Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie... (542l)
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Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern * vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. August 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Der Zertifikatsstudiengang Philosophie + Medizin (CAS Philosophie + Medizin) befä
- higt Akteure im Gesundheitswesen, ihre medizinischen Aufgaben im Zusammenhang von Wissenschaft und Gesellschaft philosophisch zu beurteilen, und zielt darauf ab, ak
- tuelle Grenzfragen und Konfliktfelder der Medizin zu reflektieren.
2 Der CAS Philosophie + Medizin richtet sich an Spezialärzte und Allgemeinpraktiker, an Spitalkader und im Gesundheitswesen tätige Fachleute.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 465
2 Nr. 542l

§ 2

Organisation
1 Der CAS Philosophie + Medizin wird im Auftrag der Kultur- und Sozialwissenschaftli
- chen Fakultät unter der Verantwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordentli
- chen Professorin der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung. *
2 Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung sowie mit Organisationen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung wie der Zertifikatsstudiengang eingehen. *

§ 3

Umfang und Struktur des Studiengangs
1 Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul enthält vier thematische Einhei
- ten (Seminare). Der gesamte Studiengang umfasst 3 frei wählbare Module plus 2 Metho
- dikseminare. Ein Seminar besteht aus Präsenzstunden (jeweils 1 Kurstag) sowie Vor- und Nachbereitungszeit. *
3 Zur Absolvierung der Module gehört ein schriftlicher Leistungsnachweis. *
4 Im Studiengang sind Studienleistungen im Umfang von 13 ECTS-Punkten wie folgt zu erbringen: * a. *
12 ECTS-Punkte durch die erfolgreiche Absolvierung von 3 Modulen und den je
- weils geforderten Leistungsnachweis, b. *
1 ECTS-Punkt durch die erfolgreiche Absolvierung von zwei Methodikseminaren, wovon eines ein Basisseminar sein muss.

§ 4

Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung sind einschlägige Berufserfahrungen und ein Univer
- sitäts- oder Fachhochschulstudium mit Bachelorabschluss. Daneben sind weitere Zulas
- sungen «sur dossier» möglich. *
2 Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
3 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis maximal 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weni
- ger als 15 zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienlei
- tung über die Durchführung des Kurses.
Nr. 542l
3

§ 5

Module und Zertifikatsarbeit
1 Die Module sind erfolgreich absolviert durch bestätigte Teilnahme am Unterricht und den jeweils geforderten Leistungsanachweis. Für die Leistungsnachweise werden die Wertungen «bestanden» oder «nicht bestanden» erteilt. Zudem müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts besucht werden. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
2 Weitere Regelungen

§ 6

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus bei
- gezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers ver
- antwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
*
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Der Honoraransatz ist ein
- heitlich und wird von der Studienleitung festgelegt.
3 Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Studiengang.

§ 7

Lehrplan
1 Inhaltlich berücksichtigen die Module aktuelle Themen des wissenschaftlichen und ge
- sellschaftlichen Diskurses im Gesundheitswesen. Der Lehrplan wird von der Studienlei
- tung entwickelt und bei Bedarf angepasst.

§ 8

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der CAS Philosophie + Medizin wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.
4 Nr. 542l

§ 9

Zertifikat
1 Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Stu
- dienleitung ausgestellt und zusätzlich vom Dekan oder von der Dekanin der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet wird. *
2 Das Zertifikat enthält die Bezeichnung «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Philosophie + Medizin», die Angabe der erbrachten Studienleistungen, die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.
3 Schlussbestimmungen

§ 10

Überschüsse
1 Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung von Überschüssen.

§ 11

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert
30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

§ 12

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 542l
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 465 Erlasstitel
25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 2 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 2 Abs. 2

23.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-046

§ 3 Abs. 2

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 3 Abs. 3

23.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-046

§ 3 Abs. 4

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 3 Abs. 4, a.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 3 Abs. 4, b.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 4 Abs. 1

23.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 80

§ 5 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 5 Abs. 2

25.04.2018
01.08.2018 aufgehoben G 2018-032

§ 5 Abs. 3

25.04.2018
01.08.2018 aufgehoben G 2018-032

§ 5 Abs. 4

25.04.2018
01.08.2018 aufgehoben G 2018-032

§ 5 Abs. 5

25.04.2018
01.08.2018 aufgehoben G 2018-032

§ 6 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032

§ 9 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-032
6 Nr. 542l Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 465
23.01.2015
01.02.2015

§ 4 Abs. 1

geändert G 2015 80
25.04.2018
01.08.2018 Erlasstitel geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 2 Abs. 1

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 2

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 4

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 4, a.

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 4, b.

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 1

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 2

aufgehoben G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 3

aufgehoben G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 4

aufgehoben G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 5

aufgehoben G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 6 Abs. 1

geändert G 2018-032
25.04.2018
01.08.2018

§ 9 Abs. 1

geändert G 2018-032
23.06.2021
01.08.2021

§ 2 Abs. 2

geändert G 2021-046
23.06.2021
01.08.2021

§ 3 Abs. 3

geändert G 2021-046
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