftlic he Examen des je weiligen Moduls in allen Fächern mit der Bewertung C oder besser absolviert hat, b.   am  Lernort  Praxis  di e  fünf  Einzelqualifikat ionen  des  jeweiligen Moduls mit der Gesamtbewertung C oder besser absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  das  Bestehen  der  Probezeit gilt  diese  Bestimmung  sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachholen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgelegter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelqualifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Examen oder  Einzelqualifikationen  sind  an einem  von  der  Schulleitung  bzw. von den Ausbildungsverantwortliche n des Lernortes Praxis festgeleg ten Termin nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Studierende, die ein schri ftliches Examen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 nicht bestanden haben, können dieses an einem  von  der  Schulleitung  fest gelegten Termin einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) Wiederholung von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Wer ein Modul nicht besteht, kann dieses einmal wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verzögert sich die Wiederholung des  nicht  bestandenen  Moduls aus  schulorganisatorischen  Gründen, so  kann  provisorisch  in  das nächste Modul über getreten werden. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Wer unentschuldigt nicht zu einem Examen erscheint, das Examen ohne zwingenden Grund nich t vollständig ablegt oder uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel ve rwendet, hat das Exam en nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Einzelqualifikationen. Auflösung des Ausbildungs verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Ausbildungsverhältni s wird aufgelöst: a.   bei Nichtbestehe n der Probezeit, b.   bei Nichtbestehen eines Moduls nach Wiederholung. D. Diplom-Modul Zulassung zum Diplom-Modul (Modul M7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Zulassung  zum  Diplom-M odul  bedingt  das  Bestehen aller vorangegangenen Module. Diplomexamen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das Diplomexamen setzt sich zusammen aus: a.   einer  schriftlichen  Diplomarbeit zu  einem  von  der  Schule  bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligten Thema, b.   einem klinischen Examen am Lernort Praxis, c.   einem Fachgespräch am Lernort Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewertung jedes Te ils des Diplomexamens erfolgt in Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Im  Rahmen  der  Diplomarbeit haben  sich  die  Diploman
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dinnen  und  Diplomande n  schwerpunktmässig  mit  einem  der  drei Fachgebiete  Diagnostische  Radiol ogie,  Nuklearmedizin  oder  Radio- Onkologie  auseinander  zu  setzen. Die  beiden  anderen  Fachgebiete müssen ergänzend einfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung setzt einen Term in für die Abgabe der Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Fachgremium, bestehend aus zw ei bis drei Fachpersonen, ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet  über  die  Abnahme  der  Di plomarbeit.  Der  sprachliche  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - druck ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klinisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das  klinische  Examen  wird  am  Lernort  Praxis  durch geführt und dauert drei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das klinische Examen wird von der Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter  sowie  einer  spital externen  Expertin  oder  einem spitalexternen  Experten  abgenommen.  Die  spitalexterne  Expertin oder der spitalexterne Experte wird durch die Schule bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das  Fachgespräch  wird  im  Anschluss  an  das  klinische Examen am Lernort Pr axis durchgeführt und dauert 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Fachgespräch  wird  von  de r  Praktikumsleiterin  oder  vom Praktikumsleiter  sowie  einer  spital externen  Expertin  oder  einem spitalexternen  Experten  abgenommen.  Die  spitalexterne  Expertin oder  der  spitalexterne  Experte  wi rd  durch  die  Schule  bestimmt.  Die Fragestellungen haben an Arbeitss ituationen des klin ischen Examens anzuknüpfen  und  der  Vernetzung  der  praktischen  Arbeit  mit  dem theoretischen Wissen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Fachgespräch wird von einer Drittperson des Le rnorts Praxis protokolliert oder auf einen digita len Datenträger au fgenommen. Die Protokollierung   auf   einem   digita len   Datenträger   setzt   das   Ein verständnis aller Anwesenden voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Es gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das  Diplomexamen  hat  besta nden,  wer  jeden  Teil  des Diplomexamens gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 mit der Bewertung C oder besser absol viert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            examens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wer  einen  oder  mehrere  Teil e  des  Diplomexamens  nicht bestanden  hat,  kann  jeden  einzel nen  Teil  einmal  wiederholen.  Die Schulleitung setzt die Termine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  des  klinischen Examens  setzt  die  Absolvie rung von zwei Monate n Praktikum voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Nichtbestehen  aller  Teile  des  Diplomexamens  muss  das gesamte  Modul  M7  am  nächstmögl ichen  Termin  wiederholt  werden. Bis  zum  Wiedereintritt  in  das  Modul M7  besteht  keine  Unterrichts verpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist das Resultat des Diplomexam ens oder eines Teils zum zweiten Mal ungenügend, so wi rd das Ausbildungsver hältnis aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Im  Falle  von  Unregelmässigke iten  an  den  Diplomexamen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Der   Diplomausweis   wird   vo m   Schweizerischen   Roten Kreuz registriert und gegengezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) E. Promotionskommission Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Promotionskomm ission  entscheidet  über  alle  Fragen der  Promotion,  insbesondere  übe r  Wiederholung  eines  Moduls  oder die  Auflösung  des  Ausbildungsverh ältnisses  bei  un genügenden  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen,  sowie  über  das  Bestehen oder  Nichtbestehen  des  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - examens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wacht über die ordnungsgemäs se Durchführung der Examen. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der. Ihr gehören zwingend an: a.   eine  Fachperson  aus  den  von der  MTRA-Ausbildung  erfassten Fachgebieten, b.   eine Fachperson für medizi nisch-technische Radiologie, c.   eine Radiologin oder ein Radiologe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin ode r einen Präsidenten. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Promotionskommission  tri tt  nach  Bedarf  zusammen. Die Schulleitung organisiert die Si tzungen und wohnt diesen mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender Stimme bei. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Mitglieder  der  Prom otionskommission  haben  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  ist beschlussfähig,  wenn  die  Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem   Zirkularweg   anordne n.   Für   einen   Zirkularbeschluss   ist   die Zustimmung der Mehrheit de r Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Promotionskommission  legt fest,  in  welcher  Form  über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Besc hlüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  der  Präsiden tin  oder  dem  Pr äsidenten  der Schulkommission zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.575.2 F. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Gegen  Entscheide  der  Promot ionskommission  kann  nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rekurs  bei  der  Bil dungsdirektion erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wi rd  die  Promotionsordnung  der Schule  für  medizinisch-technische  Ra diologie  am  Universitätsspital Zürich (MTRA) vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Diese Promotionsordnung gilt ab Inkrafttreten für alle Stu dierenden der Schule für medizinisch-technische Radiologie am Uni versitätsspital Zürich, auch für diej enigen, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 157 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .