Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
                            1 Disziplinarreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.533 Reglement über das Absenzenwesen un d die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (Disziplinarreglement) (vom 23. Dezember 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  gilt  für die  Studierenden  der  Höheren Fachschule am Zentrum für Ausbil dung im Gesundheitswesen Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Disziplinargewalt steht den in diesem Reglement genannten Instanzen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Studierenden  sind  verpflic htet,  den  Unterricht  gemäss Lehrplan  regelmässig  zu  besuch en  und  die  Anordnungen  der  Schule zu befolgen. Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten führen sie  sorgfältig  aus.  Im  Umgang  mi t  Patientinnen  und  Patienten,  Vor gesetzten  und  Mitarbeiterinnen  und  Mi tarbeitern  verhalten  sie  sich korrekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Studierenden  sind  über  di enstliche  Angelegenheiten gemäss  Art.  320  des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  über  Geheimnisse,  die ihnen  infolge  ihres  Berufes  anvertra ut  worden  sind  oder  die  sie  in dessen  Ausübung  wahrgenommen  habe n,  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321  des  Straf gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pflicht  zur  Verschwiegenheit bleibt  auch  nach  Beendigung des Ausbildungsverhält nisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  unentschuldigt  gilt  jede  Ab senz,  die  nicht  vorher  bewilligt oder spätestens innert vier Wo chen ausreichend begründet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a.   Krankheit, Unfall, aussergewöh nliche familiär e Ereignisse, b.   ausserhalb des Einflussbereichs der Studierenden liegende Ereig nisse wie z. B. Zugsverspätungen, c.   Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.533 Disziplinarreglement d.   für  Studierende  nichtchristliche r  Konfession  die  hohen  Feiertage ihrer Religion, e.   Ferien, die aus zwingenden Gr ünden nicht während der durch das Zentrum festgelegten Feri en bezogen werden können, f. der Urlaub für ausserschulische Ju gendarbeit gemäss Art. 329e des Obligationenrechts  vom  30. März  1911  (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  die  Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, g.   andere  von  der  Rektorin  oder vom  Rektor  im  Einzelfall  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannte besondere Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor ka nn den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen. Entschuldigungs gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Entschuldigungsgesuche sind  schriftlich  mit  Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Abwesenheit von me hr als fünf Tagen wegen Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei voraussehbaren Abse nzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzureichen. Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Rektorin  oder  der  Rekt or  kann  Gesuche  um  Dispen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 lit. e–g ablehnen, wenn bereits mehrere Absenzen im laufenden  Schuljahr  vorliegen  sowi e  bei  schlechter  Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ablehnungen erfolgen mit schri ftlicher Begründung und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Absenzen kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Jede Lehrperson führt eine Kont rolle mit den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen. Disziplinar massnahmen bei Häufung von Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei mehreren unentschuldigten Absenzen erfolgt nach vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängiger  mündlicher  oder  schriftlic her  Ermahnung  ein  schriftlicher Verweis  durch  die  Schulleitung.  Di eser  wird  dem  Mittelschul-  und Berufsbildungsamt schr iftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Häufen sich die Absenzen auch na ch zwei schriftlichen Verweisen, so kann das Ausbildungsv erhältnis durch die Sc hulleitung aufgehoben werden. Disziplinar massnahmen bei Störung des Schulbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Studierende,  die  den  Unterric ht  stören,  den  Schulbetrieb beeinträchtigen, Lehrpersonen ode r Schulleitung verunglimpfen oder in  einer  anderen  Art  gegen  dieses  Disziplinarreglement  verstossen, können  von  der  Lehrperson  nach Ermahnung  des  Unterrichts  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen  werden.  Die  Lehrperson  ka nn  Anzeige  an  die  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Disziplinarreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  groben  Verstössen  sowie  im Wiederholungsfall  kann  ein schriftlicher Verweis durch die Schul leitung erfolgen. Dieser wird dem Mittelschul- und Berufsbildungsa mt schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfolgen  nach  zwei  schriftliche n  Verweisen  weiterhin  Verstösse im Sinne von Abs. 1, so kann die Schulleitung das Ausbildungsverhält nis aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alkohol und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychoaktiven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Substanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und anlässlich der weiteren Schul veranstaltungen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderen Veranstaltungen kann die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson den Kons um von Alkohol gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Studierende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Beim  erstmaligen  sc hriftlichen  Verweis  wird  eine  Staats gebühr  von  maximal  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  erhoben.  Die  Staa tsgebühr  für  weitere Verweise  sowie  die  Schreibgebühr en  werden  nach  Massgabe  der Gebührenordnung  für  die  Verw altungsbehörden  vom  30. Juni  1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Gegen  Entscheide  der  Schulleit ung  kann  innert  30  Tagen, von  der  Mitteilung  der  Anordnung an  gerechnet,  bei  der  Bildungs direktion schriftlich Rekurs erhobe n werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  22. Aug us t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 311.0 .