Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
1 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
915.2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtscha ftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) (vom 7. Februar 1997)
1,
2 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf Art. 65 des Bundesgese tzes über die Beru fsbildung (BBG) vom 19. April 1978
4 und auf Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und di e Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsge setz, LwG) vom 3. Oktober 1951
5 , vereinbaren: Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung re gelt einheitlich die Beiträge der Partner kantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtscha ftlichen und der bä uerlich-hauswirt schaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsb esuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen.
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3 Sie bezweckt ausserdem die Glei chstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für de n Bereich der beruflichen Grund ausbildung und der instituti onalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Land wirts / der Landwirtin und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit telschulen, Fachschulen , Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unte rricht in den bäuerlich-hauswirt schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
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3 Für die bäuerlich-haus wirtschaftliche Grunda usbildung gilt die Interkantonale Vereinba rung der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die Kost en des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulve reinbarung).
4 Regionale oder bilate rale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen gehen dies er Vereinbarung vor. Art. 3
6 Zahlungspflichtiger Ka nton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn
- ortskanton kein entsprechendes Un terrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch in einem andere n Sprachraum der Schweiz statt
- findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter
- stehen, ist der Lehrorts kanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stip endienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor de r Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kost engutsprache des zahlungspflich
- tigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Re chnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet. Art. 4 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterric ht betragen pro Schülerin oder Schüler: a. an landwirtschaftlichen Berufs schulen pro Schuljahr Fr. 2000, b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schul
- jahr Fr. 3000, c. an Landwirtschaftsschulen und bä uerlich-hauswirtschaftlichen Fach
- schulen pro Semester Fr. 4500, d. an Technisch-landwirtschaftlic hen Berufsmittelschulen und Tech
- nikerschulen pro Sc huljahr Fr. 9000, e. im landwirtschaftlichen Sonderk urs (verkürzte Zw eitausbildung) Fr. 6000,
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915.2 f. an den milchwirtsch aftlichen Fachschulen für die Fachschule (so genannte Fachschule I) Fr. 6300 und für die Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2700, g. für kürzere Lehrgänge der Fachsc hulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlic hen Betriebsleit erinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.
2 Die Konferenz kantonaler Landwi rschaftsdirektoren (LDK) über prüft die Beiträge, sofern der La ndesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen de r Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vo rgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen. Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Verein barungspartner zu. Art. 6 Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Gesc häftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination, – Information der Vereinbarungspartner, – Regelung von Verfahrensfragen. Art. 7 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwe ndung oder Ausleg ung dieser Ver einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkorda tes über die Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1969
3 , genehmigt durch den Bundesrat am
27. August 1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
4
915.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
2 Der Austritt ist mit ei ner einjährigen Kündigu ngsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen der Verei nbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahre s revidiert werden.
1 OS 61, 133 .
2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).
3 LS 274 .
4 SR 412.10 ; heute Art. 66 des Berufsbildung sgesetzes vom 13. Dezember 2002.
5 SR 910.1 ; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2
001, in Kraft seit 1. September 2001.
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