Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates ... (0.142.114.769)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 24. März 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2017 (Stand am 1. Juli 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Hohen Vertragsparteien,
der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «Schweiz» genannt und die Regierung des Staates Kuwait, nachstehend «Kuwait» genannt,
beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern;
in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen;
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern;
unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) «Staatsangehöriger Kuwaits» ist, wer nach kuwaitischem Recht die Staatsbürgerschaft Kuwaits besitzt.
(b) «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt.
(c) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Kuwaits besitzt.
(d) «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Kuwait ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten; dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.
(e) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Kuwaits, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist; Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
(f) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Kuwait), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durch­beförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens stellt.
(g) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Kuwait), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durchbeförderungs­gesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens gerichtet wird.
(h) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Kuwaits, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 17 Absatz 1 desselben befasst.
(i) Als «Person mit unbefugtem Aufenthalt» gilt jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Kuwait oder der Schweiz oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
(j) «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.
(k) «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates oder Drittstaatsangehörige), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 2 Geltungsgereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Kuwaits und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 3 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.
2.  Der ersuchte Staat rückübernimmt auch Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, deren Staatsangehörigkeit vom ersuchten Staat entzogen wurde oder die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung vom ersuchenden Staat zumindest zugesagt worden.
3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (siehe Anhänge 7 und 8) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4.  Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 4 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger
1.  Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
(a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines vom ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthalts­titels sind oder waren;
(b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind.
2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
(a) der Drittstaatsangehörige nur im Transit über einen internationalen Flug­hafen des ersuchten Staates gereist ist; oder
(b) dem Drittstaatsangehörigen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats gewährt wurde.
3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, stellen die Behörden des ersuchten Staates falls nötig innerhalb von fünf Arbeitstagen der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückkehr erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.
4.  Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten nationalen Reisedokuments rückgeführt werden, verlängern die Behörden des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen die Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments oder stellen falls nötig ohne Weiteres ein neues nationales Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Grundsätze
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2.  Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, im Fall von Drittstaatsangehörigen, ein gültiges Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag übermitteln muss.
Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht das Recht der betreffenden Behörden, die Identität der rückübernommenen Personen an der Grenze zu überprüfen.
Art. 6 Inhalt des Rückübernahmegesuchs
1.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
(a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.);
(b) im Falle von Staatsangehörigen des ersuchten Staates Angabe der in den Anhängen 1 bzw. 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
(c) im Falle von Drittstaatsangehörigen Angabe der in den Anhängen 3 bzw. 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
(d) ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.
2.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:
(a) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;
(b) Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.
3.  Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 5 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.
4.  Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.
Art. 7 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1.  Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2.  Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3.  Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so trifft die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Befragungen können auch vom ersuchten Staat gefordert werden.
Art. 8 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen
1.  Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen wird insbesondere mit den in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.
2.  Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen wird insbesondere mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist.
3.  Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die schriftliche Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.
Art. 9 Fristen
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.
Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.
3.  Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
4.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
Art. 10 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 11 Grundsätze der Durchbeförderung
1.  Die Vertragsparteien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.
2.  Jede Vertragspartei genehmigt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise durch etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
3.  Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:
(a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht; oder
(b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat eine Strafvollstreckung zu gewärtigen hat; oder
(c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4.  Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.
Art. 12 Durchbeförderungsverfahren
1.  Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
(a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
(b) Personalien der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
(c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal;
(d) eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht bekannt sind.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.
2.  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durch-beförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe. Ist innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Rückführung der betreffenden Person als erteilt.
Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.
3.  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende bzw. durchzubefördernde Person und allfällige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
4.  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
5.  Die Durchbeförderung der betreffenden Personen erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag.

Abschnitt IV Kosten

Art. 13 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 4 dieses Abkommens werden vom ersuchenden Staat getragen.

Abschnitt V Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 14 Datenschutz
1.  Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens erhalten haben, nicht ohne vorherige Absprache mit der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
(a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
(b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
(c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifika­tions- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
– Zwischenstopps und Reiseroute,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
(d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
(e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
(f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
(g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede betroffene Person ist auf ihr Verlangen über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehenen Zweck dieser Daten zu informieren.
(h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
(i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Art. 15 Unberührtheitsklausel
1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben,
2.  Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

Abschnitt VI Umsetzung und Anwendung

Art. 16 Zusammenarbeit bei der Umsetzung
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
2.  Jede Vertragspartei kann jederzeit die Einberufung eines Expertentreffens beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen zu klären, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben.
3.  Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 17 Umsetzungsbestimmungen
1.  Bei Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und Grenzübergangsstellen mit.
2.  Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und die offiziellen Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.
3.  Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen. Falls möglich, wird eine arabische Übersetzung erstellt.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderungen des Abkommens
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Art. 19 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.
2.  Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 20 Anhänge
Die Anhänge 1–8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Bern, am 24. März 2016, in je zwei Urschriften in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Urs von Arb

Für die
Regierung des Staates Kuwait:

Khaled Sulaiman Al-Jarallah

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

– Reisepässe jeder Art (gewöhnliche Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sonderpässe, mit Ausnahme von Reisepässen gemäss Artikel 17 des Gesetzes über Reisedokumente des Staates Kuwait)
– Vom ersuchten Staat ausgestellte Laissez-passer
– Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise), mit Ausnahme von Seeleute-Ausweisen
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht
– Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage im Visa-Informations­system

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2)

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt

– Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente
– Führerscheine oder Fotokopien davon
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon
– Firmenausweise oder Fotokopien davon
– Wehrpässe und Militärausweise
– Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seeleute-Ausweise
– Dokumentierte Zeugenaussagen
– Dokumentierte Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses eines offiziellen Sprachtests
– Jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, einschliesslich von den Behörden als Passersatz ausgestellter Dokumente mit Bildern
– In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist
– Durch Behörden zur Verfügung gestellte genaue Angaben, die von der anderen Vertragspartei bestätigt wurden
– Fingerabdruckdaten
– Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage in einem automatischen Informationssystem
– DNA-Analyse zum Beweis der Elternschaft eines Kindes

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsanghöriger gelten

– Visum und/oder gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates
– Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke im Reisedokument, einschliesslich eines gefälschten Reisedokuments, der betreffenden Person oder sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat
– Mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht
– Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat
– Dokumentierte förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können
– Dokumentierte förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

Anhang 4

(Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2)

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger gelten

– Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände
– Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkarten­belege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat
– Mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht
– Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat
– Dokumentierte förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können
– Dokumentierte förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
– Andere dokumentierte Erklärungen der betreffenden Person
– Fingerabdruckdaten
– DNA-Analyse zum Beweis der Elternschaft eines Kindes

Anhang 5

(Art. 6 Abs. 3)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Wappen des Staates Kuwait]

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Beschleunigtes Verfahren (Art. 5 Abs. 3)
Ersuchen um Befragung (Art. 7 Abs. 3)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 6 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

Passfoto

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
  verheiratet   ledig   geschieden   verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchten Staat (falls möglich):

B. Gegebenenfalls Personalien des Ehepartners

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Gegebenenfalls Personalien der Kinder

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Besondere Umstände im Zusammenhang mit der rückzuführenden Person

1. Gesundheitszustand
(z. B. Angaben zu besonderer medizinischer Versorgung, wenn dies im Interesse der rückzuführenden Person oder der öffentlichen Gesundheit ist; lateinische Bezeichnung ansteckender Krankheiten):
2. Angabe, ob es sich um eine besonders gefährliche Person handelt
(z. B. Verdacht einer schweren Straftat; aggressives Verhalten):

E. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

F. Anmerkungen

(Unterschrift) (Siegel/Stempel)

Anhang 6

(Art. 12 Abs. 1)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Wappen des Staates Kuwait]

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 12 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

Passfoto

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:

B. Durchbeförderung

1. Art der Durchbeförderung
  auf dem Luftweg   auf dem Landweg   auf dem Seeweg
2. Zielstaat
3. Allfällige weitere Durchgangsstaaten
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und allfällige Begleitpersonen
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet (Art. 9 Abs. 2)?
  Ja   Nein
6. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt (Art. 9 Abs. 3)?
  Ja   Nein

C. Anmerkungen

(Unterschrift) (Siegel/Stempel)

Anhang 7

(Art. 3 Abs. 3)

Schweizerisches Reisedokument für die Rückübernahme

Anhang 8

(Art. 3 Abs. 3)

Kuwaitisches Reisedokument für die Rückübernahme

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