Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe... (439.22)
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe

439.22
10. Juni Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] [Totalrevision des EDK- Statuts vom 3. März 2005] , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und/oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen; b die Befähigung zum Unterricht allein auf der Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen; c die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalistin/Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fächergruppenlehrerin/Fächergruppenlehrer) ausweisen. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 3

Ziel
1 Kindern auf der Vorschul- und/oder Primarstufe.
2 a den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen, b den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern, c die Sozialisation der Kinder zu unterstützen, d mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten, e an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten und f ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.
3
a die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu ermöglichen.
4 a den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
5
6 erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung.

Art. 4

Studienumfang
1 (ECTS). [Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna- Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.] Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Dauer von drei Jahren. [Änderung vom 28. Oktober 2005]
2 [Änderung vom 28. Oktober 2005]
3 Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.
4 relevante Studienleistungen im Umfang von mindestens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens 60 Kreditpunkte reduziert werden. [Änderung vom 28. Oktober 2005]

Art. 5

Zulassungsvoraussetzungen
1 Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement [Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004] bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
2 a Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik und b Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Fachmittelschulausweises, eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleute, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen.
3 Inhaber eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder eines anerkannten Fachmittelschulausweises zugelassen werden.

Art. 6

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
2 abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.

Art. 7

Qualifikation der Praxislehrkräfte Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit.

Art. 8

Diplomreglement Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 9

Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgenden Bereiche: a die Erziehungswissenschaften, b die Stufen- und Fachdidaktik, c die Fachausbildung, d die berufspraktische Ausbildung und e die Diplomarbeit.

Art. 10

Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b Angaben zur Person der oder des Diplomierten, c den Vermerk «Lehrdiplom für die Vorschulstufe» respektive «Lehrdiplom für die Primarstufe» respektive «Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe», d die Schuljahre, für welche das Diplom gilt; e für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung gilt; f die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g den Ort und das Datum.
2 (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Art. 11

Titel
1 a sich als «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschulstufe ausgewiesen wird
b sich als «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Primarstufe ausgewiesen wird oder c sich als «diplomierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalis- tin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe ausgewiesen wird.
2 Inhaber eines anerkannten Diploms berechtigt, sich als «diplomierte Fächergruppenlehrerin für die ...-stufe (EDK)» «diplomierter Fächergruppenlehrer für die ...-stufe (EDK)» zu bezeichnen.
3 [Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005] . III. Anerkennungsverfahren

Art. 12

Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 13

Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3

Art. 14

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.

Art. 15

Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IV. ... [aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008]

Art. 16...

[aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008]
V. Rechtsmittel

Art. 17

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] . VI. Schlussbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen

Art. 18

Kantonale Diplome
1 a die vor In-Kraft-Treten dieses Reglementes ausgestellt wurden oder b die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Reglementes ausgestellt werden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 entsprechenden, in Artikel 11 Absatz 1 und 2 bezeichneten Titel zu führen. [Änderung vom 28. Oktober
2005]
3 Anerkennung aus.

Art. 19

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer Frist von fünf Jahren ab In-Kraft- Treten dieses Reglementes angestellt werden.
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005
2005]

Art. 20

[Änderung vom 28. Oktober 2005] Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 21

[Änderung vom 28. Oktober 2005] Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 bisheriges Recht beurteilt.
2
28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.
4
2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 22

[Änderung vom 28. Oktober 2005] Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 fünf Jahren seit In- Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
3. In-Kraft-Treten

Art. 23

1
2 [Änderung vom 28. Oktober
2005]
3 Bern, 10. Juni 1999 Anhang
10.6.1999 R BAG 99–86, in Kraft am 1. 8. 1999 Änderungen
28.10.2005 R in Kraft am 1. 1. 2006
27.10.2006 R in Kraft am 1. 1. 2008
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