Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I (439.24)
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I

439.24
26. August 1999 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche a den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I entweder als Stufenlehrkraft zwei bis vier Fächer oder als Fächergruppenlehrkraft für einzelne Schultypen der Sekundarstufe I mindestens fünf Fächer zu unterrichten.
2. Kapitel Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 3

Ziel
1 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I.
2 a den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten; b die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine weiterführende Schule vorzubereiten; c die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen; d mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten; e an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten; f ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.

Art. 4

Ausbildungsmerkmale
1
2 erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung.

Art. 5

Dauer
1
2 a für Stufenlehrkräfte der Sekundarstufe I mindestens 50% und für Fächergruppenlehrkräfte mindestens 40% für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; b mindestens 15% für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung; c mindestens 20% für die berufspraktische Ausbildung.
3 fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung für die Sekundarstufe I insgesamt mindestens zwei Semestern Vollzeitstudium. Bei einer Ausbildung, die zu einem kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) führt, beträgt die Dauer im Vollzeitstudium mindestens drei Semester.
4 Ausbildung als Lehrkraft, werden angemessen angerechnet.

Art. 6

Zulassungsvoraussetzungen
1 Lehrdiplom, das an einer Hochschule erworben wurde.
2 a über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, das nicht an einer Hochschule erworben wurde, oder b über eine Berufsmaturität, oder ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS), oder c a mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau vor Beginn der Ausbildung ausweisen können.

Art. 7

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Fachgebiet sowie über erwachsenendidaktische Qualifikationen.
2 über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
3 abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.

Art. 8

Qualifikation der Praxislehrkräfte Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe.
2. Abschnitt: Diplom

Art. 9

Diplomreglement Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 10

Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: fachlich- fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; a fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; b erziehungswissenschaftliche Ausbildung; c berufspraktische Ausbildung.

Art. 11

Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b die Angaben zur Person der oder des Diplomierten; c den Vermerk «Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I» oder «Lehrdiplom als Fächergruppenlehrkraft (mit Hinweis auf Schultyp) der Sekundarstufe I» respektive «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»; d die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht; e die Unterschrift der zuständigen Stelle; f den Ort und das Datum.
2 (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Art. 12

Titel Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Dip-loms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)», als «diplomierte Lehrerin für (Angabe Schultyp) der Sekundarstufe I (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für (Angabe Schultyp) der Sekundarstufe I (EDK)» respektive als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel Anerkennungsverfahren

Art. 13

Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 14

Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3

Art. 15

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird da- rüber orientiert.

Art. 16

Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. Kapitel Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 17

1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel Rechtsmittel

Art. 18

Kantonale Diplome Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] .
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 19

Kantonale Diplome
1 ausgestellt wurden, werden anerkannt, wenn sie a Artikel 2 Buchstabe b erfüllen und b eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Semestern ausweisen.
2 wurden, jedoch die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I oder eine fachwissenschaftliche Nachqualifikation in mindestens zwei Fächern nachweisen.
3 den entsprechenden in Artikel 12 bezeichneten Titel zu führen.
4 Anerkennung aus.

Art. 20

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Artikel 7 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements angestellt werden.
2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 21

1
2 , Anhang
26.8.1999 R BAG 99–88, in Kraft am 1. 1. 2000
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