Verwaltungsvereinbarung
betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit Abgeschlossen in Bern am 18. Dezember 1963 Datum des Inkrafttretens: 1. September 1964 ¹ Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2, Buchstaben a und b des am 14. Dezember 1962² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
im gegenseitigen Einvernehmen die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:
² SR 0.831.109.454.2
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ³
¹ Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden bestimmt:
A. In der Schweiz:
a. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schwei-zerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für – die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
– die italienische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderverordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
– die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
– die italienische Familienzulagenordnung;
b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für – die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
– die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
c. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, nachstehend als «BSV» bezeichnet, für – die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung.
B. In Italien:
a. Das Gesundheitsministerium in Rom in bezug auf die Krankenbehandlung für – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
– die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Sachleistungen),
– die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankenpflege);
b. Die Nationale Anstalt für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INPS» bezeichnet, für – die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
– die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
– die italienische Familienzulagenordnung,
– die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Geldleistungen),
– die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankengeld);
c. Die Nationale Anstalt für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INAIL» bezeichnet, in bezug auf die Geldleistungen, Körperersatzstücke sowie die gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Gutachten für – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
– die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
² Die in Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens erwähnte zuständige Behörde jedes Vertragsstaates behält sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie gibt der zuständigen Behörde des andern Staates hiervon Kenntnis.
³ Fassung gemäss Art. 1 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Zweiter Abschnitt Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer
Art. 2 ⁴
¹ Für die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer ist auf besonderem Formular eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, dass während der Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung die Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, weiterhin auf die genannten Arbeitnehmer anwendbar sind.
² Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam für dieselbe Zeitdauer und zur Verrichtung von Arbeiten für dieselbe Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.
³ Die Bescheinigung wird ausgestellt:
a. für die vorübergehend nach Italien entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige Ausgleichskasse der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und durch die zuständige Kreisagentur der SUVA;
b. für die nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch den zuständigen Sitz des INPS.
⁴ Die Bescheinigung ist den zuständigen Trägern im Staate der vorübergehenden Beschäftigung durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staat oder, so ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber vorzulegen.
⁴ Fassung gemäss Art. 1 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 3
In den in Artikel 5 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebung des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung, in Italien beim Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, Generaldirektion der Vorsorge und sozialen Fürsorge (Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale, Direzione generale della Previdenza e dell’Assistenza Sociale).
Diese Behörden treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme und benachrichtigen ihrerseits die Durchführungsstellen.
Art. 4
¹ Zur Ausübung des in Artikel 5 Buchstabe f des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts hat der Betroffene sein Gesuch innerhalb von sechs Monaten seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit einzureichen
– in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
– in Italien beim zuständigen Sitz des INPS.⁵
² Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Frist von 6 Monaten beginnt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder eines Angehörigen dieser Vertretung stehen, von diesem Zeitpunkt an zu laufen; nach ihrem Ablauf gelten die Rechtsvorschriften, die gewählt worden sind.
Eine bereits in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens vom 17. Oktober 1951⁶ ausgeübte Wahl bleibt indessen gültig, sofern sie nicht innerhalb der oben erwähnten Frist von 6 Monaten widerrufen wird.
⁵ Fassung gemäss Art. 3 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
⁶ SR 0.831.109.454.1 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen
1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
I. … ⁷
⁷ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
A. … ⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 5
¹ Italienische Staatsangehörige in Italien, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS einzureichen. Rentengesuche, die bei einer andern italienischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Provinzialstelle zu übermitteln.
Wird ein Gesuch bei einer dem INPS entsprechenden schweizerischen Stelle eingereicht, so übermittelt diese das Gesuch der zuständigen Provinzialstelle des INPS und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.
²² Für das Gesuch ist das von der Schweizerischen Ausgleichskasse der zuständigen Provinzialstelle des INPS zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen.
³ Die zuständige Provinzialstelle des INPS vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen italienischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.
⁴ Die Provinzialstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse auf Ersuchen weitere Auskünfte und Bescheinigungen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, Auskünfte unmittelbar bei den Antragstellern, deren Arbeitgebern oder den zuständigen italienischen Behörden einzuholen.⁹
⁹ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. I der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Art. 6 ¹⁰
¹ Reicht ein italienischer Staatsangehöriger in Italien ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ein, so leitet die zuständige Provinzialstelle des INPS das Gesuch mitsamt den allfällig vom Gesuchsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Gleichzeitig teilt sie der Schweizerischen Ausgleichskasse das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer italienischen Invalidenpension durchgeführt worden sind. Die Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Spitalaufzeichnungen («cartelle cliniche») usw. sowie die Berichte über Spezialuntersuchungen sind beizufügen.
² Liegen im Zeitpunkt der Übermittlung des Gesuches an die Schweizerische Ausgleichskasse keine Untersuchungsergebnisse des INPS vor, so lässt die Provinzialstelle die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. In gleicher Weise verfährt sie auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse, wenn diese die übermittelten Untersuchungsberichte als zu weit zurückliegend oder als unvollständig erachtet.
³ Die zuständige Provinzialstelle des INPS erstellt auf besonderem Formular einen Bericht, der eine ausführliche Anamnese mit Angaben über Beginn und Dauer des Leidens, die Untersuchungsergebnisse sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.
⁴ Gleichzeitig mit dem Invalidenrentengesuch übermittelt die Provinzialstelle des INPS der Schweizerischen Ausgleichskasse auf besonderem Formular eine Zusammenstellung aller Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten, die gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen zu berücksichtigen sind. Ferner teilt sie der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Gesuchsteller eine Invalidenpension der italienischen Versicherung bezieht oder ob ihm eine solche Pension verweigert worden ist.
⁵ Das INPS lässt auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse die für die Revision der schweizerischen Invalidenrente erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen und teilt die Ergebnisse spätestens innerhalb von sechs Monaten mit.
⁶ Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, den Gesuchsteller durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen oder die zuständige Provinzialstelle des INPS mit der Vornahme der als erforderlich erachteten zusätzlichen Untersuchungen zu beauftragen.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. II der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Art. 7
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Provinzialstelle des INPS.
Art. 7 bis ¹¹
Kann ein italienischer Staatsangehöriger in Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a dritter Unterabsatz des Abkommens in der Fassung des Artikels 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag der ihm zustehenden monatlichen Rente und denjenigen der Abfindung, die ihm gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde, mit. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
Der Berechtigte hat sein Wahlrecht innerhalb von 90 Tagen seit Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse auszuüben.
Hat der Berechtigte innerhalb der vorgesehenen Frist von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, so spricht ihm die Schweizerische Ausgleichskasse die Rente zu.
¹¹ Eingefügt durch Art. 4 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 8
In Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS ein. Im letzteren Falle vermerkt diese das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt sie unverzüglich der Schweize-rischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
B. … ¹²
¹² Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 9–20 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
C. … ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 21 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
II. … ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
A. … ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 22
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Pension der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Gesuche, die bei einer anderen schweizerischen Stelle eingereicht werden, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Wird ein Gesuch direkt beim INPS eingereicht, so übermittelt diese Anstalt das Gesuch der Schweizerischen Ausgleichskasse und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der italienischen Gesetzgebung.
² Für das Gesuch ist das von der Generaldirektion des INPS der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen.
³ Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Gesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen schweizerischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die zuständige Provinzialstelle des INPS weiter.
⁴ Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der zuständigen Provinzialstelle des INPS auf Ersuchen, soweit möglich, weitere von den zuständigen schweizerischen Behörden erteilte oder beglaubigte Auskünfte und Bescheinigungen.
Art. 23 ¹⁸
¹ Reicht ein italienischer oder schweizerischer Staatsangehöriger in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenpension der italienischen Versicherung ein, so leitet die Schweizerische Ausgleichskasse das Gesuch mitsamt den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und anderen Unterlagen an den zuständigen Sitz des INPS weiter. Gleichzeitig teilt sie dem zuständigen Sitz des INPS das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente durchgeführt worden sind. Die Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Spitalaufzeichnungen usw. sowie die Berichte über Spezialuntersuchungen sind beizufügen.
² Liegen im Zeitpunkt der Übermittlung des Gesuches an den zuständigen Sitz des INPS keine Untersuchungsergebnisse der schweizerischen Versicherung vor, so lässt die Schweizerische Ausgleichskasse die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. In gleicher Weise verfährt sie auf Ersuchen des zuständigen Sitzes des INPS, wenn dieser die übermittelten Untersuchungsberichte als zu weit zurückliegend oder als unvollständig erachtet.
³ Auf besonderem Formular ist ein ärztlicher Bericht zu erstellen, der eine ausführliche Anamnese mit Angaben über Beginn und Dauer des Leidens, die Untersuchungsergebnisse sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.
⁴ Gleichzeitig mit dem Invalidenpensionsgesuch übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse dem zuständigen Sitz des INPS auf besonderem Formular eine Zusammenstellung aller Versicherungszeiten, die gemäss Artikel 9 des Abkommens zu berücksichtigen sind. Ferner teilt sie dem zuständigen Sitz des INPS mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Gesuchsteller eine Invalidenrente der schweizerischen Versicherung bezieht oder ob ihm eine solche Rente verweigert worden ist.
⁵ Die Schweizerische Ausgleichskasse lässt auf Ersuchen des zuständigen Sitzes des INPS die für die Revision der italienischen Invalidenpension erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen und teilt die Ergebnisse spätestens innerhalb von sechs Monaten mit.
⁶ Dem zuständigen Sitz des INPS bleibt es unbenommen, den Gesuchsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen oder die Schweizerische Ausgleichskasse mit der Vornahme der als erforderlich erachteten zusätzlichen Untersuchungen zu beauftragen.
¹⁸ Fassung gemäss Art. 5 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 24
Die zuständige Provinzialstelle des INPS entscheidet über das Pensionsgesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 25
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige können ihre Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen Provinzialstellen des INPS oder anderer italienischer Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Diese vermerkt das Datum des Eingangs und der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Betroffenen auf der Beschwerde und übermittelt sie unverzüglich der zuständigen Provinzialstelle des INPS zuhanden der zuständigen italienischen Behörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
B. … ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 26–37 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
C. … ²¹
²¹ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 38
¹ Für die Rückerstattung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge sind die Artikel 22 bis 36 dieser Vereinbarung sinngemäss anwendbar.
² In den Fällen, in denen die zuständige Provinzialstelle des INPS keine Kenntnis von schweizerischen Beitragszeiten hat, und in denen der Gesuchsteller auf Grund allein der italienischen Gesetzgebung keinen Anspruch auf Leistungen hätte, ersucht die Provinzialstelle vorgängig einer Rückerstattung der Beiträge die Schweizerische Ausgleichskasse, ihr die erwähnten schweizerischen Zeiten zu melden und ihr gleichzeitig mitzuteilen, ob der Gesuchsteller als Arbeitnehmer erwerbstätig war und, auf den Monat genau, welche Zeiten für die Berechnung einer schweizerischen Rente berücksichtigt werden.
D. … ²²
²² Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 39
¹ Schweizerische und italienische Staatsangehörige in der Schweiz haben ihre Gesuche um freiwillige Weiterführung der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung auf besonderem, von der Generaldirektion der INPS zur Verfügung gestellten Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
² Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Gesuch und leitet es mit den allfälligen vom Gesuchsteller eingereichten Bescheinigungen und mit einer Aufstellung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten an die zuständige Provinzialstelle des INPS weiter; diese Stelle entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller ihren Beschluss.²³
³ Artikel 25 dieser Vereinbarung ist sinngemäss anwendbar.
⁴ …²⁴
²³ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. III Abs. 1 der Verwaltungsvereinb. vom 25 Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
²⁴ Aufgehoben durch Art. 6 Ziff. III Abs. 2 der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974 ( SR 0.831.109.454.212 ).
E. … ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 40
Die Schweizerische Ausgleichskasse hat den Provinzinalstellen des INPS, bei welchen ein Gesuch um Gewährung einer italienischen Pension eingereicht worden ist, auf Verlangen zwecks Anwendung von Artikel 9 des Abkommens die vom Gesuchsteller in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu melden und gleichzeitig mitzuteilen, ob der Gesuchsteller als Arbeitnehmer erwerbstätig war und, auf den Monat genau, welche Zeiten für die Berechnung einer schweizerischen Rente berücksichtigt würden.
Art. 40 bis ²⁶
¹ Die Renten und Abfindungen der schweizerischen Versicherung sowie die Pensionen der italienischen Versicherung werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnhaften Berechtigten durch den zuständigen Versicherungsträger direkt ausbezahlt.
² Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen das in Absatz 1 vorgesehene Zahlungsverfahren ändern.
²⁶ Eingefügt durch Art. 6 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 40 ter ²⁷
¹ Gewährt ein italienischer Versicherungsträger eine auf den Betrag des «trattamento minimo» erhöhte Pension während eines Zeitraums, für den die betreffende Person Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hatte, so kann der genannte Träger zur Wiedererlangung der nach der italienischen Gesetzgebung zuviel bezahlten Beträge die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, allfällige Rentennachzahlungen direkt an ihn auszubezahlen. Der italienische Träger zieht vom Betrag dieser Nachzahlungen den Betrag der italienischen Leistungen ab, die während des Zeitraums, für den die Nachzahlungen geschuldet sind, zuviel bezahlt wurden, und zahlt den verbleibenden Betrag dem Berechtigten aus.
² Das Ersuchen des italienischen Trägers ist der Schweizerischen Ausgleichskasse grundsätzlich gleichzeitig mit dem Leistungsgesuch des Berechtigten zu übermitteln. Wird das Ersuchen später gestellt, so wird es berücksichtigt, sofern es rechtzeitig vor Erlass der Rentenverfügung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eintrifft. Der italienische Versicherungsträger nimmt die Abrechnung vor und zahlt einen allfällig verbleibenden Betrag umgehend an den Berechtigten aus; er übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Doppel der diesbezüglichen Mitteilung an den Berechtigten.
²⁷ Eingefügt durch Art. 7 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
III. … ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Art. 17 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 41
¹ Schweizer Bürger, die weder in der Schweiz noch in Italien wohnen und Anspruch auf eine Leistung der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der italienischen Gesetzgebung verlangten Belege bei einer der Provinzialstellen des INPS einzureichen, an die sie Beiträge bezahlt haben.
² Italienische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Italien wohnen und Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der schweizerischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt bei der schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
³ Über die Gesuche entscheidet in den Fällen von Absatz 1 das INPS, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung der Leistungen gemäss dem zwischen dem Land des Versicherungsträgers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen erfolgen direkt an den Berechtigten. Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung sind für die Ermittlung der Ansprüche der Berechtigten sinngemäss anwendbar.
2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 42 ²⁹
¹ In Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige, die gegenüber der schweizerischen Unfallversicherung eine Geldleistung beanspruchen, haben ihr Gesuch direkt oder durch Vermittlung des INAIL bei der SUVA einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; im zweitgenannten Fall geht eine Durchschrift an die Generaldirektion des INAIL.
² In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die gegenüber der italienischen Unfallversicherung eine Geldleistung beanspruchen, haben ihr Gesuch direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim INAIL einzureichen. Dessen Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; im zweitgenannten Fall geht eine Durchschrift an die SUVA.
²⁹ Fassung gemäss Art. 8 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 43
¹ In Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige haben ihre Klagen auf Leistungen aus der schweizerischen Unfallversicherung beim Kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern einzureichen. Diese Klagen und Berufungen können auch beim INAIL eingereicht werden, das sie direkt oder durch Vermittlung der SUVA an die obenerwähnten Gerichte weiterleitet. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist ebenfalls weiterzuleiten; mangels eines solchen Briefumschlages ist der Tag des Eingangs auf der Rechtsschrift zu vermerken.
² In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige haben ihre Klagen gegen eine Verfügung der zuständigen Provinzialstelle des INAIL direkt bei dieser Stelle einzureichen. Diese Klagen können auch bei der SUVA zuhanden der genannten Provinzialstelle eingereicht werden. In diesem Fall hat die SUVA den Tag des Eingangs auf der Klageschrift zu vermerken.
Art. 44
Die SUVA und das INAIL zahlen die Geldleistungen auf die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in Italien beziehungsweise in der Schweiz wohnhaften Berechtigten aus.
Art. 45
¹ Benötigen im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnhafte, gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheiten versicherte Personen im Gebiete des anderen Staates Krankenbehandlung im Sinne des Artikels 11 des Abkommens, so haben sie sich in der Schweiz an die zuständige Agentur der SUVA, in Italien an die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde (Unità sanitaria locale) zu wenden; Gesuche um Gewährung von Körperersatzstücken werden dem zuständigen Sitz des INAIL übermittelt.³⁰
² Diese Stellen haben die Krankenbehandlung nach den für sie massgebenden Vorschriften zu gewähren; Spitalpflege wird jedoch nur gewährt, wenn der Versicherungsträger, dem der Gesuchsteller angeschlossen ist, dessen Versicherteneigenschaft bescheinigt. Prothesen werden nur nach vorgängiger Ermächtigung des genannten Versicherungsträgers abgegeben.
³ Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle dem die Leistungen gewährenden Träger auf dessen Ersuchen die entstandenen Kosten nach den für diesen Träger geltenden Tarifen.
³⁰ Fassung gemäss Art. 9 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 46
In den in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Fällen werden die Renten von den in Betracht kommenden Versicherungsträgern gemäss folgenden Regeln geschuldet:
a. für früher eingetretene Unfälle oder Berufskrankheiten (früherer Schaden) bleiben die zuständigen Versicherungsträger weiterhin nach den für sie massgebenden Vorschriften leistungspflichtig.
b. Für neue Unfälle oder Berufskrankheiten (späterer Schaden) ist der zuständige Versicherungsträger verpflichtet, Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung zu gewähren, und zwar unter Berücksichtigung der Differenz (in Prozenten) zwischen dem Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit aus allen früheren von den Versicherungsträgern gedeckten Schäden und dem Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des späteren Schadens.
3. Kapitel Familienzulagen
Art. 47
¹ In der Schweiz wohnhafte italienische Staatsangehörige, die auf Grund der schweizerischen Bundesgesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in Italien verbliebenen Kinder erheben, haben ihrem Gesuch als Beweis für das Vorhandensein der Kinder eine Bescheinigung über den Familienstand beizulegen. Diese Bescheinigung ist alljährlich zu erneuern.
² Die genannten italienischen Staatsangehörigen haben für die Kinder, für welche sie Anspruch auf Zulagen erheben, ausser der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung je nachdem beizubringen:
– bei Berufslehre eine Bestätigung des zuständigen Arbeitsamtes, oder
– eine Bescheinigung über den Schulbesuch, oder
– ein ärztliches Zeugnis, das vom Vertrauensarzt des Berechtigten auf dem von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Formular ausgestellt und von der zuständigen Gemeindebehörde beglaubigt sein muss.
Sie haben ausserdem alle weiteren Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen, die von den Familienausgleichskassen in Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden.
³ Den Familienausgleichskassen bleibt es unbenommen, die Kinder, für welche infolge ihres Gesundheitszustandes Zulagen ausgerichtet werden, durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 48
¹ In Italien wohnhafte schweizerische Staatsangehörige, die auf Grund der italienischen Gesetzgebung Anspruch auf Familienzulagen für in der Schweiz verbliebene Personen erheben, haben als Beweis für deren Vorhandensein eine Bescheinigung beizubringen, die von der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörde der Gemeinde, in der diese Personen ihren Wohnsitz haben, ausgestellt ist. Diese Bescheinigung ist alljährlich zu erneuern.
² Die genannten schweizerischen Staatsangehörigen haben für die Personen, für welche sie Anspruch auf Familienzulagen erheben, ausser der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung je nachdem beizubringen:
– einen Lehrvertrag, oder
– eine Bescheinigung über den Schulbesuch, oder
– ein Zeugnis des behandelnden Arztes.
Sie haben ausserdem alle weiteren Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen, die vom INPS in Anwendung der italienischen Gesetzgebung verlangt werden.
Sie haben ferner dem INPS unverzüglich jegliche Änderung in ihren Familienverhältnissen oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen von Personen, für welche sie Zulagen erhalten, zu melden.
³ Dem INPS bleibt es unbenommen, die Personen, für welche infolge ihres Gesundheitszustandes Familienzulagen ausgerichtet werden, durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Vierter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltungshilfe
Art. 49
Durch Vermittlung des BSV, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der SUVA einerseits, des INPS, des INAIL, des Gesundheitsministeriums und der örtlichen Gesundheitsbehörden (Unità sanitarie locali) anderseits, gewähren sich die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten gestützt auf Artikel 18 des Abkommens gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten Versicherungs-zweige erforderliche Hilfe.³¹
Sie führen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des andern Vertragsstaats Erhebungen durch, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung und erteilen ihm, soweit möglich, alle verlangten Auskünfte.
³¹ Fassung gemäss Art. 10 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 50
¹ Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden Verwaltungskosten, einschliesslich jener für die Überweisung und Auszahlung von Geldleistungen sowie insbesondere jener für die in Anwendung der Artikel 6, 23, 42, 45 und 49 dieser Vereinbarung vorzunehmenden Erhebungen, werden von den mit der Durchführung beauftragten Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten getragen. Eine Ausnahme besteht für die Kostentragung nach Absatz 2.
² Die Kosten für die in Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 23 Absätze 1 und 2 durchgeführten ärztlichen Untersuchungen einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- und weiteren Kosten werden nicht zurückerstattet. Die Kosten für die in Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 durchgeführten ärztlichen Untersuchungen werden vom beauftragten Versicherungsträger vorgeschossen und vom auftraggebenden Versicherungsträger zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach den für den beauftragten Versicherungsträger anwendbaren Tarifen und Vorschriften durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle; sie hat innerhalb von sechs Monaten seit Empfang der Kostenaufstellung stattzufinden. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Bei der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Erhebungen zur Feststellung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- und weiteren Kosten vom beauftragten Versicherungsträger vorgeschossen und vom auftraggebenden Versicherungsträger zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach den für den beauftragten Träger anwendbaren Tarifen und Vorschriften durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstellen; sie hat innerhalb von sechs Monaten seit Empfang der Kostenaufstellung stattzufinden.
Eine Rückerstattung erfolgt indessen nicht, wenn die betreffenden Untersuchungen und Erhebungen auch ohne Auftrag vorzunehmen waren. Auf Verlangen geben sich die beteiligten Versicherungsträger die mutmasslichen Kosten der Untersuchungen und Erhebungen bekannt.³²
³² Fassung gemäss Art. 11 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 51 ³³
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen der beiden Staaten legen im gegenseitigen Einvernehmen die von ihnen für die Durchführung dieser Vereinbarung als erforderlich erachteten Formulare fest.
³³ Fassung gemäss Art. 12 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 ( SR 0.831.109.454.241 ).
Art. 51 bis ³⁴
Wird eine Beschwerde nach den Artikeln 8 und 25 unmittelbar bei den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden eingereicht, so gilt die Frist zur Einreichung der Beschwerde als gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist durch Einschreibebrief bei einer Poststelle des Aufenthaltslandes aufgegeben wurde; massgebend ist der Poststempel.
³⁴ Eingefügt durch Art. 7 der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Art. 51 ter ³⁵
¹ Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der Vertragsparteien können bei Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen sowie deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.
² Entscheide eines Versicherungsträgers der einen Vertragspartei können einer im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnenden Person unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden.
³ Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche und sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
³⁵ Eingefügt durch Art. 7 der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Art. 51 quater ³⁶
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen das in den Artikeln 9 bis 21 und 26 bis 38 vorgesehene Zahlungsverfahren ändern.
³⁶ Eingefügt durch Art. 7 der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können um gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, dass die Artikel 5 bis 20 auf in Italien wohnhafte schweizerische Staatsangehörige ganz oder teilweise angewendet werden.
Art. 53 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Art. 6 Ziff. V der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974 ( SR 0.831.109.454.212 ).
Art. 54
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 14. Dezember 1962 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt wahrend der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.
So geschehen in Bern am 18. Dezember 1963 in doppelter Ausfertigung, in französischer und italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für das | Für das Ministerium |
(gez.) Motta | (gez.) Caporaso |
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