Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 27. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen in Re glementen zu einzelnen Studien gängen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie die Beurteilung der beru flichen Eignung statt, die sich auf die Bestim mungen  dieses  Reglements  und  die  folgenden  Regelungen  der  Pro rektoratsleitung Ausbildung stützen: a.   Richtlinie zu den Leistungsnachweisen, b.   Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten, c.   Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit, d.   Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Richtlinie zur Präsenzregelung, f.    Richtlinie zur Eignungsbeurteilung, g.   Prüfungsanforderungen, h.   Studienpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeig neter Form veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die berufliche Eig nung wird in folgenden überfachlichen Kompetenzbereichen geprüft: a.   Kommunikation, b.   Kooperation, c.   Reflexion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH d.   Strukturierung, e.   Belastbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen Ausbildung oder im Rahmen von we iteren Veranstaltungen, Gesprä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen  dienen  können.  Es  k önnen  externe  Fachpersonen  beigezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten Studienjahrs abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten. Leistungs nachweise und ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis der erfolgreichen Teilnahme an einer ode r mehreren Lehrveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen. Ein bestandener Leistu ngsnachweis wird mit ECTS-Punkten nach dem Europäischen Kreditpu nktetransfer- und Akkumulierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - system (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne oder mehrere Leistung snachweise können als Teilnoten für eine Diplomprüfungsnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtlinie zu den Leistungsn achweisen regelt die Einzelhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7 Der Studienplan beruht auf de n Studienfächern gemäss An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang und legt die für die Studiengä nge erforderlichen Module mit den zugehörigen ECTS-Punkten sowie di e weiteren zu erbringenden Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen fest. Er kann insbesondere festlegen: a.   welche Leistungen zum Basisst udium des Bachelorstudiengangs und welche Leistungen zum Bachelor studiengang der Sekundarstufe I gehören und für den Bachel ortitel erforderlich sind, b.   welche   Leistungen erbracht sein müssen, um für weitere Module, Prüfungen oder Praktika zugelassen werden. Anrechenbare Vorleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung von Studien- und Prüfungsl eistungen. In begründeten Fällen kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtlinie zur Anrechnung v on Vorleistungen regelt die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelheiten. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5 Wer  in  einer  Prüfung  unerlaubte  Hilfen  einsetzt,  hat  die betreffende  Zwischenpr üfung  oder  Diplomprüfung  nicht  bestanden. Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Wer  einen  Leistung snachweis  in  einem  Pflichtmodul  end gültig  nicht  besteht,  wird  vom  be treffenden  Fach  oder  Studiengang definitiv abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer ein Praktikum in der berufs praktischen Ausbildung bei der Wiederholung  nicht  besteht,  wird vom  entsprechenden  Studiengang definitiv abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fällt die Eignungsbeurteilung negat iv aus, erfolgt die definitive Abweisung vom Studium an der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 II. Zwischenprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basisstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            7 Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium des Ba chelorstudiengangs ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Es sind folgende zwei Zw ischenprüfungen abzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bildung und Erziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Deutschkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtbestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine nicht bestandene Zwisch enprüfung kann einmal wie derholt  werden.  Wer  die  Prüfung  auch  bei  der  Wiederholung  nicht besteht, muss das Studium für ein Ja hr unterbrechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richt linie zu den Prüfungsmodalitäten ger egelt. Wer auch die zweite Wieder holungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht zur Prüfung antritt, wird definiti v vom Studium an der PHZH abgewie sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Studiengänge für Quereinste igende kann die Prorektorats leitung Ausbildung abweichende Re gelungen hinsichtlich Studienunter bruch treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            7 Die Richtlinie zu den Prüfung smodalitäten regelt Anmelde verfahren, Fristen und Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Übertritt vom Basiss tudium ins Diplomstudium müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a.   bestandene Zwischenprüfungen, b.   erfolgreich abgeschlossene Eignung sbeurteilung des Basisstudiums, c.   Nachweise der für das Basisst udium geforderten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In dies em Fall müssen sämtliche Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen bis spätestens Ende des la ufenden Semesters erfüllt sein. An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernfalls muss das Studi um unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Quereinsteigende setzt ein pr ovisorischer Übertritt ins Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lomstudium eine erfolgreich abge schlossene Eignung sbeurteilung vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raus. III. Studienabschluss Akademischer Titel und Lehr diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            7 Die Ausbildungen schliessen mi t einem akademischen Titel und einem Lehrdiplom wie folgt ab: a.   Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom für die Kindergartenstufe (Lehrdiplom für die Vorschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe), b.   Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Primary Education und Lehrdiplom für di e Kindergarten- und Unterstufe (Lehrdiplom für die Vorschul stufe und die Pr imarstufe), c.   Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education und Lehrdiplom für die Primarstufe, d.   Bachelor of Arts PH Zürich in Secondary Education (ohne Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom), e.   Master of Arts PH Zürich in Secondary Education und Lehrdiplom für die Sekundarstufe I. Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            7 Mit der Bachelor- oder Masterar beit weisen die Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terarbeit regelt die Einzelheiten. Verbesserung und Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            5 Ungenügende  Diplomarbeiten  werden  mit  Auflagen  zur einmaligen  Verbesserung  oder  Wiederholung  innert  einer  von  der Prorektoratsleitung Ausbildung gesetz ten Frist zurückgewiesen. Ist die Arbeit  auch  zum  zweiten  Mal  unge nügend  oder  wird  sie  nicht  frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerecht  eingereicht,  hat  dies  die definitive  Abweis ung  vom  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den akademischen Titel und das Lehrdi plom vorausgesetzten Ausbildungs ziele in den folgenden Bereichen überprüft: a.   Bildung und Erziehung, b.   fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, c.   berufspraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der fachlich-fachwissenschaftl ichen und fachdidaktischen Aus bildung ist für jedes Studienfach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplom prüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomprüfungen  können  au s  mehreren  Teilprüfungen  be stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Prüfungsformen sind: a.   benotete Leistungsnachweise, b.   Kolloquium aufgrund eine r dokumentierten Leistung, c.   mündliche Prüfung, d.   schriftliche Prüfung, e.   selbstständige sc hriftliche Arbeit, f.    Prüfung mit theoretische m und praktischem Anteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prüfungen können computerba siert durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Diplomprüfungen,  die  Bachelor-  bzw.  Masterarbeit sowie  die  einzelnen  Teilprüfunge n  werden  mit  ganzen  und  halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenü gende Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen  für  die  Berechnung der  Diplomnote  sowie  die  Beste hensnormen für die Di plomprüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Notenberechnungen gelten di e allgemeinen Ru ndungsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Erteilung von akademis chem Titel und Lehrdiplom müs sen alle Diplomprüfungen mit der Note 4 bestanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  nicht  bestandene  Di plomprüfung  kann  nach  Mass gabe  der  Prüfungsanforde rungen  einmal  wiederholt  werden.  Besteht die Diplomprüfung aus Teilprüfung en, kann jede Teilprüfung einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Nichtbestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Wer  eine  Diplomprüfung  in einem  obligatorischen  Fach oder  Bereich  endg ültig  nicht  besteht,  wird  vom  entsprechenden  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang definitiv abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht besteht, muss ein a nderes Fach wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Titel- und Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Lehrdiplom und die Bach elor- bzw. Masterurkunde werden ausgestellt, wenn die fo lgenden Bedingungen erfüllt sind: a.   angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit, b.   bestandene Diplomprüfungen, c.   Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte gemäss Studienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss gemäss Studienplan erford erlichen Leistungen erbracht wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Noten  und  das  Thema  der  Bachelor-  oder  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit werden im Notenausweis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  werden  keine  Noten  von  Prüfungen,  die  an  anderen  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen  abgelegt  wurden,  aufgenommen.  Im  Rahmen  von  Verträgen mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche Urkunde der Notenauswe is integriert wird. Diploma supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            5 Im  «Diploma  supplement»  we rden  die  erreichten  Noten oder Leistungen sowie die an a nderen Hochschulen erbrachten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen näher dokumentiert. Gültigkeit von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            7 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Bachelordiplom oder das Master diplom anrechenbar. In begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deten Fällen, insbesondere nach ei nem Studienunterbruch, kann diese Frist durch die Prorektorin oder de n Prorektor Ausbildung verlängert werden. IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert 30 Tagen an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer und Fächerpr ofile gemäss bish erigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, die das St udium im Herbstsemester 2017 aufgenom men haben, erwerben die Lehrbefä higungen gestützt auf die Fächer und Fächerkombinationen gemäss neuem Recht, wobei die Erbringung von Zusatzleistungen erforderlich sein kann. Die Prorektoratsleitung Ausbildung legt diese fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 638 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 11. März 2014 ( OS 69, 255 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 11. März 2014 ( OS 69, 255 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Studienfächer und Fä cherkombinationen*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Studiengang Kindergarten (Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Kindergartenstufe» (Lehrdiplom für die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulstufe) umfasst folgende Studienfächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Bewegung und Sport – Musik und Performance – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studiengang Kinde rgarten-Unterstufe (Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary und Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe» (Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Prim arstufe) umfasst folgende Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Religionen, Kulturen, Ethik – Bewegung und Sport – Musik und Performance – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten) *Die Fächer für die Studiengänge Ki Primarstufe  sowie  die  Fächerkombin ationen  für  den  Studiengang  Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Studiengang Primarstufe (Bachelor of Arts PH Züri ch in Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Primarstufe» umfasst sieben Studienfächer. Vier obligatorische Fächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Eine Fremdsprache (Fra nzösisch oder Englisch) Drei weitere Fächer nach Wahl: – Religionen, Kulturen, Ethik – Bewegung und Sport –Musik – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten) – Zweite Fremdsprache (Fra nzösisch oder Englisch) Im Lehrdiplom wird zudem die Lehrbefähigung für «Medien und Infor matik» ausgewiesen, die für alle Studierenden im St udiengang Primar stufe obligatorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Studiengang Sekundarstufe I (Master of Arts PH Zürich in Secondary Education) Integrierter Bachelorund Masterstudiengang Das  «Lehrdiplom  für  die  Sekundarst ufe  I»  umfasst  im  integrierten Bachelor- und Masterstudiengang vi er Studienfächer. Sie können wie folgt kombiniert werden: B: 1 Fach Englisch Französisch Natur und Technik A: 1 Fach Deutsch Mathematik C: 2 Fächer Musik Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten) Die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» kann zusätzlich er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - worben werden und wird im Lehrdiplom ausgewiesen. Konsekutive Masterstudiengänge Das  «Lehrdiplom  für  die  Sekundarstufe  I»  umfasst  im  konsekutiven Masterstudiengang  mit  Vorbildung Fachbachelor zwei  Studienfächer. Sie können nach Massgabe des Zulassungsentsc heids wie folgt kombi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niert werden: A: max. 1 Fach Deutsch Mathematik B/C: 1–2 Fächer   Englisch Französisch Natur und Technik Musik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Tex tiles und Technisches Gestalten) Das «Lehrdiplom für die Sekundars tufe I» umfasst im konsekutiven Masterstudiengang mit Vorbildung Bachelor Primarstufe drei Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer. Sie können wie fo lgt kombiniert werden: A: 1 Fach Deutsch Mathematik B: 1 Fach Englisch Französisch Natur und Technik C: 1 Fach Musik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.414 Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Tex tiles und Technisches Gestalten)