Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben
1 Entschädigung für gemeindepoliz eiliche Aufgaben – Verordnung
551.102 Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben (vom 6. Juli 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
35 Abs.
1 lit. b des Polizeiorganisat ionsgesetzes (POG) vom 29. November 2004
2 , beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
1 Nimmt die Kantonspolizei poliz eiliche Aufgaben wahr, die gemäss POG
2 von den Gemeinden zu erfüll en sind, so leistet ihr die Gemeinde eine pausch ale Entschädigung gemä ss dieser Verordnung.
2 Beansprucht eine Gemeinden weit er gehende Leistungen der Kan tonspolizei, werden ihr diese ge sondert und nach Aufwand in Rech nung gestellt.
Pauschalansätze
§ 2.
1 Die jährlichen Entschädigung spauschalen betragen pro Ein wohnerin oder Einwohne r in Gemeinden mit
5 a. bis zu 2999 Einwohne rinnen und Einwohnern Fr.
10 b. 3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr.
14 c. 6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr.
18 d. mehr als 9000 Einwohne rinnen und Einwohnern Fr.
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2 Massgebend sind die vom Statistischen Amt festgestellten Ein wohnerzahlen am 31. Deze mber des Vorjahres.
Abzug
§ 3.
1 Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben teils durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei er füllen, so werden bei der En tschädigungsberechnung gemäss §
2 pro
100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebil deten Polizisten 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner abgezogen. Teil zeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
2 Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz gemäss §
2 Abs. 1 nach der tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde.
b. Gemeinde
-
übergreifende
Vereinbarungen
§ 4.
1 Arbeiten zwei oder mehr Ge meinden für die Erfüllung ge meindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantons polizei das Total der St ellenprozente der dafür eingesetzten ausgebil deten Polizistinnen und Polizisten un d den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteil.
a. Gemeinde-
polizei
2
551.102 Entschädigung für gemeindepoliz eiliche Aufgaben – Verordnung
2 Die auf eine Gemeinde entfalle nden Stellenprozente werden ge
- mäss §
3 berücksichtigt. Verkehrs instruktion
§ 5.
1 Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrs
- instruktion, so werden der Gemei nde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.
2 Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden in der Verei nbarung zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden geregelt.
3 Wird die Verkehrsinstruktion v on der Gemeindepo lizei erbracht, so kann sie Schulungsmaterial und Le hrmittel der Kantonspolizei gegen Entschädigung beziehen. Die Kantons polizei bietet Weiterbildungskurse an. Die Entschädigung richte t sich nach dem Aufwand. Indexierung
§ 6.
1 Die Entschädigungsansätze gemäss §§
2 und 5 Abs. 1 passen sich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
2 Eine Anpassung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai
2000: 100 Punkte) am 1. Januar des Jahres der Rechnungstellung gegen
- über dem Stand vom 1. Januar 2005 (103,7 Punkte) um 5 Prozentpunkte oder ein Mehrfaches davon erhöht hat. Rechnung stellung
§ 7.
1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November Rechnung für die gemeindepolizeilich en Leistungen, die diese im be
- treffenden Jahr bezogen haben.
2 Für die Verkehrsinstruktion er folgt die Rechnungstellung nach Ablauf des Schuljahres. Ordnungs bussen
§ 8.
Ordnungsbussen kommen dem Ge meinwesen zu, das sie erho
- ben hat. Inkrafttreten
§ 9.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat
3 zusammen mit dem Po lizeiorganisationsgesetz
2 in Kraft
4
.
1 OS 60, 481 .
2 LS 551.1 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
4 In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 472 ).
5 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 11 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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