Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der besonderen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
Nr. 507a Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der besonderen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 16. März 2021 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 Absatz 1a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar
2001
1 und § 36 Absatz 1a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters sowie für die Abschlussprüfungen 2021 in der Sekundarstufe II aufgrund der besonderen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
2 Sie regelt insbesondere die Abweichungen von den geltenden Bestimmungen des kantonalen Verordnungsrechts, damit die Noten ermittelt sowie die Promotion und die Abschlussprüfungen 2021 sichergestellt werden können.
§ 2
Zeugnisse und Promotion
1 Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorge
- schriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.
1 SRL Nr.
501
2 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-018
2 Nr. 507a
2 Können in einem Fach keine Prüfungen abgelegt werden, weil der dafür notwendige Präsenzunterricht nicht stattgefunden hat, wird im Zeugnis der Vermerk «dispensiert» eingetragen.
3 Ist ein promotionsrelevantes Fach von den Umständen gemäss Absatz 2 betroffen, wird es beim Promotionsentscheid nicht berücksichtigt.
§ 3
Berufsbildung
1 Für die Berufsbildung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Qualifikati
- onsverfahren 2021 in den beruflichen Grundbildungen im Zusammenhang mit der Co
- vid-19-Epidemie vom 12. März 2021
3 sowie der Verordnung über die kantonalen Prü
- fungen 2021 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusam
- menhang mit der Covid-19-Epidemie vom 12. März 2021
4 .
2 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Qualifikationsver
- fahren oder der Berufsmaturitätsprüfungen nicht zu, entscheidet über Abweichungen ge
- mäss Artikel 1 Absatz 4b der Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung 2021 die kantonale Prüfungskommission. Über Abweichungen ge mäss Artikel 1 Absatz 4a der Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung 2021 sowie gemäss Artikel 1 Absatz 4 der Covid-19-Verordnung kantona
- le Berufsmaturitätsprüfungen 2021 entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbil
- dung.
3 Bei Berufsmaturitätsangeboten kann die Notenkonferenz beim Entscheid über die Pro
- motion von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten abweichen, wenn un
- genügende Leistungen in einzelnen Fächern den Auswirkungen der Pandemie geschul
- det sein könnten.
§ 4
Praktika an Fachmittelschulen
1 Können Praktika an Fachmittelschulen wegen der epidemiologischen Lage nicht durchgeführt werden, sorgt die Schule für eine alternative Vermittlung der Lerninhalte.
§ 5
Maturitätsprüfungen
1 Die Maturitätsprüfungen finden gemäss der Verordnung über die kantonalen gymnasia
- len Maturitätsprüfungen 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom
12. März 2021
5 sowie gemäss dem Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008
6 statt.
3 SR
412.101.243 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbil
- dung 2021
4 SR
412.103.2 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021
5 SR
413.16 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2021
6 SRL Nr.
506
Nr. 507a
3
2 Müssen angesetzte Prüfungen verschoben werden, ist Artikel 14 Absatz 1 des Regle
- mentes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern nicht anwendbar.
3 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Maturitätsprüfungen nicht zu, entscheidet über Abwei
- chungen gemäss der Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2021
die kantonale Maturitätskommission.
§ 6
Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen
1 Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis und die Fachmaturität finden gemäss dem Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004
7 statt.
2 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Abschlussprüfungen nicht zu, erlässt die Dienststelle Gym
- nasialbildung die erforderlichen Anordnungen.
3 Ist die Durchführung von Prüfungen in einem Fach nicht möglich, entspricht die Ab
- schlussnote in diesem Fach dem Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten beiden Se
- mester, in denen das Fach unterrichtet wurde.
4 Kann in einem Fach, das schriftlich und mündlich geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungen durchgeführt werden, wird die Abschlussnote in dem Fach zu drei Vierteln aufgrund der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde, und zu einem Viertel aufgrund der Prüfungsnote ermittelt.
5 Ist die ordentliche Durchführung von Prüfungen bei den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik nicht möglich, werden diese Prüfungen bis spätestens Ende August 2021 durchgeführt.
6 Können im Berufsfeld Musik die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität nicht wie vorgesehen erbracht werden, sorgt die Schule für eine vergleichbare Leistungsüber
- prüfung.
7 Lernende, welche den Abschluss mit Fachmittelschulausweis unter Anwendung von Absatz 3 oder 4 nicht bestanden haben, können die nicht durchgeführten Prüfungen bis spätestens Ende August 2021 ablegen. Die Notenkonferenz beschliesst in diesen Fällen gestützt auf die Bestimmungen des Reglementes über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern erneut über das Bestehen des Abschlusses mit Fachmittelschulausweis.
§ 7
Inkrafttreten und Befristung
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SRL Nr.
438
4 Nr. 507a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.03.2021
01.04.2021 Erstfassung G 2021-018
Nr. 507a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.03.2021
01.04.2021 Erlass Erstfassung G 2021-018
Feedback