Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen u... (0.311.35)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

(Istanbul-Konvention) Abgeschlossen in Istanbul am 11. Mai 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 2017¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Dezember 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2018 (Stand am 28. Oktober 2022) ¹ AS 2018 1117

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5, 1950)² und ihrer Protokolle, der Europäischen Sozialcharta (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197, 2005)³ und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201, 2007)⁴;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und -lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;
unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;
in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (1966)⁵, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)⁶, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau («CEDAW», 1979)⁷ und seines Fakultativprotokolls (1999)⁸ sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989)⁹ und seiner Fakultativprotokolle (2000)¹⁰ und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006)¹¹;
unter Berücksichtigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (2002)¹²;
eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)¹³ sowie der Zusatzprotokolle I und II (1977)¹⁴ hierzu;
unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;
mit grosser Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangs­verheiratung, im Namen der sogenannten «Ehre» begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;
in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;
in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer grösseren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;
in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismässig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;
in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.101
³ SR 0.311.543
⁴ SR 0.311.40
⁵ SR 0.103.2
⁶ SR 0.103.1
⁷ SR 0.108
⁸ SR 0.108.1
⁹ SR 0.107
¹⁰ SR 0.107.1 , SR 0.107.2
¹¹ SR 0.109
¹² SR 0.312.1
¹³ SR 0.518.51
¹⁴ SR 0.518.521 , SR 0.518.522

Kapitel I: Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen

Art. 1 Zweck des Übereinkommens
¹ Zweck dieses Übereinkommens ist es:
a. Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;
b. einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;
c. einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;
d. die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;
e. Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.
² Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Über­wachungsmechanismus eingeführt.
Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens
¹ Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschliesslich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismässig stark betrifft.
² Die Vertragsparteien werden ermutigt, dieses Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten bei der Durchführung dieses Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.
³ Dieses Übereinkommen findet in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
a. wird der Begriff «Gewalt gegen Frauen» als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;
b. bezeichnet der Begriff «häusliche Gewalt» alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte;
c. bezeichnet der Begriff «Geschlecht» die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht;
d. bezeichnet der Begriff «geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen» Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismässig stark betrifft;
e. bezeichnet der Begriff «Opfer» eine natürliche Person, die Gegenstand des unter den Buchstaben a und b beschriebenen Verhaltens ist;
f. umfasst der Begriff «Frauen» auch Mädchen unter achtzehn Jahren.
Art. 4 Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben.
² Die Vertragsparteien verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau und treffen unverzüglich die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu ihrer Verhütung, insbesondere durch:
– die Verankerung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihren nationalen Verfassungen oder in anderen geeigneten Rechtsvorschriften sowie die Sicherstellung der tatsächlichen Verwirklichung dieses Grundsatzes;
– das Verbot der Diskriminierung der Frau, soweit erforderlich auch durch Sanktionen;
– die Aufhebung aller Gesetze und die Abschaffung von Vorgehensweisen, durch die Frauen diskriminiert werden.
³ Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechts­identität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status sicherzustellen.
⁴ Besondere Massnahmen, die zur Verhütung von geschlechtsspezifischer Gewalt und zum Schutz von Frauen vor solcher Gewalt erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
Art. 5 Verpflichtungen der Staaten und Sorgfaltspflicht
¹ Die Vertragsparteien unterlassen jede Beteiligung an Gewalttaten gegen Frauen und stellen sicher, dass staatliche Behörden, Beschäftigte, Einrichtungen und sonstige im Auftrag des Staates handelnde Personen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten, die von Personen, die nicht im Auftrag des Staates handeln, begangen wurden, und zur Bereitstellung von Entschädigung für solche Gewalttaten nachzukommen.
Art. 6 Geschlechtersensible politische Massnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und in die Bewertung der Auswirkungen dieses Übereinkommens einzubeziehen und politische Massnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen.

Kapitel II: Ineinandergreifende politische Massnahmen und Datensammlung

Art. 7 Umfassende und koordinierte politische Massnahmen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, die alle einschlägigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt umfassen, und um eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen zu geben.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten politischen Massnahmen die Rechte des Opfers in den Mittelpunkt aller Massnahmen stellen und mittels einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen umgesetzt werden.
³ Nach Massgabe dieses Artikels getroffene Massnahmen beziehen gegebenenfalls alle einschlägigen Akteure wie Regierungsstellen, nationale, regionale und lokale Parlamente und Behörden, nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen ein.
Art. 8 Finanzielle Mittel
Die Vertragsparteien stellen angemessene finanzielle und personelle Mittel bereit für die geeignete Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Massnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, einschliesslich der von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft durchgeführten Massnahmen und Programme.
Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien anerkennen, fördern und unterstützen auf allen Ebenen die Arbeit einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen, und begründen eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit diesen Organisationen.
Art. 10 Koordinationsstelle
¹ Die Vertragsparteien benennen oder errichten eine oder mehrere offizielle Stellen, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt zuständig sind. Diese Stellen koordinieren die in Artikel 11 genannte Datensammlung sowie analysieren und verbreiten ihre Ergebnisse.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nach diesem Artikel benannten oder errichteten Stellen allgemeine Informationen über nach Massgabe des Kapitels VIII getroffene Massnahmen erhalten.
³ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nach diesem Artikel benannten oder errichteten Stellen die Möglichkeit haben, mit den ihnen entsprechenden Stellen in anderen Vertragsparteien direkt zu kommunizieren und den Kontakt zu pflegen.
Art. 11 Datensammlung und Forschung
¹ Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien:
a. in regelmässigen Abständen einschlägige genau aufgeschlüsselte statistische Daten über Fälle von allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu sammeln;
b. die Forschung auf dem Gebiet aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu fördern, um ihre eigentlichen Ursachen und ihre Auswirkungen, ihr Vorkommen und die Verurteilungsquote sowie die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen zu untersuchen.
² Die Vertragsparteien bemühen sich, in regelmässigen Abständen bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu bewerten.
³ Die Vertragsparteien stellen der in Artikel 66 genannten Expertengruppe die nach diesem Artikel gesammelten Daten zur Verfügung, um die internationale Zusammenarbeit anzuregen und einen internationalen Vergleich zu ermöglichen.
⁴ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nach diesem Artikel gesammelten Daten der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Kapitel III: Prävention

Art. 12 Allgemeine Verpflichtungen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um Veränderungen von sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Frauen und Männern mit dem Ziel zu bewirken, Vorurteile, Bräuche, Traditionen und alle sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um alle in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durch natürliche oder juristische Personen zu verhüten.
³ Alle nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen speziellen Bedürfnisse von Personen, die durch besondere Umstände schutzbedürftig geworden sind, berücksichtigen und sich mit diesen befassen und die Menschenrechte aller Opfer in den Mittelpunkt stellen.
⁴ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um alle Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere Männer und Knaben, zur aktiven Beteiligung an der Verhütung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu ermutigen.
⁵ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte «Ehre» nicht als Rechtfertigung für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Gewalttaten angesehen werden.
⁶ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um Programme und Aktivitäten zur Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern.
Art. 13 Bewusstseinsbildung
¹ Die Vertragsparteien fördern regelmässig Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen oder führen solche durch, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsorganen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere mit Frauenorganisationen, um damit in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, ihre Auswirkungen auf Kinder und die Notwendigkeit, solche Gewalt zu verhüten, zu verbessern.
² Die Vertragsparteien stellen die umfassende Verbreitung von Informationen über Massnahmen, die verfügbar sind, um in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Gewalttaten zu verhüten, in der breiten Öffentlichkeit sicher.
Art. 14 Bildung
¹ Die Vertragsparteien treffen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen, um an die sich entwickelnden Fähigkeiten der Lernenden angepasste Lehrmittel zu Themen wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Aufhebung von Rollenzuweisungen, gegenseitigem Respekt, gewaltfreier Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und dem Recht auf die Unversehrtheit der Person in die offiziellen Lehrpläne auf allen Ebenen des Bildungssystems aufzunehmen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die in Absatz 1 genannten Grundsätze in informellen Bildungsstätten sowie in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in den Medien zu fördern.
Art. 15 Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
¹ Die Vertragsparteien schaffen für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tätern aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten zu tun haben, ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmassnahmen zur Verhütung und Aufdeckung solcher Gewalt, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer sowie zur Verhinderung der sekundären Viktimisierung, oder bauen diese Angebote aus.
² Die Vertragsparteien ermutigen dazu, dass die in Absatz 1 genannten Aus- und Fortbildungsmassnahmen auch Aus- und Fortbildungsmassnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit umfassen, um bei in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.
Art. 16 Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Programme einzurichten oder zu unterstützen, die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Behandlungsprogramme einzurichten oder zu unterstützen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Täter und Täterinnen, insbesondere Sexualstraftäter und -täterinnen, erneut Straftaten begehen.
³ Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Sicherheit, die Unterstützung und die Menschenrechte der Opfer ein vorrangiges Anliegen sind und dass diese Programme gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Art. 17 Beteiligung des privaten Sektors und der Medien
¹ Die Vertragsparteien ermutigen den privaten Sektor, den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Medien, sich unter gebührender Beachtung der freien Meinungsäusserung und ihrer Unabhängigkeit an der Ausarbeitung und Umsetzung von politischen Massnahmen zu beteiligen sowie Richtlinien und Normen der Selbstregulierung festzulegen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und die Achtung ihrer Würde zu erhöhen.
² Die Vertragsparteien entwickeln und fördern in Zusammenarbeit mit Akteuren des privaten Sektors bei Kindern, Eltern, Erzieherinnen und Erziehern Fähigkeiten für den Umgang mit dem Informations- und Kommunikationsumfeld, das Zugang zu herabwürdigenden Inhalten sexueller oder gewalttätiger Art bietet, die schädlich sein können.

Kapitel IV: Schutz und Unterstützung

Art. 18 Allgemeine Verpflichtungen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um alle Opfer vor weiteren Gewalttaten zu schützen.
² Die Vertragsparteien treffen im Einklang mit dem internen Recht die erforder­lichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass es geeignete Mechanismen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen staatlichen Stellen, einschliesslich der Justiz, der Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden, und nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organisationen und Stellen beim Schutz und bei der Unterstützung von Opfern und Zeuginnen und Zeugen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gibt; dies kann auch durch die Verweisung an allgemeine und spezialisierte Hilfsdienste, wie sie in den Artikeln 20 und 22 beschrieben werden.
³ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Massgabe dieses Kapitels getroffene Massnahmen:
– auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beruhen und die Menschenrechte und die Sicherheit des Opfers in den Mittelpunkt stellen;
– auf einem umfassenden Ansatz beruhen, bei dem das Verhältnis zwischen Opfern, Tätern beziehungsweise Täterinnen, Kindern und ihrem weiteren sozialen Umfeld berücksichtigt wird;
– die Verhinderung der sekundären Viktimisierung zum Ziel haben;
– die Stärkung der Rechte und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zum Ziel haben, die Opfer von Gewalt geworden sind;
– gegebenenfalls die Unterbringung verschiedener Schutz- und Hilfsdienste in denselben Gebäuden ermöglichen;
– auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, einschliesslich der Opfer, die Kinder sind, eingehen und diesen Personen zugänglich gemacht werden.
⁴ Die Bereitstellung von Diensten darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängen, Anzeige zu erstatten oder gegen den Täter beziehungsweise die Täterin auszusagen.
⁵ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen ihren Staatsangehörigen und sonstigen zu einem solchen Schutz berechtigten Opfern konsularischen und sonstigen Schutz sowie Unterstützung zu gewähren.
Art. 19 Informationen
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer angemessen und rechtzeitig über verfügbare Hilfsdienste und rechtliche Massnahmen in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden.
Art. 20 Allgemeine Hilfsdienste
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer Zugang zu Diensten erhalten, die ihre Genesung nach Gewalt erleichtern. Diese Massnahmen sollen, sofern erforderlich, Dienste wie rechtliche und psychologische Beratung, finanzielle Unterstützung, Unterkunft, Ausbildung, Schulung sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche umfassen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten haben, dass Dienste über angemessene Mittel verfügen und dass Angehö­rige bestimmter Berufsgruppen geschult werden, um die Opfer zu unterstützen und sie an die geeigneten Dienste zu verweisen.
Art. 21 Unterstützung bei Einzel- oder Sammelklagen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Opfer Informationen über geltende regio­nale und internationale Mechanismen für Einzel- oder Sammelklagen und Zugang zu diesen haben. Die Vertragsparteien fördern die Bereitstellung einfühlsamer und sachkundiger Unterstützung für die Opfer bei der Einreichung solcher Klagen.
Art. 22 Spezialisierte Hilfsdienste
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um in angemessener geografischer Verteilung spezialisierte Hilfsdienste für sofortige sowie kurz- und langfristige Hilfe für alle Opfer von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten bereitzustellen oder für deren Bereitstellung zu sorgen.
² Die Vertragsparteien stellen für alle Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, und ihre Kinder spezialisierte Hilfsdienste bereit oder sorgen für deren Bereitstellung.
Art. 23 Schutzunterkünfte
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern, insbesondere Frauen und ihren Kindern, eine sichere Unterkunft zur Verfügung zu stellen und aktiv auf Opfer zuzugehen.
Art. 24 Telefonberatung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um eine kostenlose, landesweite und täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonberatung einzurichten, um Anruferinnen und Anrufer vertraulich oder unter Berücksichtigung ihrer Anonymität im Zusammenhang mit allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu beraten.
Art. 25 Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten.
Art. 26 Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung von Schutz- und Hilfsdiensten für Opfer die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, gebührend berücksichtigt werden.
² Nach diesem Artikel getroffene Massnahmen umfassen die altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, und berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes.
Art. 27 Meldung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um alle Personen, die Zeuginnen beziehungsweise Zeugen der Begehung einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat geworden sind oder die ernsthafte Gründe für die Annahme haben, dass eine solche Tat begangen werden könnte oder weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Organisationen oder Behörden zu melden.
Art. 28 Meldung durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Vertraulichkeit, die nach dem internen Recht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, unter gegebenen Umständen eine Meldung an die zuständigen Organisationen und Behörden zu machen, wenn sie ernsthafte Gründe für die Annahme haben, dass eine schwere in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Gewalttat begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind.

Kapitel V: Materielles Recht

Art. 29 Zivilverfahren und Rechtsbehelfe
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Opfer im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts mit angemessenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber staatlichen Behörden auszustatten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihrer Pflicht zum Ergreifen der erforderlichen vorbeugenden Massnahmen oder Schutzmassnahmen nicht nachgekommen sind.
Art. 30 Schadenersatz und Entschädigung
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer das Recht haben, von Tätern beziehungsweise Täterinnen für alle nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten Schadensersatz zu fordern.
² Eine angemessene staatliche Entschädigung wird denjenigen gewährt, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit der Schaden nicht von anderer Seite, wie dem Täter beziehungsweise der Täterin, einer Versicherung oder durch staatlich finanzierte Gesundheits- und Sozialmassnahmen, ersetzt wird. Dies hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Täter beziehungsweise die Täterin für die gewährte Entschädigung in Regress zu nehmen, solange dabei die Sicherheit des Opfers gebührend berücksichtigt wird.
³ Massnahmen nach Absatz 2 sollen sicherstellen, dass die Entschädigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährt wird.
Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Art. 32 Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass unter Zwang geschlossene Ehen ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für das Opfer anfechtbar sind, für nichtig erklärt oder aufgelöst werden können.
Art. 33 Psychische Gewalt
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das die psychische Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung ernsthaft beeinträchtigt wird, unter Strafe gestellt wird.
Art. 34 Nachstellung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet, unter Strafe gestellt wird.
Art. 35 Körperliche Gewalt
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das einer anderen Person körperliche Gewalt angetan wird, unter Strafe gestellt wird.
Art. 36 Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewaltigung
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a. nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;
b. sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;
c. Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.
² Das Einverständnis der Person muss freiwillig als Ergebnis ihres freien Willens, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.
³ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Absatz 1 auch auf Handlungen anwendbar ist, die gegenüber früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern im Sinne des internen Rechts begangen wurden.
Art. 37 Zwangsheirat
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das eine erwachsene Person oder ein Kind zur Eheschliessung gezwungen wird, unter Strafe gestellt wird.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird, durch das eine erwachsene Person oder ein Kind in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines Staates gelockt wird, das nicht das Hoheitsgebiet ihres beziehungsweise seines Aufenthalts ist, um diese erwachsene Person oder dieses Kind zur Eheschliessung zu zwingen.
Art. 38 Verstümmelung weiblicher Genitalien
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a. Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten grossen oder kleinen Schamlippen oder der Klitoris einer Frau oder eines Teils davon;
b. ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen;
c. ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
Art. 39 Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a. Durchführung einer Abtreibung an einer Frau ohne deren vorherige Zustimmung nach erfolgter Aufklärung;
b. Durchführung eines chirurgischen Eingriffs mit dem Zweck oder der Folge, dass die Fähigkeit einer Frau zur natürlichen Fortpflanzung ohne deren auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung zum Verfahren oder Verständnis dafür beendet wird.
Art. 40 Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen unterliegt.
Art. 41 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der nach den Artikeln 33, 34, 35, 36, 37, 38 Buchstabe a und 39 umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um den Versuch der Begehung einer der nach den Artikeln 35, 36, 37, 38 Buchstabe a und 39 umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschliesslich der im Namen der sogenannten «Ehre» begangenen Straftaten
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Strafverfahren, die infolge der Begehung einer der in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten eingeleitet werden, Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte «Ehre» nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen angesehen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Behauptungen, das Opfer habe kulturelle, religiöse, soziale oder traditionelle Normen oder Bräuche bezüglich des angemessenen Verhaltens verletzt.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Verleiten eines Kindes durch eine Person, eine der in Absatz 1 genannten Handlungen zu begehen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Person für die begangenen Handlungen nicht mindert.
Art. 43 Anwendung der Straftatbestände
Die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten finden unabhängig von der Art der Täter-Opfer-Beziehung Anwendung.
Art. 44 Gerichtsbarkeit
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:
a. in ihrem Hoheitsgebiet;
b. an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragsparteien führt;
c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragsparteien eingetragen ist;
d. von einem ihrer Staatsangehörigen; oder
e. von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.
² Die Vertragsparteien bemühen sich, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird.
³ Zur Verfolgung der nach den Artikeln 36, 37, 38 und 39 umschriebenen Straftaten treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit nicht davon abhängig ist, dass die Handlungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie begangen wurden, strafbar sind.
⁴ Zur Verfolgung der nach den Artikeln 36, 37, 38 und 39 umschriebenen Straftaten treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Meldung der Straftat durch das Opfer oder das Einleiten eines Strafverfahrens durch den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, vorausgegangen ist.
⁵ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass der mutmassliche Täter beziehungsweise die mutmassliche Täterin sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn beziehungsweise sie nur aufgrund seiner beziehungsweise ihrer Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefern.
⁶ Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
⁷ Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.
Art. 45 Sanktionen und Massnahmen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese Sanktionen umfassen gegebenenfalls freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können.
² Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen in Bezug auf Täter und Täterinnen treffen, beispielsweise:
– die Überwachung und Betreuung verurteilter Personen;
– den Entzug der elterlichen Rechte, wenn das Wohl des Kindes, das die Sicherheit des Opfers umfassen kann, nicht auf andere Weise garantiert werden kann.
Art. 46 Strafverschärfungsgründe
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Be­stimmungen des internen Rechts bei der Festsetzung des Strafmasses für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
a. die Straftat wurde gegen eine frühere oder derzeitige Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner im Sinne des internen Rechts oder von einem Familienmitglied, einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
b. die Straftat oder mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten wurden wiederholt begangen;
c. die Straftat wurde gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person begangen;
d. die Straftat wurde gegen ein Kind oder in dessen Gegenwart begangen;
e. die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
f. der Straftat ging eine extrem schwere Gewalt voraus oder mit ihr einher;
g. die Straftat wurde unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen;
h. die Straftat führte zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden beim Opfer;
i. der Täter beziehungsweise die Täterin ist bereits wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.
Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene Strafurteile
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmasses die von einer anderen Vertragspartei erlassenen rechtskräftigen Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu berücksichtigen.
Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren, einschliesslich Mediation und Schlichtung, wegen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu verbieten.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass im Fall der Anordnung der Zahlung einer Geldstrafe die Fähigkeit des Täters, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nachzukommen, gebührend berücksichtigt wird.

Kapitel VI: Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmassnahmen

Art. 49 Allgemeine Verpflichtungen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden, wobei die Rechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu berücksichtigen sind.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um nach den wesentlichen Grundsätzen der Menschenrechte und unter Berücksichtigung des geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt wirksame Ermittlungen wegen und Strafverfolgung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sicherzustellen.
Art. 50 Soforthilfe, Prävention und Schutz
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sofort und angemessen auf alle in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt reagieren, indem sie den Opfern umgehend geeigneten Schutz bieten.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass sich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sofort und angemessen an der Prävention von und am Schutz vor allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt beteiligen, einschliesslich des Einsatzes vorbeugender operativer Massnahmen und der Erhebung von Beweisen.
Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei der in Absatz 1 genannten Analyse in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmassnahmen gebührend berücksichtigt wird, ob der Täter beziehungsweise die Täterin einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat.
Art. 52 Eilschutzanordnungen
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, in Situationen unmittelbarer Gefahr anzuordnen, dass ein Täter beziehungsweise eine Täterin häuslicher Gewalt den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person für einen ausreichend langen Zeitraum verlässt, und dem Täter beziehungsweise der Täterin zu verbieten, den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person zu betreten oder Kontakt mit dem Opfer oder der gefährdeten Person aufzunehmen. Bei nach Massgabe dieses Artikels getroffenen Massnahmen ist der Sicherheit der Opfer oder der gefährdeten Personen Vorrang einzuräumen.
Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen:
– für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer zur Verfügung stehen;
– für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung erlassen werden;
– soweit erforderlich auf Antrag und mit sofortiger Wirkung ausgestellt werden;
– unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen;
– in nachfolgende Gerichtsverfahren eingebracht werden können.
³ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Verstösse gegen die nach Absatz 1 ausgesprochenen Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind.
Art. 54 Ermittlungen und Beweise
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind.
Art. 55 Verfahren auf Antrag und von Amts wegen
¹ Die Vertragsparteien stellen sicher, dass, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von nach den Artikeln 35, 36, 37, 38 und 39 umschriebenen Straftaten nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgesetzt werden kann, auch wenn das Opfer seine Aussage oder Anzeige zurückzieht.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie Beraterinnen und Berater bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit erhalten, den Opfern in den Ermittlungen und Gerichtsverfahren wegen der nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straf­taten beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese darum ersuchen.
Art. 56 Schutzmassnahmen
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeuginnen und Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu schützen, indem sie insbesondere:
a. für ihren Schutz sowie den Schutz ihrer Familien und der Zeuginnen und Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, Sorge tragen;
b. sicherstellen, dass die Opfer, zumindest in den Fällen, in denen sie und ihre Familien in Gefahr sein könnten, über eine Flucht oder eine vorübergehende oder endgültige Freilassung des Täters beziehungsweise der Täterin unterrichtet werden;
c. die Opfer nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Massnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichten;
d. den Opfern in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über eine Vermittlerin beziehungsweise einen Vermittler vorzutragen und prüfen zu lassen;
e. den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;
f. sicherstellen, dass Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Bildes des Opfers getroffen werden können;
g. sicherstellen, dass ein Kontakt zwischen Opfern und Tätern beziehungsweise Täterinnen in den Räumlichkeiten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden so weit wie möglich vermieden wird;
h. den Opfern unabhängige und fähige Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stellen, wenn die Opfer im Verfahren als Partei auftreten oder Beweismittel vorlegen;
i. es den Opfern ermöglichen, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vor Gericht auszusagen, ohne dass sie im Gerichtssaal anwesend sein müssen oder zumindest ohne dass der mutmassliche Täter beziehungsweise die mutmassliche Täterin anwesend ist, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien, soweit diese verfügbar sind.
² Für Kinder, die Opfer oder Zeuginnen beziehungsweise Zeugen von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt geworden sind, werden gegebenenfalls besondere Schutzmassnahmen unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes getroffen.
Art. 57 Rechtsberatung
Die Vertragsparteien sehen das Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und auf unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer nach Massgabe ihres internen Rechts vor.
Art. 58 Verjährungsfrist
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung von Strafverfahren wegen der nach den Artikeln 36, 37, 38 und 39 umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist und sich über einen der Schwere der betreffenden Straftat entsprechenden Zeitraum erstreckt, um die tatsächliche Einleitung von Verfahren zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist.

Kapitel VII: Migration und Asyl

Art. 59 Aufenthaltsstatus
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Opfer, dessen Aufenthaltsstatus vom Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise seines Ehemanns oder Partners im Sinne des internen Rechts abhängt, im Fall der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhält. Die Bedingungen für die Bewilligung und Dauer des eigenständigen Aufenthaltstitels werden durch das interne Recht festgelegt.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass beim Opfer Ausweisungsverfahren ausgesetzt werden können, die in Zusammenhang mit einem Aufenthaltsstatus eingeleitet wurden, der vom Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise seines Ehemanns oder Partners im Sinne des internen Rechts abhängt, damit es den Opfern ermöglicht wird, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen.
³ Die Vertragsparteien erteilen dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
a. die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Lage erforderlich ist;
b. die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.
⁴ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer einer Zwangsheirat, die zum Zwecke der Verheiratung in einen anderen Staat gebracht wurden und die folglich ihren Aufenthaltsstatus im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts verloren haben, diesen Status wiedererlangen können.
Art. 60 Asylanträge aufgrund des Geschlechts
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951¹⁵ und als eine Form schweren Schadens anerkannt wird, die einen ergänzenden Schutz begründet.
² Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Abkommen aufgeführten Gründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen beziehungsweise den Antragstellern der Flüchtlingsstatus entsprechend den einschlägigen anwendbaren Übereinkünften gewährt wird.
³ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um geschlechtersensible Aufnahmeverfahren und Hilfsdienste für Asylsuchende sowie geschlechtsspezifische Leitlinien und geschlechtersensible Asylverfahren, einschliesslich für die Gewährung des Flüchtlingsstatus und des Antrags auf internationalen Schutz, auszuarbeiten.
¹⁵ SR 0.142.30
Art. 61 Verbot der Zurückweisung
¹ Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um den Grundsatz des Verbots der Zurückweisung in Übereinstimmung mit bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen, die des Schutzes bedürfen, unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden, in dem ihr Leben gefährdet wäre oder in dem sie der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden könnten.

Kapitel VIII: Internationale Zusammenarbeit

Art. 62 Allgemeine Grundsätze
¹ Die Vertragsparteien arbeiten untereinander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen im grösstmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige internationale und regionale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit in zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
a. Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt;
b. Schutz und Unterstützung von Opfern;
c. Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
d. Vollstreckung einschlägiger von den Justizbehörden der Vertragsparteien erlassener zivil- und strafrechtlicher Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse einschliesslich Schutzanordnungen.
² Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, die nicht das Hoheitsgebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, begangenen Straftat bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.
³ Erhält eine Vertragspartei, welche die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von durch eine andere Vertragspartei dieses Übereinkommens erlassenen zivil- und strafrechtlichen Urteilen, Entscheidungen und Beschlüssen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Ersuchen um eine solche rechtliche Zusammenarbeit von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von durch die andere Vertragspartei erlassenen zivil- und strafrechtlichen Urteilen, Entscheidungen und Beschlüssen in Bezug auf die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten ansehen.
⁴ Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Entwicklungshilfeprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen, auch durch den Abschluss zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte mit Drittstaaten im Hinblick auf die Erleichterung des Schutzes der Opfer im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5.
Art. 63 Massnahmen in Bezug auf gefährdete Personen
Hat eine Vertragspartei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person unmittelbar der Gefahr ausgesetzt ist, eine der in den Artikeln 36, 37, 38 und 39 genannten Gewalttaten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu erleiden, so wird die über die Informationen verfügende Vertragspartei ermutigt, diese Informationen unverzüglich an die andere Vertragspartei zu übermitteln, damit sichergestellt wird, dass geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden. Gegebenenfalls umfassen diese Informationen auch Angaben zu bestehenden Schutzbestimmungen für die gefährdete Person.
Art. 64 Informationen
¹ Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei umgehend über das endgültige Ergebnis der nach diesem Kapitel getroffenen Massnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner umgehend über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern werden.
² Eine Vertragspartei kann, soweit ihr internes Recht es erlaubt, ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, bei der Verhütung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten oder bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen solcher Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.
³ Eine Vertragspartei, die Informationen nach Absatz 2 empfängt, legt diese Informationen ihren zuständigen Behörden vor, damit Verfahren eingeleitet werden können, wenn sie als angemessen angesehen werden, oder damit diese Informationen in einschlägigen Zivil- und Strafverfahren berücksichtigt werden können.
Art. 65 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Massgabe der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108)¹⁶ gespeichert und verwendet.
¹⁶ SR 0.235.1

Kapitel IX: Überwachungsmechanismus

Art. 66 Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
¹ Die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden als «GREVIO» bezeichnet) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
² Die GREVIO besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der geografische Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen zu achten. Die Mitglieder werden unter von den Vertragsparteien ernannten Kandidatinnen und Kandidaten vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausgewählt.
³ Die erstmalige Wahl von 10 Mitgliedern findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Wahl von fünf zusätzlichen Mitgliedern findet nach der 25. Ratifikation oder dem 25. Beitritt statt.
⁴ Für die Wahl der GREVIO-Mitglieder gelten folgende Grundsätze:
a. sie werden in einem transparenten Verfahren aus einem Kreis von Personen mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt oder der Unterstützung und des Schutzes von Opfern oder über Berufserfahrung in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen verfügen;
b. die GREVIO-Mitglieder müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen;
c. sie sollen die hauptsächlichen Rechtssysteme vertreten;
d. sie sollen einschlägige Akteure und Stellen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt vertreten;
e. sie gehören der GREVIO in ihrer persönlichen Eigenschaft an, sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlaubt.
⁵ Das Wahlverfahren für die GREVIO-Mitglieder wird vom Ministerkomitee des Europarats nach Konsultationen mit den Vertragsparteien und deren einhelliger Zustimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgelegt.
⁶ Die GREVIO gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁷ Die GREVIO-Mitglieder und andere Mitglieder von Delegationen, welche die in Artikel 68 Absätze 9 und 14 festgelegten Länderbesuche durchführen, geniessen die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegten Vorrechte und Immunitäten.
Art. 67 Ausschuss der Vertragsparteien
¹ Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.
² Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GREVIO-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der Vorsitzende des Ausschusses der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies verlangt.
³ Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 68 Verfahren
¹ Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats auf der Grundlage eines von der GREVIO ausgearbeiteten Fragebogens einen Bericht über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens zur Prüfung durch die GREVIO vor.
² Die GREVIO prüft den nach Absatz 1 vorgelegten Bericht mit den Vertretern der betreffenden Vertragspartei.
³ Spätere Bewertungsverfahren werden in Runden eingeteilt, deren Dauer von der GREVIO festgelegt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt die GREVIO die Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht und versendet einen Fragebogen.
⁴ Die GREVIO bestimmt die geeigneten Mittel zur Durchführung dieses Über­wachungsverfahrens. Sie kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschliessen, der als Grundlage für das Verfahren zur Bewertung der Durchführung durch die Vertragsparteien dient. Dieser Fragebogen wird an alle Vertragsparteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von der GREVIO.
⁵ Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft sowie von nationalen Institutionen für den Schutz der Menschenrechte erhalten.
⁶ Die GREVIO berücksichtigt die bei anderen regionalen und internationalen Einrichtungen und Stellen vorhandenen verfügbaren Informationen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen gebührend.
⁷ Beim Beschluss des Fragebogens für jede Bewertungsrunde berücksichtigt GREVIO gebührend die in den Vertragsparteien vorhandenen Datensammlungen und Forschungsarbeiten, wie sie in Artikel 11 genannt werden.
⁸ Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens vom Menschenrechtskommissar des Europarats, von der Parlamentarischen Versammlung und einschlägigen spezialisierten Organen des Europarats sowie von den aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte eingerichteten Organen erhalten. Bei diesen Organen eingereichte Beschwerden und deren Ergebnisse werden der GREVIO zur Verfügung gestellt.
⁹ Unterstützend kann die GREVIO in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit Unterstützung unabhängiger nationaler Fachleute Länderbesuche durchführen, wenn die gewonnenen Informationen unzureichend sind, oder in den in Absatz 14 genannten Fällen. Während dieser Besuche kann die GREVIO die Unterstützung von auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen in Anspruch nehmen.
¹⁰ Die GREVIO erstellt einen Berichtsentwurf mit ihrer Analyse der Durchführung der Bestimmungen, auf die sich die Bewertung bezieht, sowie mit ihren Anregungen und Vorschlägen zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Problemen. Der Berichtsentwurf wird der Vertragspartei, die Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme übermittelt. Die GREVIO berücksichtigt die Stellungnahme beim Beschluss des Berichts.
¹¹ Auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen und der Stellungnahmen der Vertragsparteien beschliesst die GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen. Dieser Bericht und die Schlussfolgerungen werden der betreffenden Vertragspartei und dem Ausschuss der Vertragsparteien übermittelt. Der Bericht und die Schlussfolgerungen von der GREVIO werden veröffentlicht, sobald sie beschlossen sind, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei.
¹² Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 1–8 kann der Ausschuss der Vertragsparteien auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen der GREVIO Empfehlungen an diese Vertragspartei aussprechen, die:
a. die Massnahmen betreffen, die zu ergreifen sind, um die Schlussfolgerungen der GREVIO umzusetzen, erforderlichenfalls unter Festsetzung eines Termins, zu dem Informationen über die Umsetzung vorzulegen sind; und
b. darauf abzielen, die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei zu fördern, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
¹³ Erhält die GREVIO verlässliche Informationen, die auf eine Situation hindeuten, in der Probleme die unmittelbare Aufmerksamkeit erfordern, um das Ausmass oder die Anzahl schwerer Verstösse gegen das Übereinkommen zu verhüten oder zu begrenzen, so kann sie die dringliche Vorlage eines Sonderberichts über Massnahmen verlangen, die zur Verhütung eines Musters schwerer, verbreiteter oder dauerhafter Gewalt gegen Frauen getroffen wurden.
¹⁴ Unter Berücksichtigung der von der betreffenden Vertragspartei vorgelegten Informationen sowie sonstiger ihr verfügbarer verlässlicher Informationen kann die GREVIO eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihr schnellstmöglich zu berichten. Die Untersuchung kann, sofern gerechtfertigt und mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei, einen Besuch in ihrem Hoheitsgebiet umfassen.
¹⁵ Nach Prüfung der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 14 übermittelt die GREVIO diese Ergebnisse der betreffenden Vertragspartei und gegebenenfalls dem Ausschuss der Vertragsparteien sowie dem Ministerkomitee des Europarats mit allen Stellungnahmen und Empfehlungen.
Art. 69 Allgemeine Empfehlungen
Die GREVIO kann gegebenenfalls allgemeine Empfehlungen für die Durchführung dieses Übereinkommens beschliessen.
Art. 70 Beteiligung der Parlamente an der Überwachung
¹ Die nationalen Parlamente werden eingeladen, sich an der Überwachung der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen zu beteiligen.
² Die Vertragsparteien übermitteln die Berichte der GREVIO ihren nationalen Parlamenten.
³ Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wird eingeladen, regelmässig eine Bilanz der Durchführung dieses Übereinkommens zu ziehen.

Kapitel X: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Art. 71 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
¹ Dieses Übereinkommen lässt die Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu durch dieses Übereinkommen geregelten Fragen enthalten.
² Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zwei-oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

Kapitel XI: Änderungen des Übereinkommens

Art. 72 Änderungen
¹ Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, die Europäische Union und jeden nach Artikel 75 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 76 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.
² Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschliessen.
³ Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 2 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
⁴ Jede nach Absatz 2 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Kapitel XII: Schlussbestimmungen

Art. 73 Auswirkungen dieses Übereinkommens
Dieses Übereinkommen berührt nicht das innerstaatliche Recht und bindende völkerrechtliche Übereinkünfte, die bereits in Kraft sind oder in Kraft treten können und nach denen Personen bei der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt günstigere Rechte gewährt werden oder gewährt werden würden.
Art. 74 Beilegung von Streitigkeiten
¹ Die an einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens beteiligten Parteien versuchen zunächst, diese mittels eines Vergleichs-, Schlichtungs-, oder Schiedsverfahrens oder einer sonstigen Methode der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen ihnen vereinbart wird, beizulegen.
² Das Ministerkomitee des Europarats kann Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einführen, die von den an einer Streitigkeit beteiligten Parteien genutzt werden können, sofern sie dies vereinbart haben.
Art. 75 Unterzeichnung und Inkrafttreten
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Union zur Unterzeichnung auf.
² Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
³ Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Unterzeichner, darunter mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
⁴ Drückt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europäische Union seine oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 76 Beitritt zum Übereinkommen
¹ Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats¹⁷ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.
² Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
¹⁷ SR 0.192.030
Art. 77 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
² Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 78 Vorbehalte
¹ Mit Ausnahme der Vorbehalte nach den Absätzen 2 und 3 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
² Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden:
– Artikel 30 Absatz 2;
– Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 44 Absätze 3 und 4;
– Artikel 55 Absatz 1 in Hinblick auf Artikel 35 bezüglich Vergehen;
– Artikel 58 in Hinblick auf die Artikel 37, 38 und 39;
– Artikel 59.
³ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, für die in den Artikeln 33 und 34 genannten Handlungen nichtstrafrechtliche Sanktionen anstelle von strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen.
⁴ Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Diese Erklärung wird mit ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Art. 79 Gültigkeit und Prüfung der Vorbehalte
¹ Die in Artikel 78 Absätze 2 und 3 genannten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gültig. Solche Vorbehalte können jedoch für Zeiträume der gleichen Dauer verlängert werden.
² Achtzehn Monate vor Ablauf des Vorbehalts setzt der Generalsekretär des Europarats die betreffende Vertragspartei darüber in Kenntnis. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbehalts notifiziert die Vertragspartei dem Generalsekretär, ob sie diesen Vorbehalt aufrechterhält, ändert oder zurücknimmt. Ohne Notifikation seitens der betreffenden Vertragspartei unterrichtet der Generalsekretär diese Vertragspartei darüber, dass ihr Vorbehalt als automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert angesehen wird. Versäumt es die betreffende Vertragspartei, vor Ablauf dieses Zeitraums ihre Absicht, ihren Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, zu notifizieren, so führt dies dazu, dass der Vorbehalt erlischt.
³ Bringt eine Vertragspartei nach Artikel 78 Absätze 2 und 3 einen Vorbehalt an, so stellt sie vor dessen Verlängerung oder auf Anfrage der GREVIO eine Erklärung zu den Gründen, die eine Fortsetzung des Vorbehalts rechtfertigen, zur Verfügung.
Art. 80 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 81 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, der Europäischen Union und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 75 und 76;
d. jede nach Artikel 72 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
e. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 78;
f. jede Kündigung nach Artikel 80;
g. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 11. Mai 2011 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Vorrechte und Immunitäten (Art. 66)

1.  Dieser Anhang findet Anwendung auf die in Artikel 66 des Übereinkommens genannten GREVIO-Mitglieder sowie auf sonstige Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen. Im Sinne dieses Anhangs umfasst der Begriff «sonstige Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen» die in Artikel 68 Absatz 9 des Übereinkommens genannten unabhängigen nationalen Fachleute und auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europarats und vom Europarat beschäftigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche GREVIO bei den Länderbesuchen begleiten.
2.  Die GREVIO-Mitglieder und die sonstigen Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von Länderbesuchen sowie deren Nachbereitung und auf Reisen in Zusammenhang mit diesen Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit bezüglich aller von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
b. Befreiung von allen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bei der Ausreise aus ihrem und der Einreise in ihren Aufenthaltsstaat und bei der Einreise in den und der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, sowie Befreiung von der Meldepflicht für Ausländerinnen und Ausländer in dem Staat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.
3.  Während der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen werden den GREVIO-Mitgliedern und den sonstigen Mitgliedern der Delegationen bei Länderbesuchen hinsichtlich der Zoll- und Devisenvorschriften dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag gewährt.
4.  Die Unterlagen im Zusammenhang mit der von den GREVIO-Mitgliedern und den sonstigen Mitgliedern der Delegationen bei Länderbesuchen vorgenommenen Bewertung der Durchführung des Übereinkommens sind insofern unverletzlich, als sie die Tätigkeit von GREVIO betreffen. Die amtliche Korrespondenz von GREVIO und der amtliche Nachrichtenverkehr von GREVIO-Mitgliedern und sonstigen Mitgliedern der Delegationen bei Länderbesuchen dürfen nicht abgefangen werden und unterliegen nicht der Zensur.
5.  Um den GREVIO-Mitgliedern und den sonstigen Mitgliedern der Delegationen bei Länderbesuchen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen gewährt, auch wenn sie nicht mehr mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut sind.
6.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Absatz 1 genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse von GREVIO sicherzustellen. Die Immunität der in Absatz 1 genannten Personen wird vom Generalsekretär des Europarats in allen Fällen aufgehoben, in denen sie seiner Auffassung nach verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von GREVIO aufgehoben werden kann.

Geltungsbereich am 28. Oktober 2022 ¹⁸

¹⁸ AS  2018  1119 ;  2019  1833 ; 2022 639 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

  4. Februar

2013

  1. August

2014

Andorra*

22. April

2014

  1. August

2014

Belgien*

14. März

2016

  1. Juli

2016

Bosnien und Herzegowina

  7. November

2013

  1. August

2014

Deutschland*

12. Oktober

2017

  1. Februar

2018

Dänemark* a

23. April

2014

  1. August

2014

Estland*

26. Oktober

2017

  1. Februar

2018

Finnland* **

17. April

2015

  1. August

2015

Frankreich*

  4. Juli

2014

  1. November

2014

Georgien*

19. Mai

2017

  1. September

2017

Griechenland*

18. Juni

2018

  1. Oktober

2018

Irland*

  8. März

2019

  1. Juli

2019

Island

26. April

2018

  1. August

2018

Italien

10. September

2013

  1. August

2014

Kroatien*

12. Juni

2018

  1. Oktober

2018

Liechtenstein*

17. Juni

2021

  1. Oktober

2021

Luxemburg

  7. August

2018

  1. Dezember

2018

Malta*

29. Juli

2014

  1. November

2014

Moldau*

31. Januar

2022

  1. Mai

2022

Monaco*

  7. Oktober

2014

  1. Februar

2015

Montenegro

22. April

2013

  1. August

2014

Niederlande** b

18. November

2015

  1. März

2016

Nordmazedonien*

23. März

2018

  1. Juli

2018

Norwegen**

  5. Juli

2017

  1. November

2017

Österreich**

14. November

2013

  1. August

2014

Polen*

27. April

2015

  1. August

2015

Portugal

  5. Februar

2013

  1. August

2014

Rumänien*

23. Mai

2016

  1. September

2016

San Marino

28. Januar

2016

  1. Mai

2016

Schweden* **

  1. Juli

2014

  1. November

2014

Schweiz* **

14. Dezember

2017

  1. April

2018

Serbien*

21. November

2013

  1. August

2014

Slowenien*

  5. Februar

2015

  1. Juni

2015

Spanien*

10. April

2014

  1. August

2014

Ukraine*

18. Juli

2022

  1. November

2022

Vereinigtes Königreich*

21. Juli

2022

  1. November

2022

Zypern*

10. November

2017

  1. März

2018

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Das Übereinkommen gilt für den europäischen Teil der Niederlande.

Erklärungen

Schweiz ¹⁹
Gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor:
– Artikel 44 Absatz1 Buchstabe e nicht anzuwenden;
– Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden;
– die Vorschriften in Artikel 55 Absatz 1 bezüglich Vergehen nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden (Art. 35 des Übereinkommens);
– die Vorschriften in Artikel 59 nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
¹⁹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. Juni 2017 ( AS 2018 1117 ).
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