Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (6)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

Nr. 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 23. Dezember 1954 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9, 13 und 17 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948
1 und auf § 9 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli
1990
2 , * beschliesst:

§ 1

1 Studenten von wissenschaftlichen Bildungsanstalten (§ 5 Erziehungsgesetz)
3
begrün
- den die Niederlassung nach freier Wahl am Wohnsitz ihrer Eltern oder am Studienort.
2 Wer die Niederlassung am Wohnsitz der Eltern wählt, hat am Studienort einen Inte
- rimsausweis zu hinterlegen. Wer den Studienort als Niederlassungsort wählt, hat am Studienort den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu hin
- terlegen.
3 Für die Begründung des Stimmrechtsdomizils der Studenten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
4 und die darauf beruhenden Weisungen des zuständigen Departementes.

§ 2

1 Zöglinge, die sich ausserhalb ihrer Wohngemeinde aufhalten, haben dort den Interims
- ausweis zu hinterlegen.
1 SRL Nr.
5 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
38
3 SRL Nr. 400
4 SRL Nr. 10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XV 116
2 Nr. 6

§ 3

*
1 Für Personen unter umfassender Beistandschaft und andere von einer Behörde ausser
- halb der eigenen Gemeinde untergebrachte Personen ist der Interimsausweis in jener Gemeinde zu hinterlegen, in der sie untergebracht sind.
2 Für die von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde dauernd untergebrachten Personen kann, sofern sie nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, anstelle des In
- terimsausweises ihr Heimatschein hinterlegt werden.

§ 4

1 Interimsausweise im Sinne des § 8 Absatz 1 des Niederlassungsgesetzes können zu Kontrollzwecken zeitlich befristet werden. Die Befristung soll in der Regel nicht weni
- ger als zwei Jahre betragen.
2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Interimsausweises dahingefallen, ist für die Niederlassungsbewilligung der Heimatschein einzulegen.

§ 4a

*
1 Die in den Einwohnerregistern obligatorisch zu führenden Merkmale, die nicht im amt
- lichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisie rungsgesetz) vom 23. Juni 2006
5 aufgeführt sind, sind so zu führen, dass sie den eCH- Standards genügen.

§ 5

1 Gemeinden, in denen die Führung der Kontrolle nach § 12 des Niederlassungsgesetzes besondern Abteilungen der Gemeindeverwaltung übertragen ist, sind von der Verwen
- dung der vom Regierungsrate festgelegten, einheitlichen Formulare befreit, sofern ihre Register und Kontrollen zweckentsprechend angelegt sind.

§ 6

*
1 Die Gemeinden können im Einwohnerregister folgende zusätzliche Merkmale führen: a. berufliche Tätigkeit und Name des Arbeitgebers, b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
6 , c. Zivilschutzpflicht, d. Personennummer gemäss der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformati
- onssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006
7 , e. Hinterlegung güter- oder erbrechtlicher Dokumente bei der Teilungsbehörde,
5 SR
431.02
6 SR
832.10
7 SR
142.513
Nr. 6
3 f. Mitgliedschaft im Urnenbüro.

§ 6a

*
1 Die Gemeinden unterstützen die zentrale Statistikstelle des Kantons nach deren Wei
- sungen bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste der Kollektivhaushalte.
2 Leiter von Kollektivhaushalten melden der Gemeinde oder der von ihr bestimmten Stelle nach den Weisungen der zentralen Statistikstelle bis zum 15. Januar des Folgejah
- res nach dem Stichtag folgende Merkmale von Personen, die sich am 31. Dezember seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten: a. AHV-Versichertennummer, b. amtlicher Name, c. Vorname, d. Geburtsdatum, e. Geschlecht, f. Zivilstand, g. Staatsangehörigkeit, h. Zuzugsdatum (Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt), i. Gemeinde des Hauptwohnsitzes (für Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemein
- de), j. Wohnadresse (Adresse des Gebäudes, in dem die Person wohnhaft/untergebracht ist).

§ 7

*
1 Die Einwohnerkontrollen haben den Gemeinde-Zweigstellen der kantonalen Aus
- gleichskasse alle An- und Abmeldungen in geeigneter Form innert acht Tagen zu mel
- den.

§ 8

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 6 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.12.1954
01.01.1955 Erstfassung V XV 116 Ingress
27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 428 Ingress
23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 3

04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 353

§ 4a

27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 428

§ 6

27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 428

§ 6a

27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 428

§ 7

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 6
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.12.1954
01.01.1955 Erlass Erstfassung V XV 116
11.12.2007
01.01.2008

§ 7

geändert G 2007 445
27.11.2009
01.01.2010 Ingress geändert G 2009 428
27.11.2009
01.01.2010

§ 4a

geändert G 2009 428
27.11.2009
01.01.2010

§ 6

geändert G 2009 428
27.11.2009
01.01.2010

§ 6a

geändert G 2009 428
04.12.2012
01.01.2013

§ 3

geändert G 2012 353
23.08.2021
01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055
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