Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn 1 über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung
Abgeschlossen am 29. Oktober 1885 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1886² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juli 1886 In Kraft getreten am 3. September 1886 ¹ Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieser Übereinkunft festgestellt worden durch Ziff. 1 Bst. d des Notenaustausches vom 6. März 1926 (BS 11 730). Die Weitergeltung wurde von neuem bestätigt durch den Notenaustausch vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (AS 1950 I 87 Bst. B Ziff. III/1). ² AS 9 219
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
haben, um die in der Nähe der Grenze wohnhaften Ärzte, Wundärzte³, Tierärzte und Hebammen gegenseitig zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, den Abschluss einer diesfälligen Übereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
³ Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht nicht mehr.
Art. 1
Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte⁴, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-österreichischen Grenze wohnen, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Wundärzte⁵, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze wohnen, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.
⁴ Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht nicht mehr.
⁵ Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht nicht mehr.
Art. 2
Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Art. 3
Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte⁶, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des andern Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.
⁶ Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 4
Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren.
Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Wien, am neunundzwanzigsten Oktober des Jahres eintausendachthundertfünfundachtzig.
A.-O. Aepli | Kánolky |
Feedback