Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal
1 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3
551.171 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal (vom 25. November / 10. Dezember 1968)
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kan tons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des BG vom 19. Dezem ber 1958 über den Strasse nverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)
4 : I. Gegenstand
Zuweisung
der Verantwort
-
lichkeit
der Autobahn
-
polizei Art.
1. Auf dem schwyzerischen Teil stück der Autobahn N 3 zwi schen der Kantonsgrenze Zürich–S chwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliessl ich der Anschluss bauwerke wird der Verkehrs-, Kr iminal-, Ordnungs- und Sicherheits dienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz Art.
2.
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche Autobahnpol izei des Kantons Zürich die glei chen Rechte und Pflichten gegenüb er den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schw yz, unabhängig davon, ob die han delnden Polizeiorgane der Autoba hnpolizei angehören oder von die ser als Verstärkung beigezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmung en wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche
Beschränkung
der
Zuständigkeit Art.
3.
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkan tons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die An schlussbauwerke. Dazu gehören Fa hrbahn, Mittelstreifen, Strassen böschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2
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2 Die Begrenzung des Zuständigkei tsbereiches auf den Anschluss
- bauwerken ist in Situat ionsplänen 1 : 1000 festgelegt. Diese Pläne wer
- den dem Stammkanton vom Gebietskan ton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Be standteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB
3 ). Sachliche Zuständigkeit Art.
4. Die Autobahnpolizei des Stam mkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehe
- nen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil
- nehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen , die der Wahrung der Verkehrs
- sicherheit und zur Aufr echterhaltung des Verk ehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs
- beschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzust andes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Ve rkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsb ehörden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in schweren Fällen;
5. die Erstattung der Tatbestandsund Anzeigerapporte an die Un
- tersuchungsbehörden de s Gebietskantons und die Erstattung der administrativ-polizeilichen Mel dungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton gel
- tenden Vorschriften. b. Gerichtliche Polizei Art.
5.
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unauf
- schiebbaren Massnahmen , die auf der Autobahnstrecke des Gebiets
- kantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder de ren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Straf
- untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskan tons zu den weiteren Massnah
- men. a. Strassen- polizei
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Verfahren Art.
6.
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvors chriften dieses Kantons anzuwen den.
2 Die Polizeikommandos der beid en Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen Art.
7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerweh r- und Sanitätsdienstes.
Gerichtsstand Art.
8. Die Gerichtsbarkei t des Gebietskantons und die Anwen dung seines Rechts bleiben vorb ehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichts standes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB
3 ).
Unterstellung Art.
9. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgeb ung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt Art.
10.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn polizei auf der schwyzerischen Stre cke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Ge bietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzeri schen Strecke an die Autobahnpoliz ei erteilen die zuständigen Behör den des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikomma ndos des Stammkantons.
Disziplinar
-
gewalt Art.
11.
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Dis ziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke began gen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorge setzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Amts- und
Beamten
-
haftung Art.
12.
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpoli zei bei seinem Dienst im Gebietsk anton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten ge gen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rü ckgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Gesc hädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge bietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung de s Stammkantons als Halter sei ner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
4
551.171 Vereinbarung betreffend di e Autobahnpolizei auf der N 3 Beistand Art.
13. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand
- lungen bei seinem Dienst im Gebi etskanton in einem straf- oder zivil
- rechtlichen Verfahren zu verantwo rten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht wenige r, als er einem eigenen Polizei
- beamten zusteht. Dienstliche Unfälle Art.
14. Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Auto
- bahnpolizei gegen die Folg en von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfäl
- len im eigenen Kanton. III. Kostenregelung Betriebskosten Art.
15.
1 Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des Einsatzes seiner Autobahnpolizei au f dem schwyzerischen Teilstück der N 3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Verein
- barung die dem Gebietskanton fü r die kommenden Vertragsperioden anfallenden Kosten festgelegt werden.
2 Für diese Übergangszeit verpflicht et sich der Gebietskanton, die Personalkosten für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen Mannschaftsbestand der Autobahnpol izei des Stützpunktes Neubüel zurückzuvergüten, ebenso die Moto rfahrzeugkosten für die Einsatz
- fahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.
3 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer ange
- messenen Anpassung der Kostenrege lung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3 sich als wesentlich höher oder niedriger er weist als auf dem übrigen Teil des Abschnittes.
4 Beiträge des Bundes an die Kost en der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug. IV. Schlussbestimmungen Vollzug
1
- direktionen der beiden Vertragskantone.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art.
6 Abs.
2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei
- ten.
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Beschwerde Art.
17. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der An wendung dieser Vereinbarung sind ei nem Schiedsgericht zu unterbrei ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons regierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und
Vertragsdauer Art.
18.
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Mitteilung an
den Bundesrat Art.
19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art.
7 Abs.
2 der BV
2 dem Bundesrat mitgeteilt.
1 OS 43, 156 und GS IV, 127.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
3 SR 311.0 .
4 SR 741.01 .
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